HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 4
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 196/22, Beschluss v. 15.11.2022, HRRS 2023 Nr. 4
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 8. September 2022, in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner polnischen Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme ... Einspruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“.
1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 499/21 Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 13 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 4
Bearbeiter: Christoph Henckel