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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 25/03, Beschluss v. 05.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 25/03 / 2 AR 22/03 - Beschluss vom 5. Februar 2003 (LG Amberg)

Verfahrensverbindung; Zuständigkeitsbestimmung.

§ 2 StPO; § 4 StPO; § 13 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ist lediglich die örtliche Zuständigkeit zweier bei verschiedenen Gerichten derselben Ordnung anhängigen Sachen berührt, so kommt nur eine Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO, nicht aber eine Verbindung nach § 4 Abs. 2 StPO in Betracht.

2. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann im Verfahren der Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften (vgl. BGHSt 21, 247, 249).

Entscheidungstenor

Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückgegeben.

Gründe

Das Landgericht Amberg hat die Akten des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens 2 Ns 105 Js 7086/02 dem Bundesgerichtshof über die Staatsanwaltschaft Amberg mit dem Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur gemeinsamen Entscheidung mit dem beim Landgericht Lüneburg anhängigen Berufungsverfahren 23 Ns 26/02 zugeleitet.

Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war an das Landgericht Amberg zurückzugeben.

Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).

Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg. Die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249).

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2003, 173

Bearbeiter: Ulf Buermeyer