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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 349/90, Beschluss v. 06.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 349/90 - Beschluß v. 6. Juli 1999 (LG Augsburg)

Wiederaufnahmeverfahren; Zuleitung bei Unzuständigkeit;

§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Zuleitung eines beim unzuständigen BGH eingereichten Antrages auf ein Wiederaufnahmeverfahren.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Augsburg zugeleitet.

Gründe

Mit Beschluß vom 17. September 1990 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Schriftsatz vom 29. Mal 1999 hat der Verurteilte die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist das Landgericht Augsburg (§§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG; Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1998 4100 - 938/98).

Bearbeiter: Karsten Gaede