HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 629
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 85/23, Beschluss v. 05.04.2023, HRRS 2023 Nr. 629
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21. Oktober 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Deggendorf vom 30. September 2020 und vom 20. November 2020 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Den in dem erstbenannten einbezogenen Urteil gegen den Angeklagten verhängten und vollstreckten Jugendarrest hat es auf die Einheitsjugendstrafe angerechnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten und seinen Auswirkungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten festgesetzten Jugendstrafe. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„I. Nach den getroffenen Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem dreizehnten Lebensjahr mit Unterbrechungen Alkohol, wodurch es vor allem an Wochenenden zu Rauschzuständen kam. Zeitweise trat auch ein Konsum von Kokain, Cannabis und Speed hinzu. Jenes Konsumverhalten setzte er auch unter dem Eindruck seiner Verurteilungen vom 30. September und 20. November 2020 sowie laufender Bewährungsüberwachung fort. Dem folgend befand er sich im Zeitpunkt der Urteilsfindung im vorliegenden Verfahren zur Entgiftung im Bezirksklinikum M. und strebte eine Entzugstherapie an (UA S. 4). Jedenfalls zwei seiner drei vorgeahndeten Straftaten verübte er unter dem Eindruck alkoholischer Enthemmung (UA S. 6 f.). Auch bei dem verfahrensgegenständlichen Geschehen stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss (UA S. 11 und 30) und war dadurch leicht enthemmt (UA S. 33).
II. Eingedenk jener Feststellungen, die das Landgericht zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Einschaltung eines Sachverständigen bewogen hatten (UA S. 30), hätte sich das Landgericht in den Urteilsgründen mit der Frage befassen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Ob des langjährigen Alkoholkonsums mit Rauschzuständen und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Entgiftung im Zeitpunkt der Urteilsfindung lag die Annahme eines sowohl zum Tatzeitpunkt als auch beim Urteilsspruch gegebenen Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nahe. Überdies deutete die alkoholbedingte Enthemmung beim Tatgeschehen auf einen symptomatischen Zusammenhang hin. Auch die weiteren Voraussetzungen könnten gegeben sein, weil eine hangbedingte schwere Gewalttat die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr in der Regel indiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14 -, juris Rn. 2) und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregelbehandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB mit Blick auf die vom Angeklagten nicht nur artikulierte, sondern auch durch die Entgiftung und Beantragung eines Therapieplatzes dokumentierte Therapiebereitschaft (UA S. 4 und 33) nicht fernliegend erscheint.
III. Einer neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt steht nicht entgegen, dass nur er Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), zumal er sich explizit gegen die Nichtanordnung wendet (RB S. 6 ff.) und diese damit nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 3 StR 251/21 -, juris Rn. 8).
IV. Der Strafausspruch ist wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung auch aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 StR 108/22 -, juris Rn. 4 mwN), wenngleich er für sich genommen Rechtsfehler nicht erkennen lässt.“ Dem schließt sich der Senat an. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 629
Bearbeiter: Christoph Henckel