§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG; § 31 Abs. 3 JGG; § 244 Abs. 2 StPO; § 20 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG
BGHR; Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter; Schwere dissoziale und emotionale Persönlichkeitsstörung; Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten; Unbehebbare Entwicklungsrückstände; Gründe von ganz besonderem Gewicht; Nachreifung; Erörterungsmangel (Beweiswürdigung); Aufklärungspflicht; Zweifelsgrundsatz; Schwachsinn; Erziehung Erwachsener
1. Zur Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotionaler Persönlichkeitsstörung und daraus entstehenden Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten. (BGHR) 2. Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37). Das Jugendgerichtsgesetz geht bei der Beurteilung des Reifegrades nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern es stellt auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen in dem Lebensabschnitt vom 18. bis zum 21. Lebensjahr ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGHSt aaO S. 40). (Bearbeiter) 3. Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 41, 42 kann die Anwendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise auch dann ungerechtfertigt sein, wenn der Heranwachsende in dieser Phase seine Entwicklung bereits abgeschlossen hat, selbst wenn er noch einem Jugendlichen gleichsteht. Kann nicht mehr erwartet werden, daß er über die erreichte Entwicklungsstufe hinaus gelangt und die im Jugendstrafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen bei ihm nicht mehr wirksam werden können, ist auf ihn Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. (Bearbeiter) 4. Eine die Chancen jeder Nachreifung gering achtende, pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr kann nur auf Grund einer Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit gestellt werden. Liegen über das tatgegenständliche schwere Tötungsdelikt hinaus weitere erhebliche Gewalthandlungen vor und stehen Erkenntnisse über den Umgang mit Aggression und Gewalt auch aus den Entwicklungsphasen als junger Erwachsener zur Verfügung, so sind diese Umstände vollständig heranzuziehen und vertieft zu würdigen, bevor ausnahmsweise die weittragende Diagnose unbehebbarer Entwicklungsrückstände ausgesprochen werden kann. 5. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42). 6. Dem Grundgesetz ist für den besonderen Bereich des Jugendstrafrechts keine absolute Grenze für die Verhängung einer Jugendstrafe zu entnehmen. 7. Für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG müssen im Einzelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.
§ 266 StGB; § 26 StGB; § 28 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 25 StGB; § 76 AktG; § 116 AktG; § 93 AktG
BGHSt 47, 187; BGHR; Untreue; Pflichtwidrigkeit bei Förderungen von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport durch eine Aktiengesellschaft (nur bei gravierenden gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzungen; Gesamtschau; Maßstab bei Nebentätigkeiten); Missbrauchstatbestand; Treubruchstatbestand; Anstiftung; Aufsichtsratspflichten; Unternehmerischer Spielraum des Vorstandes (verdeckte Werbeausgaben); Vermögensbetreuungspflicht; Vermögensfürsorgepflicht; Public relations; Sponsoring; Pet charities; Politische Landschaftspflege; Gesamtverantwortung des Vorstands (Transparenz; Verschleierung); Konkurrenzen (Zurücktreten der Anstiftung zur Tat hinter der eigenen Täterschaft); Strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB; Nebentäterschaft
1. Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung, von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend sein. (BGHSt) 2. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen. (BGHSt) 3. Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor. (BGHSt) 4. Die Abgrenzung, inwieweit im Einzelfall Unternehmensinteressen verfolgt oder ob mit dem Geld der Gesellschaft ausschließlich Privatbelange gefördert werden, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Vorstands. Zwar darf er mit dem Geld der Gesellschaft auch seine eigene politische Überzeugung, private Liebhaberei für Kunst und Wissenschaft oder seine Begeisterung für eine bestimmte Sparte des Sports verfolgen. Hier gilt aber: Je loser die Verbindung zwischen dem Geförderten und dem Unternehmensgegenstand, desto enger ist der Handlungsspielraum des Vorstands und desto größer sind die Anforderungen an die interne Publizität. Bei unentgeltlichen, nicht erkennbar mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden Zuwendungen an Dritte muß sich der Vorstand an dem möglichen Nutzen orientieren, den ein solches Verhalten der sozialen Akzeptanz - dem "standing" - des Unternehmens in der allgemeinen oder auch nur in der interessierten Öffentlichkeit sowie dem Ansehen der Unternehmensleitung bei der Belegschaft und dergleichen bringt. (Bearbeiter) 5. Zur fehlenden Rechtfertigung der Tat durch das Motiv "politische Landschaftspflege". (Bearbeiter) 6. Dem Aufsichtsrat obliegt gegenüber der Aktiengesellschaft eine Vermögensfürsorgepflicht (BGH wistra 1999, 418 lfd. Nr. 2; BGHSt 9, 203, 217). Den Umfang dieser Pflichten regelt das Aktiengesetz in § 116 AktG durch einen Verweis auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Sorgfalt der Vorstandsmitglieder (§ 93 AktG). (Bearbeiter) 7. Im gegebenen Fall kann dahinstehen, ob die gesellschaftsrechtliche Treupflicht des Aufsichtsrates zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft bei einer Betätigung außerhalb der Geschäftssphäre der Gesellschaft und bei Rechtsgeschäften mit ihr nur in einem beschränkten Umfang gilt, weil in Rechnung gestellt werden muß, daß die Tätigkeit dort eine typische Nebentätigkeit ist, so daß Interessenkollisionen mit anderen Tätigkeiten des Aufsichtsratsmitglieds absehbar sind und mitunter zwangsläufig eintreten. (Bearbeiter) 8. Liegt jeweils eine Tat i. S. d. § 52 StGB vor, geht die Anstiftung eines weiteren Täters zu dieser Tat in der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns auf, das die schwerere Tat darstellt (vgl. BGH NStZ 2000, 421). (Bearbeiter)
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 StPO; § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 6 EMRK
BGHSt 47, 172; BGHR; Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren; Notwendige Verteidigung; Hörfalle; Qualifizierte Belehrung; Pflicht zur erneuten Belehrung im tateinheitlichen Verfahren; Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Bestellung eines notwendigen Verteidigers und Beachtung situationsbedingter Erkenntnisgrenzen); Rechtsstaatsprinzip (allgemeine Anforderungen an Beweisverbote; Schutz des Gemeinwesens; Anspruch des Täters auf ein richtiges und gerechtes Urteil)
1. Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93). (BGHSt) 2. Der Polizeibeamte hat die Pflicht, einen Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Auch wer mit der Rechtslage vertraut ist, bedarf unter Umständen wegen der besonderen Situation der Vernehmung im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, um "klare Gedanken" fassen zu können. (Bearbeiter) 3. Wer bei Beginn der Vernehmung auch ohne Belehrung gewußt hat, daß er nicht auszusagen braucht, ist allerdings nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Daher gilt hier das Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung ausnahmsweise nicht. Die wertende Abwägung ergibt, daß dem Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchführung des Verfahrens in einem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann. Gelangt der Tatrichter, erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises, zu der Auffassung, daß der Beschuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung gekannt hat, dann darf er den Inhalt der Angaben, die der Beschuldigte ohne Belehrung vor der Polizei gemacht hat, bei der Urteilsfindung verwerten. Hat der Tatrichter hingegen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel daran, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung das Schweigerecht gekannt hat, und hat das Freibeweisverfahren diese Zweifel nicht beheben können, so ist entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Hinweispflicht getroffenen Grundentscheidung davon auszugehen, daß es dem Beschuldigten an dieser Kenntnis gefehlt hat. Dann besteht ein Beweisverwertungsverbot (so BGHSt 38, 214, 224/225). (Bearbeiter) 4. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers. Der Senat ist der Auffassung, daß die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenüber dem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Gewicht hat; beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im System der Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäßige Stellung in ihren Grundlagen (Bearbeiter). 5. Der Senat kann offen lassen, ob ein Verwertungsverbot hier von vornherein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte in diesem Verfahren nach vollständiger Belehrung bereits als Beschuldigter vernommen worden war und der Wortlaut der Belehrungsbestimmungen eine Belehrung "bei Beginn der ersten Vernehmung" vorschreibt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Fürsorgliche Gründe und der Zweck der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins Bewußtsein zu rufen, sprechen hier wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums allerdings dagegen, die zurückliegende Beschuldigtenbelehrung genügen zu lassen. (Bearbeiter) 6. Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO die Pflicht zur Stellung des Beiordnungsantrages, wenn abzusehen ist, dass die Mitwirkung des Verteidigers notwendig werden wird (BGHSt 46, 93, 98). Bei der Bewertung im Einzelfall ist indessen zu bedenken, daß für die Prognose, ob im gerichtlichen Verfahren die Verteidigung notwendig sein wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes die Auffassung der Staatsanwaltschaft maßgeblich ist; ihr kommt also die Einschätzung und ein Beurteilungsspielraum zu, der sich allerdings je nach Lage des Falles auf nur eine pflichtgemäße Entschließung einengen kann. Die Regelung schließt weiter ein, daß die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht zunächst so weit abklären darf, daß sie eine - dem Stande der Ermittlungen gemäße - tragfähige Grundlage für ihre Einschätzung zur späteren Notwendigkeit einer Verteidigung gewinnt. Ihr Beurteilungsspielraum erstreckt sich auf die Bewertung der Verdachtslage sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. (Bearbeiter) 7. Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht jedenfalls dann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsächlich des Beistandes eines Verteidigers bedarf. (Bearbeiter) 8. Ein ausdrückliches Verwertungsverbot für den Fall eines Verstoßes gegen § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist der Strafprozeßordnung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 38, 214, 219 ff; 42, 170, 174). Grundsätzlich ist dabei auch im Auge zu behalten, daß die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des § 136a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstöße voraussetzt, um ein Verwertungsverbot auszulösen. (Bearbeiter)
§ 185 Abs. 2 BGB; § 399 BGB; § 354a HGB; § 244 Abs. 3 StPO; § 261 StPO; § 337 StPO; § 263 StGB; § 16 StGB; § 22 StGB
Abtretung (Prioritätsgrundsatz; Abtretungsverbot); Beweiswürdigung; Beweisantrag (Bedeutungslosigkeit; Ablehnung; Beruhen); Betrug (Vermögensbegriff; Täuschungshandlung; Werthaltigkeit von Forderungen; Blockiererklärung; unmittelbares Ansetzen); Vorsatz; Absicht rechtswidriger Bereicherung; Kreditbetrug (unrichtige Angaben; für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich)
1. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Angaben i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB ist auf die Sicht des "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten" abzustellen (BGHSt 30, 285, 292). Eine allgemeine Anpreisung kann nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, insbesondere wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit bereits offenbar geworden ist und die Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte und die als Vertreter des Kreditnehmers auftrat. 2. Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit derjenige, der den Entschluss zur Begehung der Straftat gefasst hat, mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muss das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen, ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestands liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGHSt 37, 294; BGH StV 2001, 272, 273). Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müßte dann bereits eine Handlung der Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll. Das ist der Fall, wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, so dass ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37, 294,297). 3. Tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB täuscht der Täter aber erst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich werden soll (BGHSt 37, 294, 296).