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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 49/03, Beschluss v. 03.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 49/03 - Beschluss vom 3. März 2003 (AG Kleve)

Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG.

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Siegburg vom 21. Januar 2003 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen schon deswegen nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten schon eröffnet worden ist (vgl. dazu u.a. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 - 2 ARs 310/98 m.w.N.).

Im übrigen ist eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve auch unzweckmäßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2003 zutreffend ausgeführt hat.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1999 - 2 ARs 407/99 m.w.N.).

Bearbeiter: Karsten Gaede