hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1278

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, AK 18/11, Beschluss v. 15.11.2011, HRRS 2011 Nr. 1278


BGH AK 18/11 - Beschluss vom 15. November 2011

Untersuchungshaft (Fortdauer über sechs Monate hinaus); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 120 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 (2 BGs 95/10), neu gefasst mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2010 (2 BGs 164/10), berichtigt mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2010 (2 BGs 187/10), abgeändert und neu gefasst mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (2 BGs 545/11) am 21. April 2011 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch zwei rechtlich selbstständige Handlungen zunächst in der Zeit von Mai bis Juli 2009 in Waziristan/Pakistan als Mitglied an der Islamische Bewegung Usbekistan (im Folgenden: IBU) sowie danach in derselben Region bis zum Juli 2010 als Mitglied an der Al Qaida und damit jeweils an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen.

Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten unter dem 26. Oktober 2011 Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben.

II.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Geschehen auszugehen:

a) Das in Zentralasien gelegene Ferganatal bildete ursprünglich einen einheitlichen Kulturraum. In den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurde es zwischen den usbekischen, tadschikischen und kirgisischen Sowjetrepubliken aufgeteilt. Ab dem Jahr 1991 verstand sich die Vorgängerorganisation der IBU, deren Mitglieder überwiegend usbekische Islamisten sind, der aber auch Pakistanis und Deutsche angehören, als Befreiungsbewegung für dieses Gebiet, wobei sie zunächst das säkulare Regime des Präsidenten Karimov in Usbekistan beseitigen und einen islamischen Staat errichten wollte. Etwa im Jahr 1998 verlegte sie ihr Operations- und Rückzugsgebiet nach Afghanistan.

Am 16. Februar 1999 verübten Mitglieder einen Anschlag unter anderem auf den usbekischen Präsidenten, bei dem 13 Menschen starben und über 100 verletzt wurden. Nach der Tötung einer Vielzahl ihrer Mitglieder durch US-amerikanische Streitkräfte zog sie sich Ende des Jahres 2001 nach Waziristan zurück.

Nach der Abspaltung der "Islamischen Jihad Union" konzentrierten sich die Aktivitäten der IBU auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung. Spätestens seit dem Jahr 2008 richtete sie sich in stärkerem Maße international aus. Von ihr autorisierte Filmbotschaften definieren als Ziel des sog. Heiligen Krieges ("Jihad") die Vertreibung der mit den USA verbündeten Streitkräfte aus Afghanistan und die Ausweitung des Wirkungsbereichs des Islam. Sie belegen die partnerschaftliche Kooperation der IBU mit anderen terroristischen Vereinigungen im afghanischpakistanischen Grenzgebiet und ihre Bereitschaft, sich bei Einzelaktionen der Führung größerer Terrororganisationen unterzuordnen. Die IBU bekannte sich 2009 zu einem Selbstmordattentat, bei dem unter anderem sieben Zivilisten getötet wurden.

Die IBU ist als Personenverband hierarchisch strukturiert. Sie bindet ihre Mitglieder durch einen Gefolgschaftseid an die Gruppierung bzw. ihren Führer. Der Führungsspitze - seit dem Jahr 2009 um Usmon Odil - ist eine zehn- bis fünfzehnköpfige Shura nachgeordnet, die Organisationseinheiten in den Bereichen Sicherheit, Ausbildung, Finanzen, Medien/Propaganda sowie militärische Operationen umfasst.

b) Die Al Qaida wurde im Jahre 1988 von Usama Bin Laden und weiteren Islamisten gegründet. Sie verfolgt das Ziel, Gottesstaaten auf der Basis des islamischen Rechts zu errichten und den westlichen Einfluss in der muslimischen Welt zu eliminieren. Aus diesem Grund bekämpft Al Qaida im Rahmen des "Jihad" gewaltsam insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel, aber auch die anderen westlichen Staaten. Ab 1996 entwickelte Al Qaida zentralisierte organisatorische Strukturen und unterhielt vor allem in Afghanistan zahlreiche Ausbildungs- und Rekrutierungslager. In der Folgezeit führten Mitglieder der Al Qaida zahlreiche terroristische Anschläge durch, etwa auf die US-amerikanische Botschaft in Ost-Afrika am 7. August 1998 und in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001.

Die dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, sondern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck angepassten - Modifizierung. Nach einer Anpassung der Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen führt Al Qaida den gewaltsamen "Jihad" fort. Zu den von ihr zentral gesteuerten Straftaten zählen etwa die Anschläge auf eine Synagoge auf der Insel Djerba im April 2002, auf das Londoner Nahverkehrssystem im Juli 2005 sowie auf die dänische Botschaft in Islamabad im Juni 2008.

An der Spitze der Organisation stand Usama Bin Laden. Nach dessen Tod am 2. Mai 2011 wurde der bisherige Stellvertreter Ayman Al Zawahiri zu seinem Nachfolger bestimmt. Für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen/Operationen, Finanzen sowie Medien/Propaganda bestehen nachgeordnete Organisationsstrukturen mit jeweils eigenen Führungspersonen. Die von Mitgliedern der Al Qaida geführten Anschlagszellen agieren zunehmend dezentral, d.h. sie orientieren sich an den Zielvorgaben und der strategischen Ausrichtung der Spitze der Organisation, führen die konkreten Anschläge jedoch eigenverantwortlich durch.

Durch den vor allem über das Internet, aber auch über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenständiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. Zahlreiche Video- und Audiobotschaften, deren Häufigkeit in den letzten Jahren noch zugenommen hat, dienen als Propagandamittel, um insbesondere Mitglieder und Sympathisanten zu Aktionen im Rahmen des gewaltsamen "Jihads" aufzufordern, die Ziele der Organisation darzustellen und zu legitimieren, neue Mitglieder und Unterstützer zu rekrutieren sowie den "politischen Gegner" zu beeinflussen und einzuschüchtern.

Die Al Qaida versteht sich als Anlaufstelle und terroristischer Überbau zahlreicher Unternetzwerke, regionaler "Jihad"-Gruppen sowie autonomer Zellen. Diese sind mit der Al Qaida in vielfältiger Form vernetzt und werden von dieser finanziell und logistisch unterstützt. Zu diesen Gruppierungen zählen etwa die Organisation "Al Qaida im Zweistromland", "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" sowie die algerische frühere "Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat", die sich mittlerweile in "Organisation Al Qaida im Islamischen Maghreb" umbenannt hat.

c) Der Angeschuldigte radikalisierte sich seit dem Jahre 2007 und entschloss sich spätestens zu Beginn des Jahres 2009, am "Jihad" teilzunehmen. Er reiste im März 2009 mit weiteren Personen nach Peschawar/Pakistan aus. Nach der Festnahme von Gesinnungsgenossen wurde er in die in Nord-Waziristan gelegene Stadt Mir Ali gefahren und kam in Kontakt zur IBU. Er beschloss, sich dieser anzuschließen und begab sich nach Sera Rogha in Süd-Waziristan. Dort wurde er im April 2009 vom Leiter der IBU willkommen geheißen und leistete wenig später bei einem Treffen von Mitgliedern der Organisation einen Treueschwur. Versuche vor allem seines Vaters, ihn zur Rückkehr nach Deutschland zu bewegen, blieben ohne Erfolg. Der Angeschuldigte wollte weiterhin am "Jihad" teilnehmen und bei der IBU bleiben, die ihm Unterkunft und Essen zur Verfügung stellte sowie ein monatliches Entgelt von 1.600 Rupien zusagte. Im Juni/Juli 2009 erhielt er in einem Trainingslager eine Waffenausbildung. Dort missfiel ihm der Umgangston und die Verpflegung, so dass er nach fünf Tagen nach Sera Rogha zurückkehrte. In der Folgezeit wirkte er an einem Propagandafilm der IBU mit.

