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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 269/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 269/00 - Beschluß vom 12. Juli 2000 (LG Nürnberg-Fürth)

Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; bewußte Erhöhung des Risikos durch das zur Verfügung gestellte Tatmittel; Zurverfügungstellung eines Kontos.

§ 27 Abs. 1 StGB; § 263 StGB.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Vorstellungen des Angeklagten über die von der Mitangeklagten S. als Betrug begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl. BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und die Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen, auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen würde.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 326

Bearbeiter: Stephan Schlegel