Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 46 StGB; § 354 Abs. 1a StPO
Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher Richter; Rechtsweggarantie; rechtliches Gehör; faires Verfahren; zumindest entsprechende Anwendung).
Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO
BGHSt 50, 272; Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei der Verletzung von Belehrungspflichten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Zurückverweisung der Sache (Rügepräklusion; Prozessverantwortung des Verteidigers und unzureichende Verteidigung); Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren (Belehrungspflicht); redaktioneller Hinweis.
1. Der in der ersten Hauptverhandlung unterlassene oder verspätete Widerspruch wegen Verletzung der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO oder sonstiger Belehrungspflichten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens kann nach Zurückweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden. (BGHSt) 2. Grundsätzlich ist dem Beschuldigten vor seiner polizeilichen Vernehmung mitzuteilen, dass ihm bereits ein Verteidiger bestellt worden ist (BGH NStZ 1997, 502). (Bearbeiter) 3. Generell ist der Verwertung einer Aussage, die unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO (Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahren nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG im Ermittlungsverfahren erlangt worden ist, bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu widersprechen (vgl. zur Widerspruchslösung BGHSt 38, 214; 42, 15, 22; BGH NStZ 1997, 502). (Bearbeiter)
§ 349 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 240 StGB; § 241 StGB; § 52 StGB
Konkurrenzverhältnis von Nötigung und Bedrohung (Klarstellungsfunktion; Vorrang des konkreten vor dem abstrakten Rechtsgüterschutz).
Die Bedrohung tritt auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten hinter dem konkreten zurückzutreten. Bedrohungen mit einem Verbrechen, auf die § 241 StGB beschränkt ist, stellen auch kein im Verhältnis zu § 240 StGB eigenständiges Handlungsunrecht dar.
§ 212 StGB; § 34 StGB; § 35 StGB; § 46 StGB; Art. 1 GG; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; § 261 StPO
Tötung eines behinderten Neugeborenen aus Angst um den Fortbestand der Ehe (Totschlag; Strafzumessung: keine Mathematisierung, Verantwortungsübernahme aus religiösen Gründen unter Ablehnung anwaltlichen Beistands, Erörterungsmängel; Lebensschutz Behinderter; Euthanasie; minder schwerer Fall; Apert-Syndrom); Beweiswürdigung.
1. Die eingeschränkte Lebenserwartung des Opfers oder dessen ganz erhebliche Behinderungen können bei einem Totschlag nicht von vornherein als den Angeklagten begünstigende Strafzumessungsumstände herangezogen werden. Die Absolutheit des strafrechtlichen Lebensschutzes lässt derartige Bewertungen nicht zu (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Grundsätzlich sind deshalb auch die durch den gesundheitlichen Zustand des Opfers hervorgerufenen sozialen Lasten nicht als strafmildernde Umstände bei einer Tötungshandlung heranzuziehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass das getötete Kind sich bereits in den ersten drei Lebensjahren einer größeren Zahl von schwierigen Operationen hätte unterziehen müssen. 2. Strafzumessungsrechtliche Anerkennung einer "strukturell notstandsähnlichen Situation" (hier: Erhaltung der Ehe und der Entlastung der Ehefrau). 3. Durch eine Einordnung der Tat anhand des rechnerischen Mittels des Strafrahmens entsteht die Gefahr einer Mathematisierung oder einer schematischen Vorgehensweise; solches ist jedoch dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (BGHSt 34, 345, 350 ff.). Vielmehr hat der Tatrichter die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einzuordnen, wobei maßgeblich das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände ist.
§ 349 Abs. 1 StPO; 302 Abs. 1 StPO
Verwerfung der Revision als unzulässig (wirksamer Rechtsmittelverzicht; Verfahrensabsprache; qualifizierte Belehrung).
§ 274 StPO; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Rügeverkümmerung nach Protokollberichtung (Umsetzung von GSSt 1/06); Verlesung des Anklagesatzes; Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Verlängerung durch Vorlageverfahren; Zurechnung der Verfahrensverlängerung zum Angeklagten und geändertes Ethos der Strafverteidigung).
§ 274 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen Tatsachengrundlage für eine zulässig erhobene Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten; "Rügeverkümmerung"; Rechtsprechung zur Lückenhaftigkeit des Protokolls); Freibeweis bei distanzierenden Erklärungen der oder einer der Urkundspersonen; Anfrageverfahren; Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Verstoß durch wiederholte Hauptverhandlung nach einem staatlichen Verfahrensfehler; redaktioneller Hinweis).
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt. 2. Ob - und in welchen Fallkonstellationen - distanzierende Erklärungen der - oder einer der - Urkundspersonen dem Protokoll generell die formelle Beweiskraft entziehen und damit grundsätzlich den Weg zum Freibeweisverfahren eröffnen (BGHSt 4, 364 [365]; BGH NStZ 1988, 85) oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3; BGH NStZ 2005, 281 [282]), kann hier dahinstehen.
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 261 StPO
Beweiswürdigung (Erörterungsmangel bei Verurteilung auf Grund der Aussagen von Mitangeklagten: übersehenes Belastungsmotiv).
Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 46 StGB; § 354 Abs. 1a StPO
Strafverfolgungsverjährung; Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; strafschärfende Berücksichtigung verjährter Straftaten; gesetzlicher Richter; Rechtsweggarantie; rechtliches Gehör; faires Verfahren).