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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 568/01, Beschluss v. 22.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 568/01 - Beschluss vom 22. Januar 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.