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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 949

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 607/15, Urteil v. 26.07.2016, HRRS 2016 Nr. 949


BGH 1 StR 607/15 - Urteil vom 26. Juli 2016 (LG Traunstein)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung aller Tatumstände, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2015 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten im Wege des Sicherungsverfahrens in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Die zuungunsten des Beschuldigten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Dem Beschuldigten war nach der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 14. Januar 2015 zur Last gelegt worden, dass er in einem nicht mehr genau nachvollziehbaren Zeitraum zwischen dem 12. Mai 2014, 14.01 Uhr, und dem Morgen des 13. Mai 2014 dem Geschädigten G. in dessen Wohnung in T. zahlreiche stumpfe Verletzungen sowie Stich- und Schnittwunden zugefügt habe, wobei letztlich die insgesamt 24 Stich- und Schnittverletzungen in Hals- und Kopfbereich nach Eröffnen der Halsschlagader zum Tode führten. Anlass zur Tötung des Geschädigten G. sei gewesen, dass dieser ihn etwa ein Jahr zuvor durch die Polizei aus der Wohnung hatte entfernen lassen.

Kurz nach diesem Vorfall war der Beschuldigte in Strafhaft gekommen und erst kurz vor dem tödlichen Geschehen wieder entlassen worden.

Der Beschuldigte leide, so die Antragsschrift, an einer schizophrenen Psychose, ADHS im Erwachsenenalter und einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, schizotypen und dissozialen Merkmalen, weshalb im Tatzeitpunkt seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar aufgehoben, sicher jedoch erheblich vermindert gewesen sei. Infolge seines Zustandes seien erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten und er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich.

2. Das Landgericht hat demgegenüber festgestellt, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung am 24. April 2014 zunächst in einer fremden Gartenhütte nächtigte, in der Folge dann in einer öffentlichen Toilette in B., wo er auch duschen konnte.

Nachdem der Beschuldigte am 12. Mai 2014 den größeren Teil seines Gepäcks bei der Diakonie Tr. deponiert hatte, fuhr er mit dem Zug nach T., ließ sich beim Friseur die Haare schneiden und begab sich dann zu einem Lebensmittelgeschäft. Dort kaufte er eine „Halbe Bier“ und traf auf den Geschädigten G., der ihn auf ein (weiteres) Bier einlud. Anschließend gingen beide in die Wohnung von G., in der der Beschuldigte duschen konnte. Dort tranken sie jeder ein weiteres Bier. Sie verließen dann die Wohnung wieder, kauften nochmals einige Bier und tranken diese teilweise unterwegs. Gegen 17.00 Uhr an diesem Tag ging G. alleine in seine Wohnung zurück. Am nächsten Morgen erschien der Beschuldigte bei der Diakonie Tr., holte dort bis auf einen Schlafsack seine Gepäckstücke ab und fuhr dann mit dem Zug über verschiedene Stationen nach S., wobei er die Fahrkarten jeweils im Zug löste.

3. Das Landgericht hat sich von einer Täterschaft des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermocht. Zwar sei im Ergebnis eine Täterschaft des Beschuldigten möglich, wobei zahlreiche Umstände auch für dessen Tatbegehung sprechen würden, jedoch seien Zweifel verblieben, weshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der Antrag im Sicherungsverfahren abzulehnen sei; denn bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten seien für die Kammer vernünftige Zweifel verblieben.

II.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 mwN und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 129/14). In der Beweiswürdigung selbst muss sich der Tatrichter mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 14. August 1996 - 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und vom 16. Januar 2013 - 2 StR 106/12, StraFo 2013, 209). Dabei dürfen die Indizien nicht nur isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden (BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 f. und vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196 mwN). Der Tatrichter darf insoweit keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 1 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 146; vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303 und vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 75/13, NStZ-RR 2014, 43).

2. Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat in einer umfassenden Beweiswürdigung die wesentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Gesichtspunkte erörtert. Dies genügt den oben dargelegten revisionsrechtlichen Anforderungen an eine umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien unter Zugrundelegung der rechtlich zutreffenden Maßstäbe.

a) So hat das Schwurgericht ausführlich dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschuldigten am Abend des 12. Mai 2014 viele Fragen offen geblieben sind und seine Schilderung einer Taxifahrt an diesem Abend nach Tr. aufgrund der mitgeteilten Umstände und Kosten dieser Fahrt unwahr sein dürfte. Das Landgericht hat auch bedacht, dass der Beschuldigte ein gewisses Motiv für eine Tatbegehung haben könnte, weil der Geschädigte ihn etwa ein Jahr zuvor durch die Polizei aus seiner Wohnung hatte entfernen lassen. Ein mögliches weiteres Motiv wurde darin gesehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten für einen Pädophilen hielt und sich einmal dahin geäußert hatte, dass für ihn eine Pädophilie schon ein Motiv zur Tötung wäre.

b) Das Schwurgericht hat demgegenüber auch bedacht, dass der Geschädigte sich bereits seit Anfang Mai 2014 massiv bedroht fühlte und dies anderen gegenüber berichtete. Ob der Umstand, dass der Schließzylinder der Wohnungstür ausgewechselt wurde, damit zusammenhängt, konnte das Landgericht nicht feststellen. Nach Aussage einer Zeugin habe der Zeuge Sc. eine Bedrohung gegenüber dem Geschädigten G. ausgesprochen. Dementsprechend habe sich auch ein Tatverdacht gegen den Zeugen Sc. gerichtet, der herumerzählte, dass der Geschädigte in der Dusche aufgefunden wurde. Auch habe Sc. ein Fahndungsplakat an der eigenen Wohnungstür aufgehängt und einen Kratzer am rechten Handgelenk aufgewiesen.

c) Weiterhin wurde in die Beweiswürdigung des Landgerichts einbezogen, dass in der Wohnung des Geschädigten DNA-Spuren festgestellt wurden, für welche neben dem Geschädigten auch der Beschuldigte in Betracht kommt, wobei dies mit Sicherheit zwei Bierflaschen betrifft. Demgegenüber wurden an zwei anderen Bierflaschen Merkmale eines fremden Mannes ebenso sichergestellt wie an der vom Opfer getragenen Motorradjacke. Am Schraubverschluss der Essigessenzflasche, mit deren Inhalt Reinigungsbemühungen unternommen worden waren, wurden Mischspuren von mindestens drei Verursachern festgestellt, wovon eine Hauptkomponente dem Geschädigten zuzuordnen ist, aber auch der Beschuldigte als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden kann.

d) Schließlich hat das Landgericht in seine Überzeugungsbildung einbezogen, dass die Abreise des Beschuldigten, der ursprünglich im Bereich Tr. bleiben wollte, unerwartet und überraschend war.

3. Das Schwurgericht hat nicht nur die den Beschuldigten belastenden Indizien und die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt, sondern auch die erforderliche Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise in ausreichendem Umfang vorgenommen. Es hat die wesentlichen Gesichtspunkte aufgeführt, einander gegenübergestellt und deren jeweiligen Beweiswert vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschuldigen im Ermittlungsverfahren und seiner vereinzelten Äußerungen in der Hauptverhandlung gewürdigt.

Die DNA-Spuren auf dem Schraubverschluss der Essigessenzflasche sind Mischspuren, bei denen der Beschuldigte nur nicht ausgeschlossen werden konnte; außerdem könnten diese - wie vom Landgericht dargelegt - auch durch eine Sekundärübertragung entstanden sein. Die vom Schwurgericht insoweit gezogenen Schlüsse sind möglich; darauf, ob sie naheliegend oder gar sicher sind, kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nicht an.

4. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben sich keine Hinweise für die Besorgnis, das Landgericht habe überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 146). Soweit die Revision demgegenüber der Auffassung ist, psychische Auffälligkeiten des Beschuldigten und dessen Vorverurteilung seien nicht ausreichend in die Erörterung einbezogen worden, liegt eine revisionsrechtlich unbeachtliche eigene Beweiswürdigung vor. Das Revisionsgericht hat aber die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. November 2015 - 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54 und vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47, 48).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 949

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede