HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 174
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 106/25, Beschluss v. 10.12.2025, HRRS 2026 Nr. 174
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. November 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 6. August 2025, dem Verteidiger mitgeteilt am 5. November 2025, als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 13. November 2025, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat dieser eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe die von der Revision erhobene Verfahrensrüge irrig als unzulässig angesehen und im Rahmen der auf die Sachrüge hin veranlassten Überprüfung des landgerichtlichen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden.
1. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 356a StPO handelt es sich bei der Anhörungsrüge um einen Sonderrechtbehelf, mit dem ausschließlich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden kann. Ein solcher Verstoß wird vom Verurteilten zwar formal gerügt, inhaltlich jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Ebenso wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen oder der Anspruch des Verurteilten auf Gehör in sonstiger Weise verletzt. Mit seiner Rüge, der Senat habe in anderer Weise rechtsfehlerhaft entschieden, kann der Verurteilte nicht gehört werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO analog.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 174
Bearbeiter: Christoph Henckel