hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 550

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 467/17, Beschluss v. 20.02.2018, HRRS 2018 Nr. 550


BGH 1 StR 467/17 - Beschluss vom 20. Februar 2018 (LG Mannheim)

Erpressung (Begriff der Drohung: konkludente Drohung durch Ausnutzung eines bereits zugefügten Übels; Vermögensnachteil durch Abgabe eines Schuldscheins); Hehlerei (Hehlerei durch Betrug gegenüber dem Vortäter: Konkurrenzverhältnis zum Betrug).

§ 253 Abs. 1 StGB; § 780 BGB; § 259 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (vgl. BGHSt 34, 394, 395). Dies setzt allerdings eindeutige Feststellungen des Tatgerichts voraus, dass das Tatopfer tatsächlich eine nicht bestehende Verbindlichkeit schriftlich anerkannt hat.

2. Eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Sie kann auch konkludent erfolgen (vgl. BGH NJW 1984, 1632). Dem Grunde nach kann auch die Ausnutzung eines bereits zugefügten Übels von dritter Seite eine konkludente Drohung enthalten. Empfindlich ist ein angedrohtes Übel allerdings nur dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (vgl. BGH NJW 2014, 401, 403 Rn. 51).

3. Bei einer Hehlerei liegt gegenüber einem durch die gleiche Handlung begangenen Betrug weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Mai 2017

a) im Hinblick auf die Verurteilung wegen Erpressung im Fall B.2. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und

b) im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Bedrohung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Si. wegen Erpressung, Betrugs und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine näher bezeichnete Schusswaffe eingezogen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, wobei der Angeklagte S. mit seinem auf den Schuldspruch im Fall B.2. der Urteilsgründe (Erpressung zum Nachteil von G.) sowie die Strafaussprüche beschränkten Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts und der Angeklagte Si. mit seinem unbeschränkten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihre Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I.

Das Landgericht hat im Hinblick auf die Fälle B.2. und 3. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Fall B.2. der Urteilsgründe Im Spätsommer des Jahres 2015 teilte der Zeuge K., ein in der Türkei ansässiger Textilunternehmer, dem ihm flüchtig bekannten Angeklagten Si. mit, dass er gegenüber einem Geschäftspartner, dem Zeugen G. aus M., eine Forderung in Höhe von etwa 70.000 Euro habe, die dieser nicht begleichen wolle. Daraufhin bot der Angeklagte Si. dem Zeugen K. an, G. zur Zahlung der Außenstände zu bewegen und die offene Forderung einzutreiben, womit sich der Zeuge K. einverstanden erklärte. Tatsächlich wollte der Angeklagte Si. aber von Beginn an das bei dem Zeugen G. einzutreibende Geld für eigene Zwecke verwenden und den Zeugen G. unter dem Vorwand, eine Forderung des Zeugen K. bei zutreiben, mittels Drohungen zur Zahlung von Geldbeträgen an sich veranlassen.

Ob die von dem Zeugen K. behauptete Forderung gegenüber dem Zeugen G. tatsächlich bestand, konnte das Landgericht indes nicht feststellen. Für den Angeklagten Si. war dies ohnehin nicht von Belang, weil er den Zeugen G. schließlich zur Zahlung an sich selbst veranlassen wollte, wobei er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte.

Im September 2015 erschien der Angeklagte Si. mit einem unbekannt gebliebenen Begleiter im Geschäft des Zeugen G., baute sich vor diesem drohend auf und verlangte die Zahlung von Geld unter Hinweis auf die Forderung des Zeugen K. Im Verlauf des sich anschließenden Gesprächs, an dem auch die Lebensgefährtin des G. - die Zeugin Se. - teilnahm, äußerte der Angeklagte Si. gegenüber dem Zeugen G. sinngemäß: „Sei froh, dass eine Frau im Büro ist“. Zudem deutete er seine engen Beziehungen zur PKK an. Unter dem Eindruck dieser Drohungen unterschrieb der Zeuge G. auf Verlangen des Angeklagten Si. ein „Schuldanerkenntnis über 10.000 EUR“, welches die Zeugin Se. auf entsprechende Anweisung des Angeklagten angefertigt hatte.

Nunmehr erschien der Angeklagte Si. wiederholt im Geschäft des G., rief dort an und versandte Nachrichten via WhatsApp, um diesen zu Geldzahlungen zu veranlassen. Dabei drohte er damit, die Tageseinnahmen aus der Ladenkasse an sich zu nehmen, „die Kasse zu beschlagnahmen“, im Falle der Nichtzahlung, das Geschäft „mit Raketen zu beschießen“ bzw. dieses in eine „Grabstätte“ zu verwandeln.

Im Oktober 2015 zahlte der Zeuge G. unter dem Eindruck der bisherigen Drohungen mindestens 700 Euro an den Angeklagten Si., die dieser - entsprechend seinem vorgefassten Tatplan - für sich behielt. Einige Tage später informierte der Angeklagte Si. den Zeugen K. telefonisch über den Erhalt des Geldes und teilte diesem mit, dass er den Betrag an seinen Begleiter als Benzingeld übergeben werde.

Dem Angeklagten Si. wurden die Besuche bei dem Zeugen G. aber wegen der räumlichen Entfernung und der verhältnismäßig geringen Beute in Höhe von 700 Euro lästig, sodass er zwischen Ende November und Anfang Dezember 2015 den Angeklagten S., dessen Haftbefehl kurz zuvor außer Vollzug gesetzt worden war, über seine Besuche bei dem Zeugen G. und deren Hintergründe informierte.

Anfang Dezember 2015 erschienen die beiden Angeklagten sodann gemeinsam mit mindestens zwei weiteren unbekannt gebliebenen Begleitern im Geschäft des Zeugen G. und forderten von diesem die Zahlung von mindestens 30.000 Euro, die G. dem Zeugen K. weiterhin schulde. Währenddessen rief der Angeklagte Si. den Zeugen K. an, stellte das Gespräch auf laut und beteiligte auf diese Weise den Zeugen K. an der Diskussion. Spätestens während dieses Gesprächs fasste nunmehr der Angeklagte S. den Entschluss, die von dem Angeklagten Si. geschaffene Bedrohungssituation zu nutzen und G. - unter Berufung auf die Forderung des Zeugen K. - zu Zahlungen an sich zu veranlassen, worauf er wissentlich keinen Anspruch hatte. Vordergründig wollte sich der Angeklagte S. als freundlicher Vermittler darstellen und vertraute wegen seines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls darauf, auch ohne eigene massive Drohungen von dem Zeugen G., dem die Entlassung des Angeklagten S. aus der Untersuchungshaft bekannt war, als bedrohlich wahrgenommen zu werden. Der Angeklagte S. teilte dem Zeugen G. mit, dass er von nun an anstatt des Angeklagten Si. kommen werde. Nachdem der Angeklagte Si. zunächst von dem Zeugen G. eine schriftliche Bestätigung für die geforderten 30.000 Euro verlangte, erklärte der Angeklagte S. in leisem Ton, dass er nichts Schriftliches von dem Zeugen G. benötige, denn „wir kennen uns ja auch“, was der Zeuge G. wiederum als Drohung auffasste. Zu einer Geldzahlung des Zeugen G. kam es an diesem Tag allerdings nicht.

In dem Zeitraum zwischen Januar und April 2016 suchte der Angeklagte S. mehrfach das Geschäft des Zeugen G. auf und wiederholte seine Geldforderungen. Zunächst berief er sich dabei auf die Forderung des Zeugen K., später verlangte er Geld für einen Flug seiner Mutter in die Türkei und eine Feier seines Bruders. Der Zeuge G. zahlte daraufhin mindestens 6.000 Euro in mehreren Teilbeträgen an den Angeklagten S., wobei ein Teilbetrag in Höhe von 400 Euro für die Flugreise der Mutter gezahlt wurde. Das empfangene Geld leitete der Angeklagte S. - wie von vornherein beabsichtigt - nicht an den Zeugen K. weiter.

Am 28. Mai 2016 erschien der Angeklagte S. erneut im Geschäft des Zeugen G. und forderte diesen auf, mindestens weitere 15.000 Euro am 15. Juni 2016 zu zahlen. Hierbei schlug er mit seiner Faust auf den Tisch und äußerte sinngemäß, dass er G. „die Leber herausreißen“ werde, wenn dieser nicht rechtzeitig zahle. Daraufhin verständigte der Zeuge G. die Polizei, die den Angeklagten S. am 16. Juni 2016 im Geschäft des Zeugen G. festnahm.

2. Fall B.3. der Urteilsgründe Im Dezember 2015 lernte der Angeklagte Si. den Zeugen Ö. kennen, der ihm von seinen Eheproblemen und finanziellen Sorgen im Falle einer Scheidung berichtete. In diesem Zusammenhang vertraute der Zeuge Ö. dem Angeklagten Si. an, dass seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung Bargeld lagerte, dass Ö. beiseiteschaffen wollte, um sich im Falle einer Scheidung ein finanzielles Polster zu verschaffen. Im Zeitraum von Januar bis April 2016 bot der Angeklagte Si. dem Zeugen Ö. sodann wiederholt an, das Bargeld bis nach der Scheidung an sich zu nehmen. Tatsächlich beabsichtigte er jedoch von Anfang an, das Geld für sich zu behalten, was er dem Zeugen Ö. verschwieg. Am 22. April 2016 entwendete der Zeuge Ö. Geld aus der gemeinsamen Wohnung und übergab dem Angeklagten Si. anschließend mindestens 54.000 Euro im Vertrauen darauf, dass dieser das Geld bis Ende des Jahres 2016 aufbewahren und sodann zurückgeben werde. Eine Rückzahlung des Geldes erfolgte indes trotz mehrfacher Aufforderung nicht.

II.

1. Revision des Angeklagten Si.

a) Die Verurteilung des Angeklagten Si. wegen Erpressung zum Nachteil des Zeugen G. im Fall B.2. der Urteilsgründe hält materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Hinsichtlich des Angeklagten Si. erweist sich bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts als nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Infolge von Widersprüchen hat das Landgericht nicht feststellen können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Forderung des Zeugen K. gegenüber dem Zeugen G. bestand und hierzu weiter ausgeführt, dass es hierauf vorliegend nicht ankomme, weil die Angeklagten die Forderung des Zeugen K. nur vorschoben, um von dem Zeugen G. Gelder für eigene Zwecke zu erlangen.

(2) Das Landgericht hat allerdings übersehen, dass der Zeuge K. ausweislich der Urteilsfeststellungen mit der Eintreibung der Forderung durch den Angeklagten Si. einverstanden war (UA S. 23). Dadurch wurde der Angeklagte Si. zivilrechtlich entweder zu einer empfangsberechtigten Hilfsperson des K. oder von diesem gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen bzw. einzuziehen (dazu MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 13 f. und Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 362 Rn. 4 f., jeweils mwN). Infolgedessen konnte die Zahlung des Zeugen G. an den Angeklagten Si. im Oktober 2015 in Höhe von 700 Euro insoweit befreiende Wirkung gegenüber dem Zeugen K. entfalten und die möglicherweise bestehende Forderung des K. teilweise zum Erlöschen bringen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass dem Zeugen G. im Hinblick auf die an den Angeklagten gezahlten 700 Euro kein Vermögensnachteil entstanden wäre, weil durch die abgenötigte Zahlung dann insoweit eine Zahlungspflicht des G. gegenüber dem Zeugen K. erloschen wäre (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 13 mwN). Damit konnte das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten Si. wegen Erpressung nicht offen lassen, ob tatsächlich eine Forderung des Zeugen K. gegenüber dem Zeugen G. besteht.

(3) Die Verurteilung des Angeklagten Si. wegen Erpressung kann auch in Anbetracht des im September 2015 abgenötigten „Schuldanerkenntnisses“ über 10.000 Euro keinen Bestand haben. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395 und vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13, NStZ 2014, 316, 317 mwN unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung). Dies setzt allerdings eindeutige Feststellungen des Tatgerichts voraus, dass das Tatopfer tatsächlich eine nicht bestehende Verbindlichkeit schriftlich anerkannt hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 42) den Inhalt des auf den 15. September 2015 datierten, von der Zeugin Se. entworfenen und von dem Angeklagten Si. sowie dem Zeugen G. unterzeichneten „Schuldanerkenntnis“ (auszugsweise) mitgeteilt. Es bleibt allerdings offen, ob von den Unterzeichnern damit ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Angeklagten Si. gewollt war oder dieses - was nach den Umständen seiner Entstehung und dem Wortlaut näher liegt - lediglich dazu dienen sollte, den Beweis für die streitige Forderung des Zeugen K. zu erleichtern. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das „Schuldanerkenntnis“ nicht in der Muttersprache des Angeklagten Si. und des Zeugen G. abgefasst wurde und die Zeugin Se. dieses ausweislich der Feststellungen formulierte, weil sie „von allen Beteiligten das beste Deutsch sprach“.

bb) Zudem stellt sich die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte Si. habe das bei dem Zeugen G. einzutreibende Geld von Beginn an für eigene Zwecke verwenden wollen, als lückenhaft dar. Denn das Landgericht hat in diesem Zusammenhang wesentliche gegen diese Annahme sprechenden Indizien nicht ersichtlich berücksichtigt. So hat der Angeklagte Si. - der sich nach den Feststellungen des Landgerichts im Gegensatz zu dem Angeklagten S. gegenüber G. auf keine anderweitigen Gründe für Geldforderungen berufen hat - den Zeugen K. einige Tage, nachdem er die 700 Euro von G. erhalten hatte, telefonisch informiert. Außerdem hat er während des Gesprächs mit G. Anfang Dezember 2015, welches wiederum die behauptete Forderung des Zeugen K. gegenüber G. zum Gegenstand hatte, den Zeugen K. erneut in der Türkei angerufen, das Telefonat auf laut gestellt und diesen so an dem Gespräch beteiligt. Damit hat das Landgericht nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt, die insoweit Schlüsse zugunsten des Angeklagten Si. zulassen.

b) Die Verurteilung des Angeklagten Si. wegen Betrugs zum Nachteil des Ö. im Fall B.3. der Urteilsgründe ist hingegen nicht zu beanstanden.

aa) Ob der Angeklagte darüber hinaus bei einer Täuschung des Vortäters auch wegen tateinheitlicher Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in der Begehungsvariante des Sichverschaffens zu verurteilen ist (zustimmend Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10) oder eine solche in diesem Fall bereits tatbestandlich ausscheidet, weil es an dem erforderlichen Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler fehlt (so MünchKomm-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 ff. und 177; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 259 Rn. 31 und 50; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 37 und 55; SSW-StGB/Jahn, 3. Aufl., § 259 Rn. 18 [wenn sich die Täuschung auf die Preisgabe der Sache als solche bezieht]; vgl. auch LK-StGB/Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 35, jeweils mwN), braucht der Senat hier im Ergebnis nicht zu entscheiden. Denn die unterbliebene Verurteilung wegen tateinheitlicher Hehlerei beschwert den Angeklagten Si. nicht.

bb) Auch ist es konkurrenzrechtlich ausgeschlossen, dass die Vorschrift des § 259 StGB den § 263 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, so dass Letztgenannter nicht anwendbar wäre. Denn es liegt weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., vor § 52 Rn. 39 ff. mwN).

2. Revision des Angeklagten S.

Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Erpressung zum Nachteil des Zeugen G. im Fall B.2. der Urteilsgründe war auf die Sachrüge hin ebenfalls aufzuheben. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Angeklagten kommt es damit nicht mehr an.

a) Hinsichtlich des Angeklagten S. belegen die Feststellungen des Landgerichts keine eigenständige Nötigung dieses Angeklagten, die zu einem Vermögensnachteil des Opfers geführt hat.

aa) Dass die Zahlungen des Zeugen G. im Zeitraum Januar bis April 2016 auf eine Drohung des Angeklagten S. mit einem empfindlichen Ãœbel zurückzuführen sind, der sich nach den Feststellungen als „vordergründig freundlicher Vermittler“ darstellen wollte, zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Ãœbels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11 Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2012, 347]; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 240 Rn. 31; MünchKomm-StGB/Sinn, 3. Aufl., § 240 Rn. 69, jeweils mwN). Sie kann auch konkludent erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. März 1984 - 1 StR 72/84, NJW 1984, 1632). Empfindlich ist ein angedrohtes Ãœbel allerdings nur dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, 403 Rn. 51). Dies ist vorliegend nicht hinreichend belegt. Denn die Mitteilungen des Angeklagten S. gegenüber dem Zeugen G., dass er diesen von nun ab anstatt des Angeklagten Si. aufsuchen werde und von ihm nichts Schriftliches benötige, denn „wir kennen uns ja auch“, lassen für sich genommen noch nicht ohne weiteres einen erheblichen Nachteil für den Zeugen G. erkennen.

bb) Die von dem Angeklagten S. am 28. Mai 2016 geäußerte Drohung hatte keinen Vermögensnachteil mehr zur Folge, weil der Zeuge G. die geforderten 15.000 Euro nicht zahlte.

b) Zwar kann dem Grunde nach auch die Ausnutzung eines bereits zugefügten Übels von dritter Seite eine konkludente Drohung enthalten (dazu BeckOK StGB/Valerius, 37. Ed., § 240 Rn. 34 und Fischer, StGB, 65. Aufl., § 240 Rn. 35). Allerdings entbehrt die Beweiswürdigung des Landgerichts einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage, soweit es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte S. seinerseits die von dem Angeklagten Si. geschaffene Bedrohungssituation ausgenutzt hat, um den Zeugen G. nunmehr zu Zahlungen an sich zu veranlassen. Die diesbezügliche Überzeugung des Landgerichts beruht auf den Angaben des Angeklagten S. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. September 2016, in der er selbst eingeräumt hat, der Mitangeklagte Si. habe „etwas härter mit G. gesprochen“, seiner Entschuldigung gegenüber G. für das „ausfallende Verhalten Si. s gegenüber der Zeugin B.“ und im Übrigen auf seinem gesamten Verhalten (UA S. 49). Diese Umstände vermögen die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte S. habe die vorherigen Drohungen des Mitangeklagten Si. gekannt und diese sodann für eigene Zwecke ausgenutzt, nicht zu tragen. Denn sie belegen bereits nicht hinreichend, dass der Angeklagte S. tatsächlich Kenntnis von den Drohungen des Mitangeklagten Si. gegenüber dem Zeugen G. hatte.

3. Die im Hinblick auf den Fall B.2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen waren gemäß § 353 Abs. 2 StPO mit aufzuheben, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, zu diesem Tatvorwurf neue Feststellungen zu treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Die Aufhebung der jeweiligen Schuldsprüche zieht eine Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche nach sich.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 550

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 316

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede