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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 409

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 87/07, Beschluss v. 21.03.2007, HRRS 2007 Nr. 409


BGH 2 ARs 87/07 / 2 AR 46/07 - Beschluss vom 21. März 2007

Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht (Strafrestaussetzung); Konzentrationsgrundsatz; Befasstsein.

§ 462a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung richtet sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand.

2. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nachtragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort.

3. Ob eine Strafvollstreckungskammer während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung mit Sachentscheidungen befasst war, ist für die Frage ihrer fortdauernden Zuständigkeit ohne Belang.

Entscheidungstenor

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung betreffend das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004 (Az: 125 Ds 60 Js 223/04) beziehen, ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer.

Gründe

1. Der Verurteilte verbüßte in der JVA Bielefeld-Senne eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004. Noch bevor der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in die JVA Remscheid verlegt wurde, war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit einer möglichen Aussetzung des Strafrests gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB befasst. Am 6. November 2006 setzte die Strafvollstreckungskammer den Strafrest zur Bewährung aus und übertrug die Bewährungsaufsicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt. Am selben Tag wurde der Verurteilte aus der JVA Remscheid entlassen.

Das Landgericht Wuppertal hält sich nicht für zuständig und verweigert die Übernahme der Bewährungsaufsicht.

2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören.

Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom 20. Februar 2007 wie folgt geäußert:

"Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld endete mit ihrer Entscheidung vom 6. November 2006, mit der sie die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte und auch über Nachtragsentscheidungen iSv § 57 Abs. 3 StGB befand. Mit dieser Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung abschließend entschieden (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1996 - 2 ARs 437/95 -). Für alle weiteren - zukünftigen - sich aus der Strafaussetzung ergebenden Maßnahmen ging die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständigkeitsbereich der Verurteilte am 6. November 2006 einsaß; das war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Die Überwachungszuständigkeit ging auf dieses Gericht unabhängig davon über, ob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal mit einer bestimmten Entscheidung befasst worden ist (Senatsbeschluss vom 22. Februar 1995 - 2 ARs 36/95). Bei dieser Zuständigkeit verblieb es auch nach der Entlassung des Verurteilten (Senatsbeschluss NStZ 1997, 379)."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 409

Bearbeiter: Ulf Buermeyer