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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 286

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 165/19, Urteil v. 22.12.2020, HRRS 2021 Nr. 286


BGH 1 StR 165/19 - Urteil vom 22. Dezember 2020 (LG Nürnberg-Fürth)

Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten; mögliche zeitweise Duldung von Straftaten zur Beobachtung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft); Strafvereitelung im Amt (keine Strafbarkeit bei irriger Annahme, dass der gegen die Untersuchung zu führen wäre, keine Straftat begangen hat; uneinheitliche Falschaussage (tatrichterliche Beweiswürdigung).

§ 110a Abs. 3 StPO; § 110c StPO; § 258 StGB; § 258a StGB; § 16 StGB; § 153 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Vertrauensperson ist jemand, der, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Bei Einsatz einer solchen Vertrauensperson darf dieser - nicht anders als einem verdeckten Ermittler, dessen Befugnisse in § 110a Abs. 3, § 110c StPO geregelt sind - nicht gestattet werden, Straftaten zu begehen.

2. Allenfalls kommt, ohne dass dies gesetzlich geregelt wäre, in Betracht, dass solche Ermittlungsbeamte - grundsätzlich nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - vorübergehend gegen Straftaten nicht einschreiten und nur beobachten, wenn dies zur Erforschung wesentlich schwerer Straftaten erforderlich erscheint; insoweit sollen sie sich nicht wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen (§§ 258a, 258, 13 StGB) strafbar machen. Eine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten ist aus alledem aber nicht zu folgern.

3. Ist ein zur Strafverfolgung Verpflichteter irrtümlich der Überzeugung, dass derjenige, gegen den die Untersuchung zu führen wäre, keine Straftat begangen hat, so macht er sich, wenn er die weitere Verfolgung unterlässt, infolge eines Tatbestandsirrtums nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beamte den anderen aus tatsächlichen Gründen für straflos hält oder ob er der Überzeugung ist, dass dessen Handlungsweise aus Rechtsgründen keinen Straftatbestand erfüllt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben

a) im Fall H. I. 1. a) der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage vom 22. April 2013) mit den zugehörigen Feststellungen,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte Urteil, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten K. und W., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen falscher uneidlicher Aussage in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es wegen falscher uneidlicher Aussage eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. In anderen Fällen hat das Landgericht diese beiden Angeklagten sowie die Mitangeklagten M., O., H. und Wi. von den Vorwürfen der Strafvereitelung im Amt u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die jeweils gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten K. und W., mit welchen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, haben mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Hingegen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie mit der Sachrüge die Freisprüche im Tatkomplex „Strafvereitelung“ (UA S. 32-80 der Urteilsgründe) angreift, unbegründet.

A.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt und gewertet:

I. Freisprüche im Tatkomplex „Strafvereitelung“

Spätestens ab April 2011 leiteten die Angeklagten K. und W. vom b. L. (BL.) den Zeugen We (vormals F.) als „Vertrauensperson“ im Rahmen eines „gefahrenabwehrrechtlichen Strukturermittlungseinsatzes“ bei der Motorrad-Rockergruppierung B. Die Vorgesetzten dieser beiden Kriminalhauptkommissare waren der Angeklagte H. als kommissarischer Dezernats- bzw. Sachgebietsleiter und der Angeklagte Wi. als ordentlicher Dezernatsleiter.

1. Ab Anfang August 2011 berichtete We. dem Angeklagten K., die Rockergruppierung plane, unter seiner Mitwirkung in Dänemark Baumaschinen zu entwenden, um diese - unter Vortäuschen einer legalen Fracht - gewinnbringend im Kosovo zu veräußern. We. s Mitteilungen fasste der Angeklagte K. in fünf „VP-Berichten“ im August und September 2011 zusammen. Vom geplanten Eigentumsdelikt benachrichtigte der Angeklagte K. aber nicht die Staatsanwaltschaft. Nach den „ergänzenden Richtlinien zum Einsatz von V-Personen und zur Inanspruchnahme von Informanten, Stand: 01.10.2010" des bayerischen Staatsministeriums des Inneren hätte indes die Staatsanwaltschaft die zuständigen dänischen Ermittlungsbehörden im Wege eines Rechtshilfeersuchens einbinden müssen. Der Angeklagte K. holte entgegen der Dienstbesprechung vom 18. August 2011, an welcher neben ihm u.a. die Mitangeklagten H. und W. teilnahmen, nicht einmal eine Entscheidung seiner Vorgesetzten über We. s Beteiligung an der Fahrt nach Dänemark ein.

Der Angeklagte K. verbot We., einen der Lastkraftwagen zu fahren (UA S. 27 f., 93); die Vertrauensperson dürfe die anderen B. -Mitglieder nur begleiten. Tatsächlich fuhr We., der sich den Anweisungen des R. er „Präsidenten“ der B. Kr. unterwarf, einen Transportlastkraftwagen ebenso wie der weitere Mittäter He.; zudem hatte We. bereits in Deutschland ein Frachtbriefformular erworben, was er dem BL. verschwieg. Das weitere Gruppierungsmitglied Fu., in dessen Umfeld der Angeklagte K. eine zweite Vertrauensperson eingesetzt hatte, sicherte die beiden Transporter in einem Begleitfahrzeug ab.

Am 25. September 2011 entwendeten die drei Mittäter We., He. und Fu. vom Grundstück der Firma A. in Ha. vier Bagger im Gesamtwert von rund 53.000 € sowie Kleinbaumaschinen im Wert von fast 2.700 €. Dabei luden - wie von Kr. geplant - B. -Mitglieder aus P., zur Tarnung Arbeitsanzüge mit dem Logo der zu schädigenden Firma tragend, das Diebesgut auf. Am 26. September 2011 wurde We. aufgrund der von den dänischen Ermittlungsbehörden eingeleiteten Fahndung in der Oberpfalz festgenommen; drei auf den von ihm geführten Lastkraftwagen geladene Bagger wurden sichergestellt. Der vierte Bagger wurde herrenlos in R. aufgefunden.

Der Angeklagte K., den We. auch während der Fahrt auf dem Laufenden hielt, hatte das Vorgehen derart abgesichert, dass mithilfe der zweiten Vertrauensperson die Baumaschinen zurückgelangen sollten. Vom Vorwurf der Beteiligung an dem in Dänemark begangenen Eigentumsdelikt hat das Landgericht daher den Angeklagten K. wegen seines Rückführungswillens und Vertrauens auf das Ausbleiben einer endgültigen Rechtsgutsverletzung freigesprochen. Der Angeklagte H. erfuhr ebenso wie die anderen vier Mitangeklagten erst nachträglich von der am 23. September 2011 begonnenen Fahrt. Das Landgericht hat folglich auch den Angeklagten H. vom Vorwurf der Mitwirkung an dieser Tat freigesprochen. Diese Teilfreisprüche sind nunmehr - nach entsprechenden Revisionsrücknahmen - rechtskräftig.

2. Dem Kriminalbeamten L. von der Kriminalpolizeiinspektion R. teilte der Angeklagte K. am 26. September 2011 telefonisch mit, We. sei eine Vertrauensperson des BL., Auftraggeber seien Kr. und die B -Gruppierung in R. Den Kriminalbeamten Win. von der Kriminalpolizeiinspektion Am. belog der Angeklagte K., We. „sei nur der gutgläubige Fahrer gewesen"; indes benannte er Fu. als Mittäter. Zudem wies der Angeklagte K. We. an, keine Angaben zur Sache zu machen. Oberstaatsanwalt D. von der Staatsanwaltschaft Am., der bereits Mitte September 2011 auf Bitte des BL. in einem anderen Verfahren die Aufhebung eines gegen die Vertrauensperson gerichteten Haftbefehls beantragt hatte und allenfalls von einer in Deutschland begangenen Hehlerei We. s ausging, ordnete die Freilassung der Vertrauensperson an. Win. seinerseits setzte den Angeklagten K. nicht davon in Kenntnis, dass bei We. s Aufgriff belastendes Beweismaterial wie etwa leicht als Fälschung zu erkennende Frachtpapiere und ein Stempel der dänischen Firma sichergestellt worden waren. Der Angeklagte K. regte die Herausgabe der beiden Mobiltelefone an die Vertrauensperson an; er wollte damit We. s Enttarnung verhindern. Er ging dabei nicht davon aus, dass die Mittäter allein aufgrund einer umgehenden Auswertung der Telefone hätten überführt werden können.

