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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 180/03, Beschluss v. 10.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 180/03 - Beschluss vom 10. Juli 2003

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger (Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse).

§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.

Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

Bearbeiter: Karsten Gaede