hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 407/99, Beschluss v. 22.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 407/99 (2 AR 194/99) - Beschluß v. 22. Oktober 1999 (AG Leipzig)

Zulässigkeit einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3, S. 1 JGG

§ 42 Abs. 3, S. 1 JGG

Entscheidungstenor:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Leipzig - Jugendrichter - vom 7. September 1999 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Die Abgabe an das Amtsgericht Melsungen ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Da der Angeklagte nicht geständig ist, müßten mehrere Zeugen von Leipzig nach Melsungen anreisen und müßte die Sache zweimal verhandelt werden - gegen den Mittäter W. in Leipzig und den Angeklagten K. in Melsungen.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).

Bearbeiter: Rocco Beck