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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 913

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 418/06, Beschluss v. 25.10.2006, HRRS 2006 Nr. 913


BGH 2 StR 418/06 - Beschluss vom 25. Oktober 2006

Prozesskostenhilfe für die Nebenklage (unbegründete Revision; wirtschaftliche Voraussetzungen).

§ 397a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H., ihnen für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).

Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 913

Bearbeiter: Ulf Buermeyer