Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 568/01, Beschluss v. 22.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.