HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 366
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 8/23, Beschluss v. 08.03.2023, HRRS 2023 Nr. 366
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision hinsichtlich der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision - wie hier - mit der Sach- und der Verfahrensrüge fristgemäß begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 14; vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 und vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 Rn. 4). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts nachgeschobene Rüge, das Landgericht habe einen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Brief der Geschädigten unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet, wäre im Übrigen erfolglos.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 366
Bearbeiter: Christoph Henckel