3. Alle Angeklagten nahmen an, We. sei irrtümlich von einem wirksamen Einverständnis durch das BL. ausgegangen, und hielten ihn daher für straffrei. Sie wussten jedoch um K. s Dienstvergehen und beschlossen daher - entgegen der Anweisung ihres Vorgesetzten, des Leitenden Kriminaldirektors Bu., vom 4. Oktober 2011 - im Zeitraum Ende September und Oktober 2011, die Erkenntnisse aus den fünf VP-Berichten nicht gegenüber anderen Ermittlungsbehörden offenzulegen. Vielmehr wollten sie den Sachverhalt derart verschleiern, dass We. von vornherein - unabhängig von den Weisungen durch das BL. - an eine legale Überführung der Bagger mit Zustimmung der dänischen Eigentümerin glaubte („Legalfracht-These“). So entstellte der Angeklagte W. im VP-Bericht vom 27. September 2011 eine E-Mail We. s mit der Passage, „es sah alles für Dritte legal aus“, dahin, „sah für mich die gesamte Aktion legal aus“, um die Vertrauensperson als gutgläubig hinzustellen (UA S. 60). Die Angeklagten wollten auf diese Weise eine schnelle Einstellung des gegen die Vertrauensperson geführten Verfahrens erreichen, damit K. s Dienstvergehen unentdeckt bliebe und die B. -Gruppierung nicht erführe, dass We. ein Spitzel war.

Am 5. Oktober 2011 wollten die - auf H. s Anordnung anstelle vom Angeklagten K. mit der Kommunikation gegenüber den anderen Ermittlungsbehörden beauftragten - Angeklagten O. und M. gegenüber Oberstaatsanwalt D. die Namen der Mittäter benennen, wurden jedoch von diesem unterbrochen. Nach diesem Gespräch entschied Oberstaatsanwalt D., dass die Ermittlungen gegen die Mittäter in Dänemark geführt werden sollten. Am 12. Oktober 2011 nannten die Angeklagten O. und M. in einer Besprechung in P. gegenüber den dänischen Ermittlungsbeamten die Namen der Mittäter Kr. und He. Um die Enttarnung der Vertrauensperson zu verhindern, baten die Angeklagten M. und O. die dänischen Beamten, auf seine förmliche Vernehmung zu verzichten; sie wirkten zu seiner Entlastung darauf hin, dass in das Besprechungsprotokoll aufgenommen wurde, es lägen „keine Anhaltspunkte bzw. objektiv überprüfbare Beweise“ vor, „die die Einlassung des F., dass sich der Transport für ihn als Legalfracht darstellt, widerlegen“ (UA S. 67). Diesen „P. -Passus“ übernahmen Win. und der Kriminalbeamte S. in ihrem Schlussbericht, während sie die Frachtpapiere wahrheitswidrig als unauffällig darstellten.

Am 21. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Am. das gegen We. wegen Hehlerei geführte Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein, bevor es nach Wiederaufnahme am 2. September 2013 gemäß § 154 Abs. 1 StPO erledigt wurde. Auch das dänische Ermittlungsverfahren wurde im Dezember 2012 eingestellt. Kr., Fu. und He. wurden wegen ihrer Beteiligung am Diebstahl ab März 2014 rechtskräftig verurteilt.

II. Verurteilungen im Komplex „Zeugenaussagen“

1. In der gegen We. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. vor dem Landgericht Würzburg geführten Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang sagte der Angeklagte K. am 22. April 2013 in seiner Zeugenvernehmung bewusst der Wahrheit zuwider aus, die Vertrauensperson habe im Vorfeld der Fahrt nach Dänemark „nicht konkret“ von dem bevorstehenden Eigentumsdelikt berichtet; er habe davon in diesem Stadium nichts gewusst. Nach We. s Festnahme habe er am 26. September 2011 auf niemanden Einfluss genommen.

Am 5. August 2013 sagte der erneut vorgeladene Angeklagte K. wahrheitswidrig aus, We. habe ihm vor der Fahrt nach Dänemark mitgeteilt, der Transport sei legal, es gebe Frachtpapiere; die Vertrauensperson habe erst in Deutschland erfahren, dass es sich um einen Diebstahl handele.

Im zweiten Rechtsgang nach teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof sagte der Angeklagte K. in seiner erneuten Zeugenvernehmung am 10. März 2016 der Wahrheit zuwider aus, das BL. habe We. nicht beauftragt, nach Tunesien zu reisen; die Vertrauensperson habe vielmehr eine private Urlaubsreise unternommen. Tatsächlich hatte der Angeklagte K. We. am 22. September 2011 angewiesen, nach Tunesien zu fahren, um dort relevante Strukturinformationen zu sammeln; Hintergrund war der geplante Verkauf gestohlener antiker Münzen.

2. Der Angeklagte W. sagte in demselben Strafverfahren in seiner Zeugenvernehmung am 10. März 2016 bewusst wahrheitswidrig aus, weder für ihn noch den Mitangeklagten K. sei erkennbar gewesen, dass We. hätte wissen müssen, dass Bagger entwendet werden sollten. Aufgrund der Dienstbesprechung vom 18. August 2011 wusste der Angeklagte W. indes, dass ein solches Eigentumsdelikt unter We. s Mitwirkung drohte.

B. Revisionen

I. Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Freisprüche im Tatkomplex „Strafvereitelung im Amt“, innerhalb dessen sich das Landgericht mit mehreren - ihm mit einer der Umgrenzungsfunktion noch genügenden Anklage unterbreiteten und vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft noch erkennbar umfassten (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20 Rn. 7 mwN) - prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) auseinanderzusetzen hatte, halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die gegen den Teilfreispruch des Angeklagten K. gerichtete Revision ist unbegründet.

a) Zwar verschwieg der Angeklagte K. am 26. September 2011 die Erkenntnisse aus den bis dahin gefertigten VP-Berichten und stellte - entgegen seinem überlegenen Wissen - We. gar als gutgläubig dar. Sein Hinwirken auf dessen Entlassung und Herausgabe der Mobiltelefone ging über ein Unterlassen hinaus. Auch in den folgenden Monaten legte der Angeklagte K. seine besonderen Kenntnisse, die zu We. s Überführung hätten beitragen können, entgegen dem Legalitätsprinzip (vgl. §§ 163, 161 StPO), das Zuständigkeitsvorschriften wie etwa Art. 7 Abs. 3 BayPOG überlagert, gegenüber den primär zuständigen Ermittlungsbehörden nicht offen. Daher wurde das gegen We. geführte Ermittlungsverfahren am 21. November 2011 eingestellt. Dennoch tragen die - auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden - Feststellungen den Freispruch.

aa) Der Angeklagte K. hielt We. s Beteiligung am Abtransport der Bagger für straflos; damit entfällt der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a Abs. 1 Variante 1, § 258 Abs. 1 Alternative 1 StGB) jedenfalls mangels Vorsatzes bezüglich einer zu vereitelnden Vortat.

(1) Dabei ist für den in Rede stehenden Tatvorwurf der Strafvereitelung im Amt von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen:

(1.1) Eine Vertrauensperson ist jemand, der, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird (Anlage D I.2.2. zur RiStBV - Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen [V-Personen] und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung). Bei Einsatz einer solchen Vertrauensperson darf dieser - nicht anders als einem verdeckten Ermittler (dazu Schwarzburg, NStZ 1995, 469, 470; Kirkpatrick, NStZ 2019, 177, 179; Eisenberg, NJW 1993, 1033, 1039; Hassemer, DRiZ 1992, 357 f.; KK-Bruns, StPO, 8. Aufl., § 110c Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 110c Rn. 4; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., Rn. 4260), dessen Befugnisse in § 110a Abs. 3, § 110c StPO geregelt sind - nicht gestattet werden, Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 2 StR 279/88 Rn. 3, 5, 35).

Dies wird in Bezug auf den Verdeckten Ermittler in Anlage D II.2.2. Satz 1 zur RiStBV klargestellt. Allenfalls kommt, ohne dass dies gesetzlich geregelt wäre, in Betracht, dass solche Ermittlungsbeamte - grundsätzlich nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - vorübergehend gegen Straftaten nicht einschreiten und nur beobachten, wenn dies zur Erforschung wesentlich schwerer Straftaten erforderlich erscheint (vgl. RiStBV Anlage D II.2.6.1., 2.6.2. und 2.6.3.); insoweit sollen sie sich nicht wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen (§§ 258a, 258, 13 StGB) strafbar machen (vgl. Schwarzburg, NStZ 1995, 469, 471; Rebmann, NJW 1985, 4; Schmidt-Jortzig, NJW 1989, 130, 135; jeweils mit weiteren Nachweisen). Sowohl für die Vertrauensperson als auch die sie leitenden polizeilichen Führungsbeamten sieht die Anlage D zur RiStBV keine Anleitungen vor.

Eine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten ist aus alledem aber nicht zu folgern. Anderes gilt nur unter den Voraussetzungen besonderer Erlaubnistatbestände wie etwa § 4 BtMG (vgl. dazu BGH, Urteile vom 5. Juli 1988 - 1 StR 212/88 Rn. 11, BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1 und vom 7. März 1996 - 4 StR 742/95 Rn. 18, BGHR StGB § 17 Unrechtsbewusstsein 3) oder in den Fällen, in denen die Rechtsprechung nach den Grundsätzen eines tatprovozierenden Verhaltens eine Straflosigkeit angenommen hat (Anstiftung durch einen Lockspitzel; zu dessen Straflosigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 StR 216/07 Rn. 2 mwN für den Betäubungsmittelhandel; vgl. im Übrigen MüKo-StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 26 Rn. 60; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 26 Rn. 12; S/S-Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 21-24; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 26 Rn. 4).

(1.2) Ist der Beamte irrtümlich der Überzeugung, dass derjenige, gegen den die Untersuchung zu führen wäre, keine Straftat begangen hat, so macht er sich, wenn er die weitere Verfolgung unterlässt, nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Denn er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) bezüglich des Merkmals „dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft … wird“. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beamte den anderen aus tatsächlichen Gründen für straflos hält oder ob er der Überzeugung ist, dass dessen Handlungsweise aus Rechtsgründen keinen Straftatbestand erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 402/60, BGHSt 15, 210, 213).

(2) An diesen Maßstäben gemessen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit verneint:

(2.1) We. ging nämlich davon aus, dass aufgrund seiner SMS-Nachrichten an K. das BL. den Transport die gesamte Zeit überwachte (insbesondere UA S. 40) und damit die Rückführung der Bagger sichergestellt war. In diesem Sinne sind seine Worte gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten, „ich bin der mit den Baggern, die so schöne GPS-Signale senden“ (UA S. 63), zu verstehen. Dem ist zu entnehmen, dass die Vertrauensperson - ähnlich wie K. - zumindest aus dessen Sicht die Rückgabe der Bagger für sicher hielt und damit ohne Enteignungsvorsatz handelte.

Der Umstand, dass We. entgegen der Anweisung seines Führungsbeamten einen Lastkraftwagen führte, steht seinem fehlenden Enteignungsvorsatz jedenfalls nach K. s Vorstellungsbild nicht entgegen. We. verstieß zwar schwerwiegend gegen das vom Angeklagten K. ausgesprochene Verbot, was dieser spätestens am 26. September 2011 erfuhr. Dies ändert aber nichts daran, dass We. aus K. s Sicht mit der Sicherstellung der Bagger rechnete. Tatsächlich wurden die entwendeten Bagger auch nach kurzer Zeit sichergestellt.

(2.2) Nach alledem kann offenbleiben, ob der Angeklagte K. durch seine Handlungen am 26. September 2011 zugleich verhindern wollte, selbst bestraft zu werden (§§ 258a, 258 Abs. 5 StGB), wobei dieser Strafausschließungsgrund auch dann eingreift, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGH, Urteile vom 1. September 2020 - 1 StR 373/19 Rn. 15 und vom 23. März 2016 - 2 StR 223/15 Rn. 7 f.; Beschluss vom 24. Juni 2016 - 4 StR 205/16 Rn. 8). Immerhin stand eine solche mit dem vom Angeklagten K. erteilten Einverständnis zu We. s Teilnahme an der Fahrt nach Dänemark im Raum (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1988 - 2 StR 279/88 Rn. 3, 5, 35). Ungeachtet des aus K. s Sicht fehlenden Enteignungsvorsatzes ließ sich We. s Verstrickung in das Tatgeschehen erkennbar insbesondere aufgrund der Gruppendynamik nicht durch bloßes „Dabeisein“ vermeiden; denn es drängte sich auf, dass We. durch seine Teilnahme an der Fahrt den anderen B. -Mitgliedern zumindest ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte und dadurch den Diebstahl zumindest psychisch förderte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 51/19 Rn. 6; vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18 Rn. 7 und vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92 Rn. 3, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18 Rn. 14 und vom 20. September 2017 - 3 StR 195/18 Rn. 37).

bb) Der Angeklagte K. erstrebte - entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, die hier den Schwerpunkt ihrer sachlichrechtlichen Angriffe setzt (S. 35-53 der Revisionsbegründung) - auch keine Besserstellung der Mittäter Fu., He. und Kr. Solches hat das Landgericht vor allem mit Blick auf deren Benennung durch den Angeklagten K. am 26. September 2011 rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

b) Das nachträgliche Verändern eines belastenden Passus aus dem VP-Bericht vom 21. September 2011 durch den Angeklagten K. am 14. Juni 2013, welches insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verwahrungsbruchs als Amtsträger (§ 133 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB), gegebenenfalls auch der Urkundsdelikte nach §§ 267 ff. StGB (zur Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. indes BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 StR 328/15 Rn. 17; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10 Rn. 7 und vom 27. März 1990 - 5 StR 101/90 Rn. 3, BGHR StGB § 274 Nachteil 2) zu würdigen gewesen wäre, ist - ebenso wie etwaige Aktenmanipulationen am 28. September 2011 und 12. Oktober 2011 - nicht angeklagt (vgl. insbesondere Ziffer 8 der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung vom 6. Februar 2017).

2. Die die anderen Angeklagten betreffenden Freisprüche weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. An den genannten Maßstäben (1. a) aa) [1]) gemessen hat das Landgericht in seiner ausführlichen Beweiswürdigung die alle anderen fünf Angeklagten belastenden Umstände innerhalb einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei nicht für seine Überzeugung ausreichend (§ 261 StPO) erachtet.

a) Bezüglich einer Strafvereitelung im Amt zugunsten der Mittäter hat das Landgericht erschöpfend gewürdigt, dass sich aus den VP-Berichten keine Einzelheiten ergaben, welche für den Tatnachweis gegenüber den Mittätern hätten entscheidend sein können. Die Kriminalpolizeiinspektion Am. hatte nach We. s Aufgriff ausreichend eigene Ermittlungsansätze, um auch die Mittäter zu überführen. Insbesondere konnte der vierte Bagger in R. im Umfeld der Mittäter aufgefunden werden. Dass die Mittäter der Gruppierung der R. er B. angehörten, war ebenfalls bekannt.

