HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 109
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 429/03, Urteil v. 16.12.2003, HRRS 2004 Nr. 109
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2003 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Überzeugung der Strafkammer zum Umfang des Vorsatzes des Angeklagten beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 109
Bearbeiter: Karsten Gaede