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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 412

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 121/07, Beschluss v. 28.03.2007, HRRS 2007 Nr. 412


BGH 2 ARs 121/07 / 2 AR 57/07 - Beschluss vom 28. März 2007

Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht (Strafrestaussetzung); Konzentrationsgrundsatz; Befasstsein; Wohnsitz des Verurteilten nach bedingter Entlassung.

§ 462a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung richtet sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand.

2. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nachtragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort.

3. Ob eine Strafvollstreckungskammer während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung mit Sachentscheidungen befasst war, ist für die Frage ihrer fortdauernden Zuständigkeit ohne Belang.

4. Wo der Verurteilte nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft seinen Wohnsitz nimmt, spielt für die fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer keine Rolle.

Entscheidungstenor

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung betreffend das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2005 (Az.: 113 Ds 60 Js 4706/04) beziehen, ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer.

Gründe

I.

1. Am 2. März 2005 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 setzte das Amtsgericht die Vollstreckung der Reststrafe aus diesem Urteil zur Bewährung aus, weil 2/3 der zu verbüßenden Strafe durch die Anrechnung von Untersuchungshaft bereits erledigt waren. Am 24. Juli 2006 übertrug das Amtsgericht Düsseldorf die Bewährungsaufsicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, weil sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache in der JVA Bielefeld-Senne in Strafhaft befand. Nachdem der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in die JVA Remscheid verlegt und aus dieser am 6. November 2006 entlassen worden war, gab das Landgericht Bielefeld die Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt, ab.

Das Landgericht Wuppertal hält sich nicht für zuständig und verweigert die Übernahme der Bewährungsaufsicht.

2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören.

Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom 14. März 2007 u. a. wie folgt geäußert:

"Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nachtragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 30, 223, 224). Die Überwachungszuständigkeit gemäß § 453b StPO folgt insoweit der Entscheidungszuständigkeit (KK-Fischer, § 462a StPO, Rn. 25). ... Die Tatsache, dass die Strafvollstreckungskammer Wuppertal während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung nicht mit Sachentscheidungen befasst war, spielt demgegenüber für die Frage ihrer fortdauernden Zuständigkeit (vgl. BGHSt 30, 223, 224) genauso wenig eine Rolle, wie die Wohnsitznahme des Verurteilten in einem dritten Landgerichtsbezirk nach der Entlassung aus der JVA Remscheid (§ 462a Absatz 1 Satz 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Beschluss vom 21. März 2007 - 2 ARs 87/07.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 412

Bearbeiter: Ulf Buermeyer