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HRRS2004Nr. 192

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 659

§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 103 Abs. 1 GG; § 265 StPO

Strafverfolgungsverjährung (Alternativität der Unterbrechungsmöglichkeiten: Unterbrechung nur durch die erste der vorgenommenen Handlungen); Hinweispflicht und faires Verfahren, rechtliches Gehör (Divergenz beim Verständnis eines Zeugen zwischen Gericht und Verteidigung).

1. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung selbst bilden eine Einheit, so dass sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjährung wird nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es unterbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen. 2. Unmittelbar aus § 265 StPO folgt keine Pflicht zur Unterrichtung der Verteidigung, wenn das Gericht die Aussage eines Zeugen etwa anders als die Verteidigung verstanden hat. Das Gericht muss sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung erklären. Eine derartige Bescheidungspflicht besteht nicht (BGHSt 43, 212, 215 f.).

HRRS2004Nr. 660

§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 354 Abs. 1 StPO

Strafverfolgungsverjährung (Alternativität der Unterbrechungsmöglichkeiten: Unterbrechung nur durch die erste der vorgenommenen Handlungen); analoge Anwendung des § 354 StPO.

1. Analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bei Wegfall einer Einzelstrafe durch Reduktion der Gesamtstrafe in vollem Umfang der Einzelstrafe durch den BGH. 2. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung selbst bilden eine Einheit, so dass sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjährung wird nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es unterbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen.

HRRS2004Nr. 197

§ 29 BtMG; § 52 StGB

Tat im Rechtssinne beim Betäubungsmittelhandel (Handeltreiben; Umtausch einer wirkungslosen Substanz).

HRRS2004Nr. 419

§ 24 StGB; § 22 StGB; § 255 StGB

Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung (mangelnde Freiwilligkeit bei Erhöhung des mit der Tatausführung ursprünglich verbundenen Risikos: unüberwindbare Schwierigkeiten).

HRRS2004Nr. 199

§ 349 Abs. 1 StPO

Verwerfung der Revision als unzulässig.

HRRS2004Nr. 292

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 201

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2004Nr. 899

§ 44 StPO; § 78 StGB; § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr.4 StGB; § 46 StGB; § 266 StGB; § 261 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen (Übermittlungsversehen); Unterbrechung der Verjährung (keine Analogie hinsichtlich der Unterbrechungsmaßnahmen); Strafzumessung (Berücksichtigung verjährter Straftaten; Vorleben); Beweiswürdigung (Verschleierungshandlungen bei der Untreue).

HRRS2004Nr. 297

Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 250 StPO; § 253 StPO; § 244 Abs. 2, Abs. 3 StPO; § 255a StPO

BGHSt 49, 68; Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeitsgrundsatz (zulässiger Augenschein durch Vorführen der zu Beweiszwecken erstellten Bild-Ton-Aufzeichnung über die Erklärung eines Zeugen bei seiner Vernehmung; Ergänzung und Ersetzung der unmittelbaren Zeugenaussage; Nachbefragungsrecht der Verteidigung; Verlesung von Protokollen; authentischer Beweiswert der Bild-Ton-Aufzeichnung, des Videoprotokolls; Beweisantragsrecht).

1. Der Augenschein durch Vorführen der zu Beweiszwecken erstellten Bild-Ton-Aufzeichnung über die Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig (Fortführung von BGHSt 48, 268). (BGHSt) 2. § 250 StPO untersagt nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklärung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht (BGHSt 20, 160, 161 f.). (Bearbeiter) 3. Das Gesetz hat verbietet nicht die Verwertung schriftlicher Erklärungen neben der Zeugenaussage überhaupt. Es ist vielmehr von dem der Systematik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt. (Bearbeiter) 4. Das "Videoprotokoll" ist insoweit der Niederschrift einer Zeugenvernehmung gleichzusetzen. (Bearbeiter) 5. Der Tatrichter hat sich regelmäßig zunächst die Frage vorzulegen, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2 StPO ersetzt werden kann. Macht er von der Vernehmungsersetzung Gebrauch, so ist die durch Vorspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung eingeführte Vernehmung so zu behandeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung selbst gehört worden. Im Ausnahmefall kann danach die ergänzende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Aufklärungspflicht oder auch des Beweisantragsrechts erforderlich werden (dazu BGHSt 48, 268). (Bearbeiter)