hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1074

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 259/12, Beschluss v. 23.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1074


BGH 2 ARs 259/12 (2 AR 211/12) - Beschluss vom 23. Oktober 2012 (AG Hamburg; AG Winsen [Luhe])

Abgabe der Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Hamburg zuständig.

Gründe

Die Abgabe durch das Amtsgericht Winsen (Luhe) gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2012 und damit nach Erhebung der Anklage nach Hamburg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass Zeugen außerhalb Hamburgs wohnen, schon im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen Winsen (Luhe) und Hamburg nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 ARs 569/09).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1074

Bearbeiter: Karsten Gaede