Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 383/02, Beschluss v. 15.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen.
Gemäß § 12 Abs. 2 StPO war die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau zu übertragen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt:
"Die Angeklagte ist wohnhaft in M., welches zum Amtsgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 237 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau örtlich zuständig.
Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten die Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 276 d. A.).
Eines Rückgriffs auf § 15 StPO bedarf es insoweit nicht; dessen Anwendbarkeit erschiene ohnehin fraglich, da das Amtsgericht Mainz noch keine ausdrückliche Ermessensentscheidung darüber getroffen hat, ob es von der Möglichkeit Gebrauch machen will, die Hauptverhandlung außerhalb seines Bezirkes durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."
Bearbeiter: Ulf Buermeyer