Danach verließ er die IBU, um sich der Al Qaida anzuschließen. Nach einer Überprüfung kam er im August 2009 in ein Ausbildungscamp der Al Qaida in Badr, wo er zur Vorbereitung auf Kampfeinsätze die Handhabung schwerer Kriegswaffen trainierte. Aufgrund einer Offensive der pakistanischen Armee zog er sich in der Folgezeit nach Mir Ali zurück, wo die Al Qaida ihm und seiner Ehefrau ein Haus zur Verfügung stellte und ihm finanzielle Zuwendungen zukommen ließ. Auch in dieser Zeit lehnte er wiederholte Bitten seiner Familie ab, zurück nach Deutschland zu kommen. In zahlreichen Telefonaten schwärmte er vielmehr von seinem Leben als Mujaheddin.

Im Juni 2010 kam er in näheren Kontakt zu Scheich Mohamad Jounis, einem hochrangigen Funktionär der Al Qaida. Dieser plante, in Europa ein Netzwerk von Personen aufzubauen, die für die Organisation tätig werden sollten. Der Angeschuldigte erklärte sich damit einverstanden, als Teil dieses Netzwerks zu fungieren und seinen Beitrag zum "Jihad" auf diese Weise zu leisten. Zur Vorbereitung wurde er eine Woche lang von Jounis in das von diesem entwickelte konspirative Kommunikationssystem der Al Qaida eingeführt. Ende Juni 2010 verließ er Waziristan, um seinem neuen Auftrag gemäß nach Deutschland zurückzukehren. Er begab sich zunächst nach Kabul. Dort wurde er am 4. Juli 2010 festgenommen und verblieb bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 21. April 2011 in US-amerikanischem Gewahrsam.

2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der Einlassung des Angeschuldigten, der im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zur Sache gemacht hat, den Bekundungen des Zeugen M. sowie aus Erkenntnissen, die im Rahmen verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, vor allem der Überwachung der Telekommunikation des Angeschuldigten im Zeitraum zwischen Oktober 2009 und Juli 2010, gewonnen worden sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 und 13. Oktober 2011 Bezug genommen.

3. Danach besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dahin, dass der Angeschuldigte sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen nach § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

Die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung hat das Bundesministerium der Justiz für Taten im Zusammenhang mit der IBU am 23. Oktober 2009 und für solche im Zusammenhang mit der Al Qaida am 16. März 2009 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB).

Der Angeschuldigte unterliegt als deutscher Staatsbürger auch für in Pakistan und Afghanistan begangene mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen nach § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB der deutschen Strafgewalt (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StPO § 129b Anwendbarkeit 1; vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09, BGHSt 54, 264, 267).

4. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor; denn es ist mit Blick vor allem auf die persönlichen Lebensumstände des Angeschuldigten sowie die Straferwartung wahrscheinlich, dass dieser, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Erwägungen in dem Haftbefehl vom 13. Oktober 2011 verwiesen. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO vermögen nicht die Erwartung zu begründen, dass durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.

5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Seit der Festnahme des Angeschuldigten wurden zahlreiche zeit- und arbeitsintensive Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. So wurde er nach der Bestellung von Rechtsanwalt R. zum Pflichtverteidiger in der Zeit vom 27. Juli bis zum 21. September 2011 mehrfach zum Tatvorwurf vernommen. Seine ausführlichen Angaben waren mit den übrigen Ermittlungsergebnissen abzugleichen. Die umfangreichen Ergebnisse der Überwachung von zahlreichen Telekommunikationsanschlüssen waren ebenso auszuwerten wie der Inhalt mehrerer sichergestellter Datenträger. Trotz dieses Umfangs der Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt bereits Anklage erhoben.

6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1278

Bearbeiter: Ulf Buermeyer