hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1207

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 315/21, Beschluss v. 07.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1207


BGH 1 StR 315/21 - Beschluss vom 7. Oktober 2021 (LG Mannheim)

Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des Einzeltäters vom beendeten Versuch; Begriff der Freiwilligkeit).

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB nicht erforderlich, dass der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die schnellste, sicherste oder „optimale“ gewählt hat; es reicht aus, dass er eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat und sich sein auf Erfolgsabwendung gerichtetes Verhalten als erfolgreich, nämlich für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich oder zumindest mitursächlich erweist. Das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diese Rücktrittsvariante nicht. Ohne Belang ist, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten.

2. Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Ob er von außen zum Umdenken angestoßen wird oder erst nach dem Einwirken durch einen Dritten von der Tat Abstand nimmt, berührt für sich genommen die Autonomie seiner Entscheidung nicht. Es bleibt vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob äußere Umstände ihn zur Tataufgabe zwingen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2021 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte, ein Küchenmesser in seiner Kleidung verbergend, am 28. September 2020 gegen 13.42 Uhr zur Wohnung des Nebenklägers C. im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Der Angeklagte wollte erzwingen, seine Kinder zu sehen; mit diesen war seine Lebensgefährtin, die Zeugin K., zu ihrem Vater in dessen Wohnung nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten gezogen. Im Hausflur stritten der Nebenkläger und der Angeklagte über dessen Besuchsrecht. Der Nebenkläger rief seiner Tochter, die sich im Wohnzimmer mit den beiden Kindern eingeschlossen hatte, zu, sie solle die Polizei rufen. Auch der Angeklagte rief in die Wohnung: „Jaja, ruf die Polizei.“ Daraufhin wählte K. um 13.45 Uhr den Polizeinotruf, was der Angeklagte und der Nebenkläger mitbekamen. Der Nebenkläger sagte daraufhin zum Angeklagten: „Geh, geh, die Polizei kommt!“ Er hielt das Streitgespräch für beendet und ging davon aus, der Angeklagte habe eingesehen, seine Kinder an diesem Tag nicht zu sehen. Der Nebenkläger, der nicht mit einem Angriff rechnete, drehte sich um, um in seine Wohnung zurückzugehen und die Wohnungstür zu schließen. Über die Weigerung des Nebenklägers, ihn die Kinder sehen zu lassen, erbost, holte der Angeklagte, der ohnehin jenen für das Scheitern der Beziehung mit K. verantwortlich machte, das Messer hervor, entfernte die Schutzhülle und äußerte sinngemäß: „Ich sitze 30 Jahre, aber es lohnt sich.“ Er stach von hinten mindestens 14-mal auf den Nebenkläger ein; davon waren drei Stiche konkret lebensgefährlich. Die Tochter rief wegen des Angriffs die Polizei um 13.46 Uhr erneut an.

Der Angeklagte ließ den blutüberströmten Nebenkläger in der Annahme, dieser werde sterben, am Tatort zurück, flüchtete von dort, stieg in sein Auto und rief um 13.47 Uhr, wenige hundert Meter vom Tatort entfernt, seinerseits den Polizeinotruf an. Er bezichtigte der Wahrheit zuwider den Nebenkläger des rechtswidrigen Angriffs, um die Schuld von sich abzulenken, und sagte, er brauche Hilfe. Erst nach rund anderthalb Minuten erklärte er auf mehrfache Nachfrage, der Nebenkläger sei verletzt (UA S. 39). Der Nebenkläger wurde durch eine notfallmedizinische Versorgung, insbesondere durch das Legen von Drainagen im Brustkorb, Herausnahme einer Blutader aus der linken Leiste und Verabreichen von Blutkonserven, gerettet.

2. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den lückenhaften Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte vom beendeten Versuch des Mordes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.

aa) Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte den Eintritt des Todes des Nebenklägers freiwillig abwendete.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB nicht erforderlich, dass der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die schnellste, sicherste oder „optimale“ gewählt hat; es reicht aus, dass er eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat und sich sein auf Erfolgsabwendung gerichtetes Verhalten als erfolgreich, nämlich für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich oder zumindest mitursächlich erweist. Das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diese Rücktrittsvariante nicht. Ohne Belang ist, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 201/18, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).

(2) Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die ärztlichen Rettungskräfte bereits aufgrund des ersten oder jedenfalls aufgrund des zweiten Anrufs der K. an den Tatort entsandt wurden. Solches kann der Senat auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Insbesondere genügt hierfür die beweiswürdigende Erwägung (UA S. 31) nicht, der zufolge der Polizeidisponent beim ersten Anruf die aufgeregte und schreiende K. unterbrechen musste, um ihr anzukündigen, die Polizei werde zur Wohnung der Familie F. entsandt; ob der Polizist dies sofort entsprechend umsetzte, bleibt offen. Zudem rief der Angeklagte unmittelbar danach an. Innerhalb dieses engen Geschehens ist nach alledem nicht gänzlich auszuschließen, dass der Anruf des Angeklagten kausal für das Eintreffen der Rettungskräfte in der Wohnung war.

bb) Auch das Merkmal der Freiwilligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht verneinen.

(1) Freiwilligkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Ob er von außen zum Umdenken angestoßen wird oder erst nach dem Einwirken durch einen Dritten von der Tat Abstand nimmt, berührt für sich genommen die Autonomie seiner Entscheidung nicht. Es bleibt vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob äußere Umstände ihn zur Tataufgabe zwingen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 8 und vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 Rn. 7; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17 Rn. 12 und vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18 Rn. 9; je mwN).

(2) Zum Zeitpunkt des Telefonanrufs war der Angeklagte nicht derart unter Zugzwang gesetzt, dass er nicht mehr aus selbstgesetzten Motiven hätte handeln können. Er hätte das Telefonat jederzeit abbrechen können.

b) Die Aufhebung erfasst die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 15 mwN).

c) Die Feststellungen bleiben von der aufgezeigten Lücke unberührt und daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird aufzuklären haben, aufgrund welchen Anrufs die Rettungskräfte entsandt wurden.

d) Die Adhäsionsentscheidung kann infolge der Aufhebung der Verurteilung ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 1 StR 478/20 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 431/19 Rn. 10; vom 20. November 2019 - 1 StR 375/19 Rn. 14 und vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18 Rn. 7 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 15 mwN). Der Senat merkt an, dass der vom Landgericht zuerkannte Verzugszinssatz nicht den Regelungen der § 288 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1207

Externe Fundstellen: NStZ 2022, 94; StV 2022, 86

Bearbeiter: Christoph Henckel