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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 196/00, Beschluss v. 19.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 196/00 (2 AR 111/00) - Beschluß v. 19. Juli 2000 (StA Berlin/LG Rostock)

Zuständigkeit für Führungsaufsicht

§ 68 f Abs. 1 StGB; § 462a Abs. 1 StPO iVm § 463 Abs. 6 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18. Juli 1994 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben. Der Verurteilte steht nach Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe gemäß dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer Rostock vom 18.07.1994 unter Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB, die noch bis 06.02.2002 andauert. Vom 06.09.1999 bis 28.02.2000 verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt Mannheim eine Freiheitsstrafe, anschließend eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die mit Verfügung vom 03.11.1999 angetragene Übernahme der Führungsaufsicht hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim am 22.12.1999 abgelehnt.

Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Mannheim ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim gemäß § 462 a Abs. 4, Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH Beschluss vom 22.04.1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH Beschluss vom 08.01.1993 - 2 ARs 554/92; BGH Beschluss vom 11.04.1984 - 2 ARs 86/94). Ob solche Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Mannheim wird auch durch eine zwischenzeitliche Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH Beschluss vom 07.04.2000 - 2 ARs 102/00)."

Dem schließt sich der Senat an.

Bearbeiter: Rocco Beck