b) Das Landgericht hat den Sachverhalt erschöpfend dahin ausgewertet, dass die anderen fünf Mitangeklagten nichts davon wussten, dass K. auf We. s Freilassung und Herausgabe der Mobiltelefone hingewirkt hatte (UA S. 79). Im Übrigen hat es rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die anderen fünf Mitangeklagten die Ergebnisse der VP-Berichte mit zumindest bedingtem Vorsatz (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 402/60, BGHSt 15, 210, 213; vom 19. Mai 1999 - 2 StR 86/99, BGHSt 45, 97, 100 und vom 10. September 2015 - 4 StR 151/15 Rn. 13), der Angeklagte K. habe sich strafbar gemacht, zurückhielten (UA S. 79 f.). Aufgrund des fehlenden Enteignungsvorsatzes beruht die tatgerichtliche Annahme, die anderen Beamten hielten K. s Beteiligung für straflos, auf einer tragfähigen Grundlage.

c) Die Angeklagten H., W., M., O. und Wi. begingen schließlich keine Strafvereitelung im Amt zugunsten der Vertrauensperson. Wie beim Angeklagten K. (1. a) aa) [2] [2.1]) ist rechtsfehlerfrei belegt, dass die fünf anderen Angeklagten die Vertrauensperson für straflos hielten.

II. Revision des Angeklagten K.

1. Die Revision des Angeklagten K. ist teilweise begründet.

a) Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) im Fall H. I. 1. a) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

aa) Die Feststellung, der Angeklagte K. „habe nie im Vorfeld von Straftaten“ der Vertrauensperson „gewusst“, entbehrt einer tragfähigen Beweisgrundlage. Seine Überzeugung (§ 261 StPO) hat das Landgericht auf die - im Urteil zitierten - Mitschriften des Vorsitzenden des damaligen Strafverfahrens und des Berichterstatters vom 22. April 2013 gestützt, nachdem diese beiden Zeugen an den Inhalt von K. s Aussage sich nicht hatten erinnern können. Deren Vermerke widersprechen sich indes: Während der Vorsitzende Z. festgehalten hatte, der Angeklagte K. habe bekundet, er sei vorher nicht über die Beteiligung der Vertrauensperson an dem Baggerdiebstahl informiert gewesen, fehlt ein solch deutliches Abstreiten in der Mitschrift des Berichterstatters E. Dort findet sich vielmehr die abschwächende und vage Formulierung, die Vertrauensperson habe im Vorfeld „nicht konkret“ von dieser Straftat berichtet. Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht aufgelöst.

bb) Auch bezüglich des Abstreitens durch den Angeklagten K., er habe die anderen Ermittlungsbeamten am 26. September 2011 nicht beeinflusst, stimmen die Mitschriften nicht überein: Nach dem Vermerk des Vorsitzenden soll der Angeklagte K. We. s Stellung als Vertrauensperson bestätigt haben; hingegen soll K. nach der Mitschrift des Beisitzers jegliche Einflussnahme von sich gewiesen haben. Jedenfalls ist aufgrund der engen inhaltlichen Verknüpfung der tateinheitlichen Aussage vom 22. April 2013 nicht auszuschließen, dass der Mangel der Würdigung des einen Aussageteils auf den anderen durchschlägt.

b) Der Senat hebt sämtliche Strafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Strafe für das erste Aussagedelikt dem nach § 157 Abs. 1 (Aussagenotstand), § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen, nicht aber für das dritte Aussagedelikt, für welches es ebenfalls eine Einzelfreiheitstrafe von vier Monaten verhängt hat; warum sich die Milderung des Strafrahmens nicht auf die konkrete Strafzumessung ausgewirkt hat, bleibt offen.

2. Im Übrigen hält die Verurteilung der Nachprüfung stand.

a) Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Terminsantrag vom 24. Juni 2019 als erfolglos.

b) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung wegen der Aussagen vom 5. August 2013 und 10. März 2016 nicht zu beanstanden.

aa) Bezüglich des Inhalts der Vernehmung vom 5. August 2013 sind bestimmte Einzelheiten festgestellt, die wahrheitswidrig sind: In Verlängerung der „Legalfracht-These“ stellte der Angeklagte K. die Vertrauensperson als gutgläubig dar und machte die angebliche Legalität des Transports an Frachtpapieren fest. Diese Details sind dermaßen konkret, dass die vorstehend unter 1. a) aufgezeigten Mängel in den richterlichen Mitschriften hierauf nicht durchschlagen. K. s Aussage vom 5. August 2013 ist eine gesonderte Tat (§ 53 StGB); mit seiner Entlassung war die vorangegangene Vernehmung vom 22. April 2013 abgeschlossen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 Rn. 21, BGHSt 45, 16, 25; Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt [GS] 1/55, BGHSt 8, 301, 314 f., 306 f.).

bb) Bezüglich der Aussage vom 10. März 2016 erweisen sich die Feststellungen und die zugehörigen Beweiserwägungen des Landgerichts ebenfalls weder als unklar noch als widersprüchlich: Die Beauftragung der Vertrauensperson ist ihrem offensichtlichen Sinngehalt nach als Anweisung im polizeilichen Vertrauensverhältnis, nach Möglichkeit an der Auslandsreise teilzunehmen, zu verstehen (UA S. 91); We. erhielt hierfür wie in den anderen Fällen eine nach Stunden berechnete Aufwandsentschädigung.

c) Der zugleich vom Landgericht bezüglich aller drei Aussagedelikte wegen nicht erwiesener weiterer Falschaussagenteile ausgesprochene Teilfreispruch (UA S. 92 letzter Absatz) geht ins Leere: Die falsche uneidliche Aussage ist erst mit Abschluss der Vernehmung vollendet (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55, BGHSt 8, 301, 314; Urteil vom 2. Februar 1960 - 1 StR 697/59, NJW 1960, 731). Sämtliche wahrheitswidrige Einzelangaben innerhalb einer Vernehmung sind - wie angeklagt - mithin eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB); insoweit scheidet ein Teilfreispruch daher aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 75 mwN).

III. Revision des Angeklagten W.

Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand:

1. Das Landgericht hat bereits nicht aus dem in Rede stehenden, nicht zusammen mit seinem genauen Kontext festgestellten Schachtelsatz den Tatsachenkern (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 2 StR 428/89 Rn. 5, BGHR StGB § 154 Abs. 1 Falschaussage 1) herausgearbeitet (UA S. 108 f.). Die Worte „nicht erkennbar“ und „wissen musste“ enthalten - miteinander korrespondierende - Wertungselemente.

2. Jedenfalls widerspricht die der Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung derjenigen zu weiteren nicht nachgewiesenen Aussageteilen (UA S. 110 f.). Dort wertet das Landgericht abweichend vom Verurteilungsteil (UA S. 109) das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 18. August 2011, auf die allein es bis zum Festnahmetag die Bösgläubigkeit des Angeklagten W. stützt, der vom 22. September 2011 bis zum 26. September 2011 im Urlaub war, nicht als eindeutig: Zum einen soll offengeblieben sein, ob die B. -Gruppierung die Fahrt nach Dänemark tatsächlich durchführen würde; zum anderen soll zu diesem Zeitpunkt eine „Keuschheitsprobe“ nicht auszuschließen gewesen sein, also ein tatsächlich legaler Transport der Bagger, den die Gruppierungsmitglieder nur für We. als Straftat darstellten. We. soll ein Eigentumsdelikt danach nur „vermutet“ haben (UA S. 111).

Für die Verurteilung hätte das Landgericht indes den genauen Zeitpunkt feststellen müssen, auf die sich W. s in Rede stehende Aussage bezog. Gerade dies ist jedoch offengeblieben: Das Landgericht hat den Festnahmetag, mit hin den 26. September 2011, sowie den 5. Oktober 2011 für möglich gehalten (UA S. 109). Für den 26. September 2011 ist W. s Kenntnis von We. s Bösgläubigkeit jedoch, wie ausgeführt, nicht widerspruchsfrei belegt. Dies wird das neue Tatgericht, soweit es nicht von der Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153a, 153 StPO Gebrauch macht, im Zusammenhang mit dem Kontext der Aussage aufzuklären haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 286

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 175

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede