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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 519

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 169/08, Beschluss v. 24.04.2008, HRRS 2008 Nr. 519


BGH 1 StR 169/08 - Beschluss vom 24. April 2008 (LG Stuttgart)

Überwachung von "Hintergrundgesprächen" (Telekommunikationsüberwachung; Telephonüberwachung; Abgrenzung zu Raumgesprächen).

§ 100a StPO; § 100c StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Auf Grund einer nach § 100a StPO gerechtfertigten Überwachung und Aufzeichnung eines Telephonats kann das gesamte während des Telephonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669). Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich von der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikationsvorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt der Senat an:

Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch "Gespräche im Hintergrund" verwertet, welche während eines aufgrund einer Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weiteren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien, ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet.

Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbestand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG Düsseldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikationsvorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297).

Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwerten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekommunikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 519

Externe Fundstellen: NStZ 2008, 473; StV 2009, 398

Bearbeiter: Karsten Gaede