HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 25/08, Beschluss v. 30.07.2008, HRRS 2008 Nr. 895
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG 1 und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München das Landgericht Deggendorf.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede