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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 928

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 336/07, Beschluss v. 31.08.2007, HRRS 2007 Nr. 928


BGH 2 ARs 336/07 / 2 AR 188/07 - Beschluss vom 31. August 2007

Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsbestimmung (Reiseunfähigkeit des Angeklagten).

§ 8 Abs. 1 StPO; § 12 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Erlangen übertragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 Folgendes ausgeführt:

"Im vorbezeichneten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 16. Februar 2005 gegen den oben Genannten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen beim Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - erhoben (Bl. 82f. d.A.).

Dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass eine Reise nach Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumindest vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach sich ziehen würde. Die Durchführung einer Verhandlung in Berlin erscheint daher aussichtslos (Gutachten vom 11. Dezember 2006). Von der Möglichkeit, die Hauptverhandlung nach § 166 GVG in Erlangen durchzuführen, hat das Amtsgericht Tiergarten abgesehen (Bl. 151, 152 d.A.).

Der Angeklagte ist in B. wohnhaft, welches zum Amtsgerichtsbezirk Erlangen gehört. Dieser Wohnsitz war auch zum Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet. Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung auch das Amtsgericht Erlangen örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint aus den zuvor genannten Gründen zweckmäßig (vgl. BGH 2 ARs 383/02)."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 928

Bearbeiter: Ulf Buermeyer