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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1229

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 251/21, Beschluss v. 08.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1229


BGH 3 StR 251/21 - Beschluss vom 8. September 2021 (LG Osnabrück)

Pflicht zur Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch ohne Antrag.

§ 267 Abs. 6 StPO; § 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB) auch ohne Antrag zu begründen, wenn sich die Erörterung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. April 2021 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konsumiert der jetzt 30jährige Angeklagte seit dem 14. Lebensjahr gelegentlich und seit dem 18. Lebensjahr regelmäßig Betäubungsmittel. Vor seiner Verhaftung in vorliegender Sache beliefen sich seine Dosen auf 15 bis 20 Gramm Kokain pro Woche und 3 bis 5 Gramm Marihuana täglich. Seine Nasenscheidewand ist erheblich geschädigt. Er finanziert seinen Konsum unter anderem durch den gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln.

Der Angeklagte begab sich einige Tage vor der Tat von seinem Heimatland Rumänien in die Niederlande. Dort erwarb er für 8.000 € knapp 190 Gramm Kokain und einige Joints. Ein Teil davon war für seinen Eigenkonsum bestimmt, mindestens die Hälfte für den gewinnbringenden Weiterverkauf in Rumänien. An sämtlichen Tagen seines Aufenthalts in den Niederlanden konsumierte er Kokain und Marihuana, auch am Morgen der Rückreise. Am Nachmittag fuhr er im Auto mit den erworbenen Betäubungsmitteln und einem griffbereiten Einhandmesser über die Grenze nach Deutschland. Hier wurde er einer Polizeikontrolle unterzogen. Seither befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft.

2. Die Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.

3. Der Schuldspruch hält sachrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat die Strafkammer die Tat rechtlich als bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln - dies betrifft die Eigenbedarfsmenge - in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - die Verkaufsmenge betreffend - nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 2 BtMG, § 52 StGB gewürdigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00, juris Rn. 3; vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Konkurrenzen 1 mwN; zum Zurücktreten des Besitztatbestands hinter den Einfuhrtatbestand vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, StV 2021, 448 Rn. 6). Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.

4. Dagegen begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB - ohne Begründung - unterblieben ist. Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag zu begründen, wenn sich die Erörterung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 44/20, StV 2021, 354 Rn. 5 mwN). Das ist hier der Fall:

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 12) angesichts des langjährigen intensiven Konsums offensichtlich. Auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat liegt auf der Hand. In Anbetracht der Menge des vom Angeklagten geschmuggelten Rauschgifts und der auf seinem Mobiltelefon gesicherten Chatnachrichten, die einen früheren Aufenthalt in den Niederlanden und einen regelmäßigen Kontakt zu seinen dortigen Drogenlieferanten belegen, bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für seine hangbedingte Gefährlichkeit. Schließlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB).

5. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, juris Rn. 11 mwN).

Die die Maßregel betreffenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch hat deshalb ebenfalls Bestand.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1229

Bearbeiter: Christian Becker