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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 262

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 487/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 262


BGH 1 StR 487/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Stuttgart)

Einziehung (erforderlicher gerichtlicher Hinweis).

§ 73 StGB; § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. September 2021 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet und den Wert von Taterträgen in Höhe von 5.863 Euro eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung 1 materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung führt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Maßregelanordnung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand, weil der Angeklagte weder in der zugelassenen Anklage noch im Eröffnungsbeschluss und auch nicht in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO), dass als (weitere) Rechtsfolge die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) in Betracht kommt. Ein solcher ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis wäre jedoch erforderlich gewesen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20).

3. Der Rechtsfehler nötigt vorliegend zur Aufhebung der Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Trotz der Ausgestaltung der Regelung der Einziehung des Erlangten als zwingendes Recht (§ 73 Abs. 1 StGB) vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil insoweit auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, weil dem Angeklagten in Gänze rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gewährt worden war, zumal auch die Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag keine Einziehungsanordnung beantragt hatte (vgl. auch § 421 Abs. 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 262

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede