Rechtsprechung suchen

Suchmodus
Min: 1991 Max: 2026
Sind die Datumsfelder leer, gilt der Jahres-Slider.
Zurücksetzen
1000 Treffer.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Unzulässige Revision.

§ 263 StGB; § 266 StGB; § 246 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung). Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Filialleitung); Unterschlagung (Gewahrsam; Subsidiarität zur Untreue); Mittäterschaft (Tatherrschaft; Gleichordnung; Wertung; Interesse; Sicherheitsgefühl des Täters stärkende Hilfe oder Zusage); Bande (Bandenmitgliedschaft).

1. Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten nicht nur fremdes tatbestandsverwirklichendes Verhalten fördern will, sondern seinen Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Jeder Beteiligte muss seinen Beitrag und den des anderen als Teil eines gemeinsamen Erfolges sehen. Ob ein derart enges Verhältnis zur Tat besteht, muss sich bei wertender Betrachtung aus den gesamten Umständen ergeben. Wesentliche Anhaltspunkte sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu; bedeutsam kann auch sein, inwieweit Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14). 2. Es würde die Annahme von Mittäterschaft nicht hindern, dass der Angeklagte selbst keine tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorgenommen hat. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter kann auch schon ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGHSt 39, 88, 90; BGH NStZ 1999, 609). 3. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten eines im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGHSt 46, 321; 47, 214). 4. Für die Annahme der Bandenmitgliedschaft kommt es nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse der Betreffende innerhalb des Zusammenschlusses hat. Die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die in Aussicht genommenen Tatbeiträge des einzelnen gänzlich untergeordneter Natur sind (vgl. BGHSt 47, 214, 217; BGHR BtMG § 30a Bande 10). Schließlich kann die Bandenmitgliedschaft auch durch einen späteren Beitritt zu einer bereits bestehenden Bande begründet werden (BGHR BtMG § 30a Bande 10).

§ 306 StGB

Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (Einwilligung; offensichtliche Überschreitung der Vertretungsmacht; Missbrauch; Rechtfertigung).

1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört. (BGH) 2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich missbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist. (BGH) 3. Bei der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB schließt die Einwilligung des Eigentümers die Rechtswidrigkeit der Tat aus (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 308 Abs. 1 aF Fremdeigentum 1 m. Nachw.). Sie kann auch durch einen Stellvertreter des Eigentümers erteilt werden (RGSt 11, 345, 348). (Bearbeiter) 4. Evidenter Missbrauch liegt vor, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht für den Geschäftsgegner erkennbar unter Verletzung oder Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis gebraucht (vgl. BGH NJW 1999, 2883). (Bearbeiter)

§ 132 Abs. 3 GVG; § 25 StGB; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Anfrage; gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; einschränkende Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens; Zurechnung nach der Mittäterschaft; mittelbare Täterschaft; Zugriffsmöglichkeit; Mitsichführen

Der erste Senat hält für den Fall gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an seiner Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr, 2 BtMG fest, die eine uneingeschränkte Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (BGHSt 42, 368).

§ 132 Abs. 3 GVG; § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 a StGB

Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; Drohung mit einer geladenen Schreckschusswaffe einer Entfernung, bei der für das Opfer im Fall der Schussabgabe keine Leibesgefahr besteht); potentielle Gefährlichkeit (Zeitkriterium)

1. Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht erfüllt, wenn ein Täter lediglich mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschusswaffe aus einer Entfernung droht, bei der (für den Fall der Schußabgabe) für das Opfer keine Leibesgefahr besteht. 2. Zur Rechtsprechung des BGH zum gefährlichen Werkzeug und zur verwendungsspezifischen Bestimmung der Gefährlichkeit. 3. Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Gefährliche Werkzeuge können Waffen, generelle gefährliche Gegenstände und im Einzelfall nach ihrer konkreten Verwendung gefährliche Gegenstände sein. 4. Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vollständig deckungsgleich ist mit dem des "gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 301). 5. Bei der entscheidungserheblichen Frage der objektiven Gefährlichkeit des angedrohten Einsatzes können Messer und Schreckschusspistole nicht gleichgesetzt werden. Droht der Täter an, sein Messer einzusetzen, so droht er zugleich damit, den Abstand zum Opfer zu überwinden und mit dem Messer - aus einer Nahdistanz - auf das Opfer einzustechen. Anders ist es bei der Drohung mit dem Einsatz der Schreckschußwaffe. Hier droht der Täter grundsätzlich damit, einen Schuß aus der Position abzugeben, in der er sich gerade befindet.

§ 13 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB; § 132 Abs. 3 GVG

Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts (streitige Anforderung der optimalen Mittelwahl bei der Erfolgsverhinderung; geeignete Verhinderungsmöglichkeit).

Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder optimale gewählt hat. Der erste Senat verlangt jedoch, dass der Täter die von ihm gewählte, objektiv und aus seiner Sicht geeignete Verhinderungsmöglichkeit ausschöpft (BGHSt 31, 46, 50 unter Ziff. 2.).

§ 64 StGB; § 267 StPO; § 354 StPO

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (positive Feststellung des Hanges; Symptomtaten); Urteilsgründe (Darstellung der Beweiswürdigung).

Art. 20 Abs. 3 GG; § 29 BtMG

Zweifelssatz; Ernsthaftigkeit des Verkaufsangebots als Voraussetzung des Handelstreibens mit Betäubungsmitteln (Scheinangebot).

Kann der hinter der formellen Tatbestandserfüllung der Anstiftung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegende materielle Unrechtserfolg - die Gefährdung des Rechtsguts der allgemeinen und individuellen Gesundheit - aus Sicht des Angeklagten nicht eintreten (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1999, 2751 f.; BGH StV 1981, 549) und weiß der Täter von Anfang an, dass es ihm unmöglich sein wird, die von ihm angebotenen Betäubungsmittel zu beschaffen, so ist sein Verkaufsangebot nicht als ernsthaft und in Gewinnabsicht unterbreitet anzusehen, es handelt sich vielmehr um ein Scheinangebot, das je nach Sachlage zwar den Tatbestand des Betruges, nicht aber den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder Imitaten (§ 29 Abs. 6 BtMG) erfüllt (BGH StV 1988, 254).

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

Beweisantrag (Ablehnungsbegründung; offensichtliches Versehen; Unerreichbarkeit: vierteljährige Verhinderung eines Zeugen; Ungeeignetheit: physisches oder psychisches Unvermögen).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.