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§ 46 StGB; § 78 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 154 StPO; § 154a StPO

Verwertbarkeit prozessordnungsgemäß festgestellter, wegen Verjährung aber nicht verfolgbarer Geschehen (Hinweispflichten; widersprüchliches Verhalten der Justiz; Vertrauensschutz); Strafzumessung (Beurteilungsspielraum; Verjährung; Vorleben; fremde Kulturvorstellung zur Gleichberechtigung).

1. Eine Notwendigkeit, auf die Verwertbarkeit prozessordnungsgemäß festgestellten, wegen Verjährung aber nicht verfolgbaren Geschehens hinzuweisen, besteht nicht. 2. Soweit ein Hinweis zur Verwertung eines gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellten Geschehens erforderlich ist, beruht dies darauf, dass anderenfalls das Verhalten der Justiz widersprüchlich und daher missverständlich erscheinen kann. 3. Es folgt zwingend aus dem Gesetz, dass eine Bestrafung wegen verjährten Geschehens nicht möglich ist: Ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht. Verjährte Taten blieben in jeder Hinsicht unberücksichtigt. 4. Ein Hinweis auf die Verwertbarkeit von Feststellungen der in Rede stehenden Art ist entbehrlich, wenn ein "Vertrauenstatbestand" nicht besteht. Ein Vertrauen kann nur verletzt sein, wo es zuvor geschaffen wurde, wo also der Angeklagte in eine Lage versetzt wurde, die sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat und bei verständiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1, StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 2, 3, 4 m. zahlr. N.). Es lassen sich insoweit keine starren Regeln aufstellen, maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Verfahrens (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1).

HRRS2004Nr. 409

Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 73 StGB; § 73c StGB; UN-Resolution Nr. 661

Verstoß gegen das Irak-Embargo; Verfall (Verfassungsmäßigkeit des Bruttoprinzips: wirksame Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen: UN-Resolutionen; Härtefall: Feststellung etwaiger Steuerbelastungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung).

1. Der Senat hält daran fest, dass die Festsetzung des Verfallsbetrags nach dem "Bruttoprinzip" auch bei der Anordnung des Verfalls gegen einen Drittbegünstigten verfassungskonform ist (vgl. BGHSt 47, 369, 372). 2. Auch nach dem Übergang zum Bruttoprinzip ist bei der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB eine mögliche (staatliche) Doppelbelastung zu berücksichtigen. Insoweit kann es erforderlich sein, Feststellungen dazu zu treffen, ob hinsichtlich des vereinnahmten Bruttoverkaufspreises bereits Steuern bestandskräftig festgesetzt bzw. bezahlt worden sind.

HRRS2004Nr. 107

§ 152a Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 StGB; § 152a Abs. 2 2. Alt. StGB

Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten (mit Speicherelementen versehenes Kreditkartenlesegerät kein Gegenstand; Computerprogramme; ähnliche Vorrichtungen: Unmittelbarkeit); Mitglied einer Bande im Sinne des § 152a Abs. 2 2. Alt. StGB.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO

Verfahrenrüge (Darlegungspflicht; Aufklärungsrüge).

§ 223 StGB; § 26 StGB; § 261 StPO

Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität; Kunstfehler; Anstiftung; in dubio pro reo); Einwilligung (Täuschung; mutmaßliche; hypothetische; Würdigung der Äußerung des Betroffenen).

1. Ärztliche Heileingriffe können nur durch eine von Willensmängeln nicht beeinflusste Einwilligung des Patienten gemäß § 228 StGB gerechtfertigt werden (BGHSt 16, 309). 2. Die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Heileingriffs entfällt, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte. Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit der Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; BGH NStZ 1996, 34). Dies ist dem Arzt nachzuweisen. Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (BGH NStZ 1996, 34). 3. Bei der Kausalitätsprüfung hinsichtlich des Aufklärungsmangels ist auf das konkrete Entscheidungsergebnis des jeweiligen Patienten abzuheben. Es kommt nicht darauf an, dass er sich ohnehin hätte operieren lassen müssen oder dass ein vernünftiger Patient eingewilligt hätte (BGH NJW 1984, 1397). 4. Die Äußerung des Geschädigten hinsichtlich der hypothetischen Einwilligung ist dabei einer Würdigung zu unterziehen. Diese muss erkennen lassen, dass die Entscheidung der Patientin zum damaligen Zeitpunkt aus ihrer Sicht bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts eine nachvollziehbare und mögliche Schlussfolgerung ist (BGH NStZ 1996, 34).

§ 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Fernliegende Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit (wiederholte Tätlichkeiten; selbst verschuldete Trunkenheit).

HRRS2004Nr. 4

§ 32 StGB; § 21 StGB

Notwehr (lebensgefährliches Verteidigungsverhalten; Warnschuss; Unmittelbarkeit des Angriffs); verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit; Alternativität).

§ 176 Abs. 1 StGB; § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 22 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB

Versuchter schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (unmittelbares Ansetzen; Rücktritt).

HRRS2004Nr. 193

§ 223 StGB; § 46 StGB; § 70 StGB; § 55 StPO

Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung; Behandlungsfehler; Aufklärungsfehler); Strafzumessung bei ärztlichem Fehlverhalten (Arztstrafrecht; Grenzen der Revisibilität; Verlust der beruflichen Stellung; Bedeutung der Pflichtverletzung / der bewussten Fahrlässigkeit); Berufsverbot (innerer Zusammenhang zur Berufsausübung; bewusster / planmäßiger Missbrauch); kein Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht (Rechtskreistheorie; Schutzzwecklehre).

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). 2. Der Verlust des Arbeitsplatzes und der beruflichen Stellung ist ein Umstand, der die Schuld mindert, auch wenn er von der prozessbegleitenden Berichterstattung in den Medien mit bedingt ist. 3. Auf die ausdrückliche Einordnung einer Fahrlässigkeit als "bewusst" kommt es für die Strafzumessung nicht an. Entscheidend ist entsprechend § 46 Abs. 2 StGB, dass das Gericht "das Maß der Pflichtwidrigkeit" feststellt und die Intensität der Pflichtwidrigkeit bei der Strafzumessungsbeurteilung nachvollziehbar bewertet hat. 4. Entsprechend dem Gefahrenabwehrzweck des § 70 Abs. 1 StGB muss der Missbrauch oder die Pflichtverletzung in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung oder deren regelmäßiger Gestaltung stehen und so symptomatisch die Unzuverlässigkeit des Täters in seinem Beruf erkennen lassen. 5. Ärztliche Heileingriffe werden nur durch eine von Willensmängeln nicht beeinflusste Einwilligung des Patienten gemäß § 228 StGB gerechtfertigt (BGHSt 16, 309 st. Rspr.). 6. Auf eine unterbliebene Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift - anders als etwa §§ 52, 252 StPO - nicht dem Schutz des Angeklagten, sondern ausschließlich dem des Zeugen dient (Rechtskreistheorie, st. Rspr.).

§ 52 StPO; § 337 StPO

Unterbliebene Zeugenbelehrung (Zeugnisverweigerungsrecht; Beruhen).