§ 73 StGB; § 73 a StGB
Verfall (Bruttoprinzip; Erlangen); Verfall des Wertersatzes.
Der einem für eine "Rauschgiftorganisation" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis für Betäubungsmittel unterliegt in voller Höhe dem Verfall (BGHSt 36, 251), unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten (BGHSt 36, 251, 253 f.). Denn erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB ist - unabhängig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Grund- und Verfügungsgeschäfts - schon dann "etwas", wenn dem Täter aus der Tat in irgendeiner Phase des Tatablaufs (BGH NStZ 1994, 123, 124) auf irgendeine Weise unmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugute kommt. Mit dem Erhalt des Besitzes am Geld hat der Kurier jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit erlangt, darüber zu verfügen.
§ 261 StPO; § 353 StPO
Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung: kein Feststellungsbedarf bei Aufhebung des Strafausspruchs in der Revision unter Aufrechterhaltung der Feststellungen; erneute Beweisaufnahme).
Wenn auch nach der Aufhebung durch das Revisionsgericht nicht aufgehobene Feststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sind sie für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Der neue Tatrichter muss diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH NStZ-RR 2002, 233).
§ 30a Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 27 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bande; Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; stillschweigende Vereinbarung; gefestigter Bandenwille: keine Geltung für Altfälle); Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot).
1. Es macht sich nur derjenige der bandenmäßigen Begehung schuldig, der den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1). Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Der Beitritt ist auch stillschweigend möglich (BGHR BtMG § 30a Bande 1). 2. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 22. März 2001 (aaO) ist abweichend von der früheren Rechtsprechung ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich. Diese neue Rechtsprechung gilt auch für Altfälle, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt. 3. Das Bandenmitglied kann in der Bande durchaus eigene Interessen an einer risikolosen sowie effektiven Tatausführung und Gewinnerzielung verfolgen (BGHR BtMG § 30a Bande 10). 4. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten, als den häufig vorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH NStZ-RR 1991, 50).
§ 21 StGB; § 55 StGB; § 67 f StGB; § 300 StPO
Grundsätze der nachträglichen Gesamtsstrafenbildung (Vorrang vor § 67 f StGB); Auslegung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft (Beschränkung; Rechtsfolgenausspruch); erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Rechtsfrage; Sachverständige; Drogenabhängigkeit; BtM-Auswirkungen; schwerste Persönlichkeitsveränderung; psychische Abhängigkeit in extremen Einzelfällen eine "andere seelische Abartigkeit"; ALIC).
1. Bei Drogenabhängigkeit ist zwar in besonders gelagerten Fällen eine Verminderung - oder gar ein Ausschluss - der Schuldfähigkeit auf der Basis einer "schweren seelischen Abartigkeit" oder einer "krankhaften seelischen Störung" nicht von vorneherein ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet jedoch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH NStZ 2002, 31 [32]; BGH NStZ 2001, 83 [84]; BGH StV 1997, 517). 2 Psychische Abhängigkeit kann in extremen Einzelfällen eine "andere seelische Abartigkeit" darstellen.