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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 337

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 563/08, Beschluss v. 17.12.2008, HRRS 2009 Nr. 337


BGH 2 StR 563/08 - Beschluss vom 17. Dezember 2008

Fortwirkende Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand der Nebenklage.

§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin S., ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 337

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 190

Bearbeiter: Karsten Gaede