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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 445

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 9/18, Beschluss v. 07.03.2018, HRRS 2018 Nr. 445


BGH 5 StR 9/18 - Beschluss vom 7. März 2018 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (fehlende konkrete Feststellung der Aussicht auf einen Behandlungserfolg; Therapieunwilligkeit; Zusammenhang zwischen Therapiedauer und Behandlungserfolg).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ihre weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte A. hat es wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel der Angeklagten A. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind ihr Rechtsmittel und dasjenige des Angeklagten M. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht festgestellt worden ist.

Soweit das Landgericht für die „Chance“, dass sich die erst 24 Jahre alte Angeklagte einer Behandlung ihrer Drogensucht öffne, auf deutliche Reifeverzögerungen bei ihr verwiesen hat, reicht dieser pauschale Hinweis ebenso wenig wie der Umstand der durch die Inhaftierung erzwungenen Drogenabstinenz aus, eine konkrete Erfolgsaussicht nachvollziehbar darzutun. Angesichts der beharrlichen Erklärung der Angeklagten A., ihren Drogenkonsum nach ihrer Entlassung fortsetzen zu wollen, da ihr ihre Lebensumstände gefielen, und der an ihre Therapieunwilligkeit anknüpfenden „Skepsis“ des Sachverständigen gegenüber einer Anordnung der Maßregel hätten die für und gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung unter Mitteilung der wesentlichen Aussagen des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren, die sich zusätzlich nachteilig auf die Therapiemotivation der Angeklagten auswirken kann. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. zum Zusammenhang von Therapiedauer und konkreter Erfolgsaussicht BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN).

Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf hinsichtlich der Angeklagten A. deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 445

Externe Fundstellen: StV 2019, 264

Bearbeiter: Christian Becker