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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 569

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 184/04, Beschluss v. 04.06.2004, HRRS 2004 Nr. 569


BGH 2 ARs 184/04 / 2 AR 113/04 - Beschluss vom 4. Juni 2004

Verfahrensverbindung; gemeinschaftliches oberes Gericht; Zustimmung der Staatsanwaltschaften.

§ 13 StPO

Entscheidungstenor

Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Düren zurückgegeben.

Gründe

Das Amtsgericht - Strafrichter - Düren hat die Akten des bei ihm anhängigen Verfahrens 12 Ds 507 Js 1240/03 - 665/03 sowie die Akten des beim Amtsgericht - Strafrichter - Neuss anhängigen Verfahrens 5 Ds 30 Js 3470/03 - 434/03 und des beim Amtsgericht - Strafrichter - Köln anhängigen Verfahrens 526 Ds 378/03 dem Bundesgerichtshof wegen Sachzusammenhangs mit der Bitte um Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht Düren zugeleitet.

Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war an das Amtsgericht Düren zurückzugeben.

Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03). Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.

Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegenstehen könnte. Darüber hinaus fehlt es aber jedenfalls an der Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaften Köln und Aachen sind nicht gehört worden, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat eine Abgabe des Verfahrens ausdrücklich abgelehnt.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 569

Externe Fundstellen: NStZ 2004, 688

Bearbeiter: Ulf Buermeyer