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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 265

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 445/20, Beschluss v. 21.12.2020, HRRS 2021 Nr. 265


BGH 1 StR 445/20 - Beschluss vom 21. Dezember 2020 (LG Traunstein)

Strafzumessung (besondere Darstellungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen oder niedrigen Strafen).

§ 46 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. August 2020 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

2. Der Schuldspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3. Die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Abwägung umso sorgfältiger zu erfolgen, je mehr sich die für angemessen gehaltene Strafe der unteren oder der oberen Grenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Ãœblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 Rn. 5; vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 Rn. 2; vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93 Rn. 6; vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85 Rn. 4 und vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 Rn. 3).

b) Gemessen daran hat das Landgericht die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, die die Strafobergrenze von 15 Jahren fast erreicht, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund der hohen Alkoholisierung des Angeklagten von (rückgerechneten) 2,71 Promille zur Tatzeit sowie des Umstandes, dass er die Tat nach den Feststellungen aus Eifersucht und vor dem Hintergrund einer bestehenden längeren Konfliktlage mit dem Geschädigten beging. Auch sind die den Vorstrafen zugrunde liegenden Taten in Relation zu dem verfahrensgegenständlichen Totschlag nicht von erheblichem Gewicht. Es kommt hinzu, dass das Landgericht den drohenden Bewährungswiderruf für die noch offene Reststrafe aus der Verurteilung vom 24. Januar 2017 durch das Amtsgericht Landshut und damit das Gesamtstrafübel bei der konkreten Strafzumessung nicht in den Blick genommen hat.

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 265

Externe Fundstellen: NStZ 2021, 285

Bearbeiter: Christoph Henckel