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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 596

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 65/19, Beschluss v. 11.04.2019, HRRS 2019 Nr. 596


BGH 1 StR 65/19 - Beschluss vom 11. April 2019 (LG Würzburg)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (konkrete Aussicht auf Therapieerfolg).

§ 64 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. November 2018 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht hinreichend, dass die erforderliche konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg (§ 64 Satz 2 StGB) besteht. Dazu müsste die Entzugsbehandlung voraussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1, 3, § 67 Abs. 4 StGB für diese Maßregel festgesetzten Höchstfrist zum Erfolg führen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, Rn. 9; vom 7. März 2018 - 5 StR 9/18, Rn. 3 und Urteil vom 29. April 2015 - 5 StR 79/15, Rn. 15). Mit der zu erwartenden Dauer einer Therapie hat sich das Landgericht, das abweichend vom Gutachten des Sachverständigen die Erfolgsaussicht bejaht hat, indes nicht auseinandergesetzt. Seine - insoweit rechtsfehlerfreie - Erwägung, dass während des Maßregelvollzugs die Therapiebereitschaft der Betroffenen geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - 3 StR 502/09, Rn. 5; vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12, Rn. 14 und vom 7. September 2017 - 3 StR 307/17, Rn. 9; siehe auch BT-Drucks. 16/1110, S. 13), vermag allein die Annahme einer Therapieerfolgsaussicht nicht zu tragen.

Über die Maßregel ist daher - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - erneut zu entscheiden.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 596

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede