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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 314

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 199/17, Urteil v. 06.02.2018, HRRS 2018 Nr. 314


BGH 1 StR 199/17 - Urteil vom 6. Februar 2018 (LG Nürnberg-Fürth)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2016 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an seiner Lebensgefährtin aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seiner stark alkoholisierten, unbekleideten Lebensgefährtin am 17. Januar 2016 selbst in erheblich alkoholisiertem Zustand zwischen 21.15 Uhr und 21.41 Uhr nach einem lauten Streit eine blutende Verletzung zugefügt, sie dann aus Angst vor Entdeckung dieser Tat im Flur der Wohnung mit Benzin übergossen und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer, auf das sie sich begeben hatte, angezündet und ihren Tod herbeigeführt zu haben.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 17. Januar 2016 zwischen 21.30 Uhr und 21.40 Uhr zu einem Brandgeschehen in der Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin.

Diese hatte sich zuvor entkleidet und die Kleidungsstücke gefaltet im Badezimmer abgelegt. Auf ihrem Körper und am Kopfende des Flures war Brandbeschleuniger aus einem 5-Liter Benzinkanister ausgebracht worden, der vom Angeklagten zur Betankung seines Rollers in der Wohnung aufbewahrt worden war. Ihr Körper geriet entweder im Flur oder im Wohnzimmer in Brand. Sie erlitt kurze Zeit danach im Wohnzimmer im Bereich des Sofas entweder einen thermischen Schock oder einen reflektorischen Herzstillstand infolge der Inhalation von Flammen oder sehr heißer Luft und kam dadurch oder bereits zuvor auf dem Sofa zum Sitzen und verstarb dort. Der Kanister stand nahezu leer unter dem Wohnzimmerfenster.

Das Feuer breitete sich vom Sofa über den Teppich unter dem Wohnzimmertisch aus. Die Tür zum Wohnungsflur und der im Flur ausgebrachte Brandbeschleuniger gerieten in Brand, letzterer entweder durch direkte Entzündung oder durch eine Übertragung des Feuers aus dem Wohnzimmer.

Bei dem Brandgeschehen zog sich der nur mit einem Pullover bekleidete Angeklagte, der noch einige Minuten nach Ausbruch des Brandes in der Wohnung verblieben war, verschiedene Brandverletzungen zu. Nachdem er das Gebäude verlassen hatte, stand er schockiert von den Ereignissen vor dem Haus und gestikulierte in Richtung der Wohnung. Er war infolge seines Zustands nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu warnen. Gegenüber heraneilenden Jugendlichen gab er an, es brenne und seine Frau sei noch in der Wohnung.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Trotz umfangreicher Sicherung, Untersuchung und Auswertung der Spuren in der Brandwohnung hätten anhand der Spurenlage keine Feststellungen für seine Täterschaft getroffen werden können. Auch nach Durchführung einer Gesamtschau der in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Umstände seien der Kammer nicht unerhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten geblieben.

Die Auswertung der Spuren in der Brandwohnung habe zwar Feststellungen zum Ausbruch und zur Ausbreitung des Brandes sowie den dadurch verursachten Schäden ermöglicht, aber keine Rückschlüsse auf die Frage der Selbst- oder Fremdentzündung der Verstorbenen zugelassen.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung habe die Kammer dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass der Angeklagte von Anfang an, bereits kurz nach dem Verlassen der Brandwohnung, von einer Selbsttötung seiner Lebensgefährtin gesprochen habe. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht mehr geäußert hatte, habe im Vorfeld der Anklageerhebung vielfach bestritten, seiner geliebten Lebensgefährtin Derartiges angetan zu haben. Vielmehr sei sie selbst es gewesen, die sich mit Benzin übergossen und dann entzündet habe.

Hierbei komme den ersten Äußerungen des Angeklagten, er habe nicht gedacht, dass sie das „echt machen werde“ bzw. dass die „Dolln“ das wirklich machen werde, besondere Bedeutung zu. Die in der Folge aufgetretenen Widersprüche in seinen Äußerungen ließen sich nicht allein durch seine Täterschaft, sondern mindestens ebenso plausibel durch sein Bestreben erklären, sein Verhalten herunterzuspielen, welches möglicherweise diese extreme Reaktion seiner Lebensgefährtin zur Folge gehabt habe. Hier liege es nahe, sowohl die Aufforderung „Ja, mach halt“ als auch seine Absicht, mit seiner Lebensgefährtin den von ihr möglicherweise unerwünschten Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, in Abrede zu stellen.

Auch ein Tatmotiv habe sich nicht feststellen lassen. Zwar sei das Zusammenleben des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, bei dem der Alkoholkonsum eine große Rolle gespielt habe, von Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten geprägt gewesen. Dies sei jedoch Alltag gewesen und habe kein Motiv für eine Tötung gebildet, erst recht nicht für den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Verdeckungsmord. Im Gegenteil, der Angeklagte habe durch den Brand - für ihn voraussehbar - seine eigene gesamte materielle Existenz verloren und sei in hohem Maße Gefahr gelaufen, sich bei dem Brandgeschehen selbst ernsthaft zu verletzen. Dass der Angeklagte nach einem mehrminütigen Aufenthalt in einer Wohnung, in der an zwei Stellen größere Feuer loderten und einen nicht unerheblichen Anteil der Wohnung thermisch stark beschädigten, Brandverletzungen aufgewiesen habe, genüge als Nachweis einer Täterschaft nicht.

Ein Suizid könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verstorbene habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden. Sie sei Alkoholikerin gewesen und habe unter verschiedenen körperlichen Einschränkungen gelitten, die sich in den Monaten vor dem Brand verstärkt hätten. Infolge von Rücken- und Gleichgewichtsproblemen sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. Das Zusammenleben mit dem Angeklagten sei von Streitigkeiten, Handgreiflichkeiten und sexuellen Übergriffen geprägt gewesen. Weder eine Anzeige wegen Vergewaltigung noch ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung hätten ihre Situation verbessert. Selbst die Information ihres Sohnes am Nachmittag vor dem Brand, sie werde vom Angeklagten geschlagen, habe zu keiner für die Verstorbene hilfreichen Reaktion des Sohnes geführt. Die Verstorbene sei finanziell vom Angeklagten abhängig und eifersüchtig gewesen. Der Angeklagte aber habe die Nacht zuvor bei der Nachbarin verbracht. Die Kammer könne deswegen nicht ausschließen, dass die Verstorbene befürchtete, dass der Angeklagte sie verlassen und zur Nachbarin ziehen werde. Aufgrund dieser schwierigen Gesamtsituation sei es für die Kammer vorstellbar, dass sie, stark alkoholisiert und angestachelt von den Worten des Angeklagten „Ja, mach halt“ als Reaktion auf ihre Drohung sich anzuzünden, ihrem Leben durch Selbsttötung ein Ende bereitet habe.

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die von der Staatsanwaltschaft als lückenhaft und widersprüchlich beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16, juris Rn. 17; vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, juris Rn. 11; vom 11. Mai 2017 - 4 StR 554/16, juris Rn. 6; vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47 und vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9).

2. Das Urteil zeigt keine derartigen Mängel auf. Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft decken keine Rechtsfehler auf.

a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer hätte sich, wenn sie davon ausgeht, dass die Geschädigte den Kanister selbst vor dem Wohnzimmerfenster abgestellt hat, nachdem sie sich mit Benzin übergossen hatte, mit dem Fehlen von Abtropfspuren an Kraftstoff im Wohnzimmer auseinandersetzen müssen, weil es infolge des Abtropfens von Brandbeschleuniger von der Geschädigten zu weiteren Brandnestern zwischen dem Auffindeort des Kanisters unter dem Wohnzimmerfenster und dem Auffindeort der Leiche auf dem Sofa hätte kommen müssen.

Diese Beanstandung übersieht, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Schilderung möglicher Brandszenarien ausgeführt hat, es sei vorstellbar, dass der für das Legen einer Brandspur vom Sofa in den Flur notwendige Brandbeschleuniger (ca. 1,5 l) abgebrannt und etwaige Reste bis zur Sicherung der Spuren verdunstet seien und damit durch chemische Untersuchungen nicht mehr hätten festgestellt werden können. Dies muss erst recht für nur wenige Abtropfspuren gelten.

b) Weiterhin rügt die Beschwerdeführerin, die Kammer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Auffindesituation der Leiche - mittig auf dem Sofa, halb sitzend, halb nach rechts liegend - mit dem (für möglich gehaltenen) Geschehensverlauf einer Entzündung der Geschädigten im Flur in Übereinstimmung zu bringen sei; die Geschädigte müsse nach den Urteilsfeststellungen binnen kurzer Zeit in Flammen gestanden, aber dennoch das Sofa erreicht haben und die Feuerwehr habe, um an die noch brennende Leiche heranzukommen, einen direkt vor dem Sofa stehenden Couchtisch beiseiteschieben müssen.

Wenn die Strafkammer einerseits davon ausgegangen ist, dass die Geschädigte dem Brand nur kurze Zeit lebend ausgesetzt gewesen sei, andererseits aber auch für möglich hielt, dass sie sich brennend noch aufgrund eines gesteuerten Verhaltens vom Flur ins Wohnzimmer auf das Sofa begeben habe, ist diese Beweiswürdigung weder widersprüchlich noch lückenhaft. Nach den Feststellungen befand sich das Sofa nur einen halben Meter neben der Wohnzimmertür und war von einem möglichen Anzündeort im Flur vor der geöffneten Wohnzimmertür mit nur wenigen Schritten erreichbar. Die Kammer hat daher nicht ausschließen können, dass die Geschädigte noch in der Lage war, sich willentlich in den Sekunden direkt nach der Entzündung zum Sofa zu begeben.

c) Die Staatsanwaltschaft wendet sich auch gegen die Feststellung des Landgerichts, ein Tatmotiv des Angeklagten sei nicht erkennbar. Die Kammer hätte vielmehr als Motiv des Angeklagten in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte nunmehr unter Umständen doch noch eine strafrechtliche Ahndung seiner früheren Körperverletzungshandlungen habe befürchten müssen, weil die Geschädigte ihren Sohn, also eine außerhalb des unmittelbaren Umfelds des Angeklagten und der Geschädigten stehende Person, über die Misshandlungen informiert hatte.

Dies übersieht jedoch, dass der Sohn nach den Feststellungen kein Interesse hatte, sich in den Konflikt zwischen Angeklagtem und Geschädigter einzumischen und nach Ermahnung des Angeklagten mit den Worten „Was man liebt, das schlägt man nicht“ ohne weitere Nachfragen oder Hilfsangebote die Wohnung verließ, um in seine weit entfernte Wohnung in Bremerhaven zurückzukehren.

d) Auch die Erwägung der Staatsanwaltschaft, der Kammer hätte sich die Prüfung einer alkoholbedingten (motivlosen) Affekttat oder Kurzschlusshandlung aufdrängen müssen, trägt nicht.

Die Kammer hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei einem gewöhnlichen Streit zu einer solchen Tat geschritten wäre, weil er dadurch auch seine Wohnung und seine Existenz verloren, sich selbst einer erheblichen Verletzungsgefahr ausgesetzt hätte und auf Grund der Art und Weise der möglichen Tatausführung mindestens mit direktem Vorsatz hätte handeln müssen. Nach den Feststellungen der Kammer waren verbale Streitigkeiten zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten und Tätlichkeiten seitens des Angeklagten üblich. Auch am Tag des Geschehens hatten Hausbewohner hauptsächlich die laute Stimme des Angeklagten gehört; das sei nicht ungewöhnlich und habe sich nicht von ähnlichen Situationen zuvor unterschieden.

e) Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, die Kammer habe zwar die Angaben des Angeklagten in verschiedenen Verfahrensstadien inhaltlich wiedergegeben und sich detailliert mit den insoweit bestehenden Widersprüchen und Ungereimtheiten auseinandergesetzt, dabei aber die Entwicklung seines Einlassungsverhaltens nicht einbezogen. Sein Einlassungsverhalten zeige, dass der Angeklagte in seinen späteren Angaben nach und nach eine schlüssige und stimmige - von früheren Angaben deutlich abweichende - Darstellung entwickelt habe.

Die Strafkammer hat durchaus das Einlassungsverhalten des Angeklagten gewürdigt. Sie hat herausgearbeitet, dass sie dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen habe, dass der Angeklagte bereits kurz nach Verlassen der Brandwohnung von einer Selbsttötung seiner Lebensgefährtin gesprochen und geäußert habe, er habe nicht gedacht, dass sie sich wirklich anzünden werde. Seine späteren Widersprüche in seinen Äußerungen ließen sich plausibel durch sein Bestreben erklären, sein Verhalten, das möglicherweise die extreme Reaktion seiner Lebensgefährtin ausgelöst hatte, herunterzuspielen.

f) Die Staatsanwaltschaft beanstandet schließlich, die Kammer habe im Rahmen der abschließenden Gesamtwürdigung des psychischen und physischen Zustands der Geschädigten im Hinblick auf das Bestehen einer Motivlage für eine Selbsttötung nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese die „gute Seele“ des Hauses, freundlich und hilfsbereit gewesen sei.

Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Verstorbene sich nach den Urteilsfeststellungen ihren Nachbarn gegenüber auch unflätig geäußert hat. Die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, die Kammer könne ungeprüft die Ausführungen des Angeklagten zum Gemütszustand seiner Lebensgefährtin gegenüber dem Sachverständigen übernommen haben, teilt der Senat nicht. In den Feststellungen zur Person der Verstorbenen und zu ihrer Beziehung zum Angeklagten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. In der Gesamtwürdigung des psychischen und physischen Zustands der Geschädigten werden die vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen genannten Aspekte nicht erwähnt.

Das Landgericht hat nicht nur eine eingehende Erörterung der Einzelindizien, sondern auch eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen, die nicht besorgen lässt, den Angeklagten belastende Beweisanzeichen könnten übersehen worden sein. Dass die Strafkammer auch nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen Zweifel an einer Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 314

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 256

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede