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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 149

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 402/04, Beschluss v. 14.01.2005, HRRS 2005 Nr. 149


BGH 2 ARs 402/04 / 2 AR 254/04 - Beschluss vom 14. Januar 2005

Abgabe des Verfahrens (Vorteile für das Verfahren).

§ 42 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mönchengladbach-Rheydt vom 9. Februar 2004 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Fürth ist unzweckmäßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 2004 zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus Mönchengladbach stammenden Zeugen H., M. und S. jugendlichen Alters sind. Der Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in Mönchengladbach hatte bereits persönlichen Kontakt mit der Angeklagten.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - 2 ARs 370/00 und vom 3. März 2003 - 2 ARs 49/03). Dies gilt hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten bereits am 12. September 2000 und am 25. Januar 2002 begangen worden sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 149

Bearbeiter: Ulf Buermeyer