hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 352/99, Beschluss v. 18.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 352/99 bzw. 2 AR 150/99 - Beschluß v. 18. August 1999 (LG Frankfurt/Main)

Bewährungsaufsicht; Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen; Zuständigkeit; Widerruf der Strafaussetzung; Befaßtsein;

§ 14 StPO; § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

1. Einzelfall einer Entscheidung des BGH gemäß § 14 StPO zur Zuständigkeit bei der Bewährung.

2. Entscheidet das zuständige Gericht abschließend über einen möglichen Widerruf, in dem es lediglich die Bewährungszeit wegen der neuen Straftat verlängert, so ist dessen Zuständigkeit damit ausgeschöpft. Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und die künftig zu treffenden Nachtragsentscheidungen geht mit Beginn einer neuen Strafverbüßung des Verurteilten auf die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts über, in dessen Bezirk die betreffende Strafanstalt lag.

Entscheidungstenor

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte mit Beschluß vom 17. September 1997 die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie blieb, nachdem der Verurteilte entlassen war, auch zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit dieser Frage wurde sie am 16. November 1998 befaßt, denn an diesem Tag ging bei ihr ein Abdruck der neuen Anklage ein (Bl. 19 des Bewährungshefts AG Hanau), die Anlaß bot, die Widerrufsfrage zu prüfen (Fischer in KK 4. Aufl. § 462a Rdn. 17 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte für die neu angeklagte Sache noch in Untersuchungshaft. Nachdem ihn das Amtsgericht Dresden am 7. Dezember 1998 zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte, verbüßte er den durch Untersuchungshaft nicht aufgezehrten Strafrest vom 15. bis zum 21. Dezember 1998 in der Justizvollzugsanstalt Dresden. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf, mit der sie schon vorher befaßt war, berührte dies nicht (BGHSt 30, 189). Demgemäß nahm sie auch diese Zuständigkeit wahr, indem sie vom Widerruf absah und durch Beschluß vom 10. März 1999 lediglich die Bewährungszeit wegen der neuen Straftat verlängerte. Damit war über die Widerrufsfrage abschließend entschieden und - da nur sie zur Entscheidung gestanden hatte - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main ausgeschöpft.

Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und die künftig zu treffenden Nachtragsentscheidungen ging daher mit Beginn der neuen Strafverbüßung des Verurteilten auf die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts über, in dessen Bezirk die betreffende Strafanstalt lag (BGHR § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 7 = BGH bei Kusch NStZ 1997, 74 Nr. 24-, Fischer a.a.O. Rdn. 21). Zuständig ist mithin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden, da der Verurteilte - wie bereits ausgeführt - ab dem 15. Dezember 1998 in der dortigen Justizvollzugsanstalt Strafe verbüßte. Daran ändert es nichts, daß er nach vollständiger Verbüßung dieser Strafe am 21. Dezember 1998 entlassen wurde.

Bearbeiter: Rocco Beck