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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 122

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 244/22, Beschluss v. 12.12.2022, HRRS 2023 Nr. 122


BGH 1 StR 244/22 - Beschluss vom 12. Dezember 2022 (LG Frankfurt am Main)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2022 mit Beschluss vom 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 2022 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

2. a) Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; der Senat hat das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Weder hat er zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 12. Juli 2022 zur Rechtskraft von 191 Einzelstrafen (Beschluss vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18, dort neben der Beschlussformel insbesondere Rn. 12), zur Gesamtstrafenbildung und zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge sowie zur rechtsfehlerfreien Anwendung der Vollstreckungslösung war nichts hinzuzufügen, auch nicht mit Blick auf die Gegenerklärung vom 1. August 2022, die nichts Neues enthielt und in diesem Sinne nicht entscheidungserheblich ist. Auch im Übrigen zeigt der Verurteilte keine Gehörsverletzung auf. Das Vorgehen des Senats ist von § 349 Abs. 2 StPO gedeckt und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Beschwerdeführers; der Senat musste seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nicht weiter begründen.

b) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 122

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede