§ 52 StGB; § 246 StGB; § 242 StGB; § 66 StGB
Abgrenzung von Unterschlagung und Diebstahl; Alleingewahrsam; Mitgewahrsam des Dienstherren; Tateinheit wegen Teilidentität; Sicherungsverwahrung; Vorverurteilung; Gefährlichkeitsprognose; Aufhebung des Strafausspruches bei unterbliebener Anordnung der Sicherungsverwahrung
1. Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Ohne seine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträgen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.). 2. Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf den Urteilszeitpunkt an, jedoch darf der Tatrichter den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges Bedeutung beimessen, soweit dieser nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung mit hoher prognostischer Sicherheit eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten läßt. Diese Sicherheit ergibt sich aber nicht aus der Annahme, daß sich die Gefährlichkeit des Angeklagten bei seiner Haftentlassung anders darstellen "kann". 3. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Anordnung von Sicherungsverwahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten führen, wenn möglicherweise die Strafe bei Anordnung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.).
§ 247 Satz 2 und 4 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; Art. 6 Abs. 3d EMRK; § 171 b GVG; § 247a StPO
Zeugenvernehmung; Ausschluß der Öffentlichkeit; Audiovisuelle Vernehmung; Unmittelbarkeit; Zeugenschutz
1. Mit § 247a StPO hat der Gesetzgeber dem Schutz des Zeugen ausdrücklich den Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Angeklagten eingeräumt. Er hat damit gleichzeitig dem in § 250 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Sinne der Forderung nach persönlicher Vernehmung eines Zeugen Geltung verschafft. Somit beruht § 247a StPO auf nachvollziehbaren Erwägungen und liegt im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. 2. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3d MRK scheidet aus, weil der Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung Fragen an die Zeugin richten konnte.
§ 260 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 56 StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung bei Nähe zu einem bewährungsfähigen Strafmaß; Strafaussetzung zur Bewährung
1. Die Erwägung, die Begehung der gewerbsmäßigen Hehlerei erhöhe den Anreiz Dritter zu weiteren Diebstählen, verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung (vgl. auch BGH NJW 1967, 2416). 2. Strafzumessungserwägungen haben um so eingehender zu sein, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463).