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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 182

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 361/18, Urteil v. 07.11.2018, HRRS 2019 Nr. 182


BGH 2 StR 361/18 - Urteil vom 7. November 2018 (LG Aachen)

Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort); tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem freisprechenden Urteil aufgrund zweifelhafter Täterschaft; Berücksichtigung von Indizien); Gegenstand des Urteils (Verpflichtungsumfang des Tatrichters).

§ 27 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 264 Abs. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wegen Beihilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert.

2. Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme einer Beihilfe zu begründen. Eine psychische Beihilfe kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus. Auch ein bloßes „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird. Zum Beleg einer solchen psychischen Beihilfe bedarf es jedoch stets genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen.

3. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Der Tatrichter ist verpflichtet, diesen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung gebunden zu sein.

4. Indizien können, auch wenn sie einzeln und für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die entsprechende Überzeugung vermitteln.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2018, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Mitangeklagten D. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Es hat den Angeklagten M. und den Mitangeklagten B., denen mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden war, durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit D. und dem gesondert verfolgten R. eine besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Mü. begangen zu haben, freigesprochen. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft alleine gegen den Freispruch des Angeklagten M. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 28. Juni 2017 begaben sich D., der Angeklagte M. (im Folgenden als Angeklagter bezeichnet), B. sowie R. mit dem PKW des Angeklagten zur Schrebergartenparzelle des Zeugen S. Während B. und R. am Zugang zur Gartenparzelle warteten, gingen D. und der Angeklagte zur Eingangstür der Gartenlaube. D. öffnete die Tür und war überrascht, den Nebenkläger zu sehen. Er fasste in diesem Moment den Entschluss, den Nebenkläger zur Rechenschaft zu ziehen, weil dieser, wie er zuvor vom Angeklagten erfahren hatte, angeblich erzählt hatte, seine vormalige Freundin, eine Cousine des D., durch Verabreichung von Drogen sexuell gefügig gemacht zu haben.

D. forderte den Nebenkläger auf, mit ihm nach draußen zu gehen. Vor der Gartenlaube versetzte er dem Nebenkläger unvermittelt einen heftigen Kopfstoß gegen dessen Gesicht, wodurch dieser einen Trümmerbruch des Nasenbeins erlitt und stark zu bluten begann. D. warf dem Nebenkläger vor, seine Familie beleidigt zu haben, was dieser jedoch abstritt. Daraufhin versetzte D. dem Nebenkläger erneut einen Kopfstoß gegen dessen Gesicht und wies ihn darauf hin, dass er diese Information von dem Angeklagten erhalten habe, der für ihn so etwas wie ein Bruder sei. Spätestens jetzt zog D. über seine linke Hand einen mit Sand gefüllten Handschuh, während er mit der rechten Hand eine Eisenstange, die er bereits auf dem Weg zur Gartenlaube aufgehoben hatte, drohend gegen den Nebenkläger erhob, um seiner fortan mehrfach in vehementem Tonfall an den Geschädigten gerichteten Forderung „du musst dafür bezahlen!“ Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte hielt sich während dieser Auseinandersetzung vor der Gartenlaube fortwährend in unmittelbarer Nähe zum Tatgeschehen auf.

Zwischenzeitlich lenkte D. den Blick des Nebenklägers auf R. und drohte damit, dass er von diesem „abgeknallt“ werde, wenn er versuche „abzuhauen“. Der Nebenkläger nahm die Drohung ernst und war stark verängstigt. D. warf die Eisenstange weg, da er beabsichtigte, sich mit dem Nebenkläger und dem Angeklagten in das Innere der Laube zu begeben. Er zog den Sandhandschuh aus und steckte ihn in seine Gesäßtasche. Im Laufe des Geschehens zog D. sein Jeanshemd aus, das er, ebenso wie sein Mobiltelefon, dem Angeklagten aushändigte. Er forderte diesen auf, das nachfolgende Geschehen mit dem Mobiltelefon zu filmen. Die Strafkammer hat keine Feststellung zu treffen vermocht, ob tatsächlich eine Aufzeichnung des Geschehens erfolgte. Jedoch hielt der Angeklagte das Mobiltelefon in einer Weise, als würde er filmen. Das Jeanshemd des D. wickelte er um seine Hand.

Sodann begaben sich D., der Angeklagte und der Nebenkläger in das Innere der Gartenlaube. Dort wiederholte D. fortlaufend gegenüber dem Nebenkläger, dieser müsse für sein Verhalten bezahlen. Er schlug dem Nebenkläger mit der flachen Hand auf dessen linke Gesichtshälfte. Der Nebenkläger bot D. verschiedene von ihm mitgeführte Wertgegenstände an, die D. zurückwies und forderte, der Nebenkläger müsse „richtig“ bezahlen.

Anschließend verließen D. und der Nebenkläger die Laube. Sie begaben sich in den Gartenbereich, wo die Aufmerksamkeit D. s auf die Goldkette des Nebenklägers fiel. Unter Ausnutzung der zuvor geschaffenen und weiterhin bestehenden Bedrohungslage machte er deutlich, dass er diese Kette haben wolle, woraufhin der Geschädigte die Kette auszog und D. überreichte, die dieser ohne Zögern annahm. Abschließend gaben sich D. und der Nebenkläger die Hand.

D. hielt die Goldkette in der Hand und teilte dem Angeklagten, der im Inneren der Laube verblieben war, mit, dass man jetzt „abhauen“ könne. Daraufhin verließen D., der Angeklagte und B. gemeinsam mit R. fluchtartig die Gartenparzelle. Sie stiegen in das Fahrzeug des Angeklagten und fuhren mit durchdrehenden Reifen davon, wobei einer der Männer in Siegerpose seinen Arm aus dem geöffneten Autofenster streckte. Die erbeutete Goldkette wollte D. für sich behalten und veräußern und dadurch seinem Vermögen einen Vorteil zufügen.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie weder „in objektiver noch in subjektiver Hinsicht“ eine Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 1. Alternative oder Abs. 2 StGB oder ein Hilfeleisten gemäß § 27 Abs. 1 StGB festzustellen vermocht hat. Ein objektiver Tatbeitrag sei nicht feststellbar, da der Angeklagte, wie die Zeugen S. und H. bekundet hätten, während des Tatgeschehens in der Gartenlaube nur daneben gestanden und sich bei diesen im Laufe des Tatgeschehens unzählige Male entschuldigt habe. Es fehle auch an den subjektiven Voraussetzungen für eine Mittäterschaft oder Beihilfe, da zugunsten des Angeklagten, entsprechend seiner Einlassung, davon auszugehen sei, dass er von den Geschehnissen gänzlich überrascht worden sei, insbesondere nicht damit rechnete, dass es zu Straftaten durch D. kommen werde.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.

1. Der Freispruch des Angeklagten kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer gegen ihre Kognitionspflicht, mithin die Pflicht, den Unrechtsgehalt der angeklagten Tat voll auszuschöpfen, verstoßen hat. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57).

a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Der Tatrichter ist verpflichtet, diesen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - 4 StR 592/16, juris Rn. 6; Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 482/16, juris Rn. 10, jeweils mwN).

b) Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer nicht in vollem Umfang nachgekommen, weil sie die Tat, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängte, nicht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Beihilfe des Angeklagten zugunsten des D. in den Blick genommen und beurteilt hat.

aa) Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7 mwN, BeckRS 2018, 16894). Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme einer Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN). Eine psychische Beihilfe kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, aaO; Senat, Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14). Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 mwN). Auch ein bloßes „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, aaO; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385; BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). Zum Beleg einer solchen psychischen Beihilfe bedarf es jedoch stets genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, aaO; Beschluss vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.).

bb) Hieran gemessen hätte die Strafkammer eine hier nahe liegende psychische Beihilfe des Angeklagten in den Blick nehmen müssen. Die Feststellungen bieten hierfür mehrere Anhaltspunkte:

Danach begaben sich der Angeklagte, D., B. und R. gemeinsam mit dessen Fahrzeug zum Tatort. Der Angeklagte befand sich während des Tatgeschehens vor wie anschließend im Inneren der Gartenlaube in unmittelbarer Nähe zu D. Er hatte nicht nur den mehrfachen körperlichen Übergriff vor der Gartenlaube, die Drohung D. s mit der Eisenstange beziehungsweise mit dem Eingreifen von R., D. s Bewaffnung mit dem mit Sand gefüllten Handschuh unmittelbar miterlebt, sondern auch die wiederkehrende Forderung des D., der Nebenkläger müsse „dafür bezahlen“, zur Kenntnis genommen. Dabei hatte er auch die Äußerung des D. s gehört, dass er, der Angeklagte, für D. so etwas wie ein Bruder sei und dass der Grund des Angriffs sowie der Forderung zu zahlen für D. darin bestand, dass dieser von ihm, dem Angeklagten, erfahren hatte, dass der Geschädigte die Cousine des D. mittels Drogen sexuell gefügig gemacht habe. Für diese Beleidigung der Familie des D. sollte der Geschädigte bezahlen.

In dieser Situation nahm der Angeklagte auf die Aufforderung des D. dessen Mobiltelefon sowie dessen Jeanshemd an sich und gab mit dem Mobiltelefon, der Vorgabe D. s folgend, zumindest vor, das Geschehen zu filmen. Zudem wickelte er sich das Jeanshemd des D. um seine Hand. Durch diese aktiven Handlungen, eingebettet in das Gesamtgeschehen, waren hinreichende Umstände ersichtlich, die der Strafkammer Anlass boten zu erörtern, ob diese die Tatbegehung des D. zumindest psychisch förderten und sich der Angeklagte dieser fördernden Wirkung bewusst war. Denn spätestens mit der Übernahme der Gegenstände und dem nach Außen erscheinenden Filmen war der Angeklagte aus der Rolle eines bloß passiven Beobachters herausgetreten und hatte sich mit D. - nach außen erkennbar - solidarisiert.

2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Oktober 2016 - 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600, 601; vom 7. November 2012 - 5 StR 322/12, juris Rn. 10 und vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 - 2 StR 431/17, NStZ-RR 2018, 151, 152; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513).

b) Gemessen daran unterliegt die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Sie hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, obwohl diese geeignet waren, das Beweisergebnis zu beeinflussen.

Die Strafkammer hat die Aussage des Zeugen Br., der Angeklagte habe auf der Fahrt zur Justizvollzugsangstalt gesagt, dass es sich um eine „Bestrafungsaktion“ aufgrund einer „Familiensache“ gehandelt habe, mit der D. von einem Familienmitglied beauftragt worden sei, unzureichend gewürdigt. Die Bekundung des Zeugen könnte nicht nur der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe während des Tatgeschehens perplex daneben gestanden und nicht gewusst, was vor sich gehe, entgegen stehen, sondern auch den Schluss zulassen, der Angeklagte habe bereits vor der Ankunft an der Gartenlaube seine Unterstützung gegenüber D. zugesagt.

Die Annahme der Strafkammer, allein die bestreitende Einlassung des Angeklagten, diese Äußerung gegenüber dem Zeugen getätigt zu haben, hindere die Feststellung dieses Beweisanzeichens, genügt den dargelegten Maßstäben nicht. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer nicht in den Blick genommen hat, dass D. seine Zahlungsforderung gegenüber dem Nebenkläger damit rechtfertigte, dass dieser seine Cousine durch Verabreichung von Drogen sexuell gefügig gemacht habe. Diese Feststellung ist geeignet, die Darstellung des Zeugen Br. zu stützen, da sie sich nahtlos mit der Angabe, es habe sich um eine „Familiensache“ gehandelt, ergänzt. Auch der Umstand, dass D. den Angeklagten aufforderte, das weitere Geschehen vor der Laube zu filmen, könnte ein Indiz für einen Bestrafungsauftrag durch Familienmitglieder sein. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br., in dessen Person die Urteilsgründe kein Falschbelastungsmotiv aufzeigen, und den Umstand erörtern müssen, dass es sich bei der bestreitenden Einlassung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handeln könnte.

bb) Die Beweiswürdigung der Strafkammer erweist sich zudem als widersprüchlich. Die Wertung der Strafkammer, es sei zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser von den Geschehnissen gänzlich überrascht worden sei und insbesondere nicht damit gerechnet habe, dass es zu Straftaten durch D. kommen werde, ist mit den weiteren Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Wieso die „Überraschung“ des Angeklagten sich über das gesamte mehraktige Geschehen vor der Gartenlaube erstreckte und während des weiteren Tatgeschehens in der Gartenlaube angedauert haben soll, erschließt sich anhand der Urteilsgründe nicht. Da der Angeklagte sowohl während des ersten Geschehens vor der Laube wie auch in der Laube unmittelbar zugegen war, bleibt offen, wieso er nach dem ersten körperlichen Übergriff, dem Hinweis auf den Grund des Übergriffs und der Zahlungsaufforderung weiterhin davon ausgehen konnte, D. werde die begonnen Straftaten nicht fortsetzen beziehungsweise keine weiteren begehen.

cc) Das Urteil lässt schließlich auch nicht erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat. Eine Gesamtschau setzt voraus, dass sämtliche vorhandene Beweisanzeichen erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen werden. Eine diesen Anforderungen genügende Darstellung weist das Urteil nicht auf. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln und für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600, 601 mwN).

In dieser Gesamtschau hätte das Landgericht neben der oben beschriebenen aktiven Beteiligung des Angeklagten berücksichtigen müssen, dass sich B. und R. nach der Darstellung des D., was der Angeklagte wiederum während des erstmaligen Geschehens vor der Laube wahrgenommen hatte, am Gartenausgang positioniert hatten, um den Geschädigten an einer Flucht zu hindern. Zudem wäre auch das weitere Tatbild beim Verlassen der Gartenparzelle zu bewerten gewesen. Insofern könnte der Hinweis des D., man könne jetzt „abhauen“, die Abfahrt im Fahrzeug des Angeklagten mit durchdrehenden Reifen und die Siegerpose eines der Männer ebenfalls ein Indiz für eine gemeinsame Tatplanung oder eine gewollte Unterstützung des D. sein. Diesen möglicherweise belastenden Indizien wären die aus Sicht der Strafkammer entlastenden Beweisanzeichen - der Angeklagte stand in der Gartenlaube nur daneben und entschuldigte sich unzählige Male gegenüber den Zeugen S. und H. - gegenüber zu stellen gewesen.

3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diese zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf daher, soweit sie den Angeklagten betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 182

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner