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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 702

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: VGH_Hessen, 8 B 1005/13, Beschluss v. 29.05.2013, HRRS 2013 Nr. 702


VGH Hessen 8 B 1005/13; 8 D 1006/13 - Beschluss vom 29. Mai 2013 (VG Wiesbaden)

Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem Strafverfahren (audiovisuelle Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort; optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton; Zeugensperrung: weitere Verwendung als Vertrauensperson, Beeinträchtigung der Bereitschaft anderer Vertrauenspersonen; Konfrontationsrecht; Fragerecht; Zeuge vom Hörensagen; Wahrheitsermittlung; Lockspitzeleinsatz; Tatprovokation); Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Sperrerklärung (keine Vorwegnahme der strafrechtlichen Hauptsacheentscheidung).

Art. 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 1 EMRK; Art. 8 EMRK; § 247 StPO; § 96 StPO; § 172 Nr. 1 a GVG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für die Rechtmäßigkeit einer aus der Sicht der obersten Dienstbehörde primär an der Gefahrenabwehr ausgerichteten Sperrerklärung ist maßgeblich, ob von der zuständigen obersten Dienstbehörde Gründe für die Feststellung geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, dass die Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, aus einem in § 96 StPO ausgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. Das Gebot einer rechtsstaatlichen und fairen Verfahrensgestaltung ist nicht nur von den Gerichten, sondern auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten. Eine derartige Erklärung kann daher vor der Verfassung nur Bestand haben, wenn die darin liegenden Einwirkungsmöglichkeiten auf ein Strafverfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren Weise gehandhabt werden und Beweismittel der Beurteilung durch das Gericht nicht weiter entzogen werden, als dies zur Wahrnehmung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich nötig ist.

2. Soll der Zeuge der Vernehmung durch eine Sperrerklärung ganz entzogen werden, muss auch glaubhaft gemacht werden, weshalb eine abgeschirmte audiovisuelle Vernehmung des begehrten Zeugen, die seine Identität nicht preis gibt, ausscheidet. Insoweit muss überzeugend dargelegt werden, weshalb selbst eine Kumulation denkbarer Schutzmaßnahmen unzureichend sein sollte.

3. Die in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemachten Bedenken, die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen sei nach dem Gesetz schon nicht zulässig, sind spätestens seit der letzten Änderung des § 247a StPO überholt.

4. Der Umstand, dass eine audiovisuelle Vernehmung für eine Vertrauensperson und für andere künftige Vertrauenspersonen mit Unannehmlichkeiten verbunden sein dürfte, die ihn und andere Vertrauenspersonen künftig davon abhalten könnten, sich als Lockspitzel und Informanten der Polizei zur Verfügung zu stellen, muss im Hinblick auf eine erhebliche Bedeutung der beabsichtigten Zeugenvernehmung der Vertrauensperson für das Strafverfahren in Kauf genommen werden.

5. Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Angeklagten unter anderem, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Insoweit sind bei der Bestimmung der Beteiligungsrechte des Angeklagten auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die diese konkretisierenden Leitlinien der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Für das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ergebende Konfrontationsrecht bedeutet dies, dass dem Angeklagten die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Davon ausgehend hat der Beschuldigte - als eine besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness - ein Recht darauf, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen. Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten zu erfolgen, wobei in bestimmten Fällen jedoch auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden kann, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes oder des Staatswohls.

6. Die Nachteile einer Sperrerklärung für den die Beweiserhebung beantragenden Beschuldigten werden nicht dadurch ausgeglichen, dass das Strafgericht eine nur eingeschränkte Sachaufklärung durch eine Beweiswürdigung "in aller Schärfe" zu kompensieren hat. Der Strafrichter unterliegt dem "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung", d.h. er ist verpflichtet, die Wahrheit zu ermitteln und alle für die Tatsachenermittlung bedeutsamen Umstände in der Hauptverhandlung zu erörtern. Lediglich in Ausnahmefällen - etwa bei einer rechtmäßigen Sperrerklärung i.S.d. § 96 StPO - kann er auf Beweissurrogate ausweichen, muss den Mangel der Beweisführung dann jedoch durch eine besonders sorgfältige und vorsichtige Beweiswürdigung hinsichtlich der nur eingeschränkt zugänglichen Beweismittel ausgleichen. Diese Möglichkeit ist jedoch stets nur die "ultima ratio", wenn der Rückgriff auf den unmittelbaren Beweis in rechtmäßiger Weise versperrt und damit unmöglich ist. Sie rechtfertigt es nicht, dem Angeklagten schon im Vorfeld effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen eines Eilverfahrens zu verweigern. Zunächst ist alles Zumutbare zu tun, um die der Heranziehung eines verfahrensrelevanten Beweismittels entgegenstehenden Gründe auszuräumen und zu der Beweisquelle in der unter Wahrung entgegenstehender Belange bestmöglichen Weise Zugang zu gewähren, damit die erforderliche Sachaufklärung und die damit verbundenen Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I. wird abgelehnt. Seine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe für die erste Instanz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2013 - 4 L 219/13WI - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2013 - 4 L 219/13WI- wird der Beschluss abgeändert und dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, einer Vernehmung der Vertrauensperson "Jens" als Zeuge in dem bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 5/03 KLs 5130 Js 215159/12 (14/12) anhängigen Strafverfahren unter nachfolgenden Bedingungen unverzüglich zuzustimmen:

- audiovisuelle Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort,

- Verweigerung von Angaben zur Person und Identität;

- Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer;

- Ausschluss der Öffentlichkeit;

- optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton, um eine Identifikation der VP "Jens" über Gesichtszüge, wesentliche Elemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen, soweit dies nach Auffassung des Landeskriminalamts erforderlich erscheint;

- keine Bild- und Tonaufzeichnung;

- Befragung des Zeugen in Anwesenheit seines Führungsbeamten am Vernehmungsort;

- Keine Zulassung von Fragen zu kriminaltaktischen Vorgehensweisen.

- Verpflichtung der bei der Durchführung der Bild- und Tonübertragung bzw. zur akustischen Verfremdung eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz.

Der Antragsteller hat die im Verfahren 80 1006/13 entstandenen Kosten zu tragen.

Im Übrigen hat der Antragsgegner die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen.

Der Streitwert wird im Verfahren 8 B 1005/13 auch für die zweite Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

(1) Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, der (abgeschirmten) Vernehmung einer von der Frankfurter Polizei geführten Vertrauensperson in einem derzeit bei dem dortigen Landgericht geführten Strafprozess zuzustimmen, im Wege einstweiliger Anordnung.

(2) Der Antragsteller ist einer von ursprünglich fünf Angeklagten, die in dem derzeit bei der 03. großen Jugendkammerkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 5/03 KLs 5130 Js 215159/12 (14/12) geführten Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft beschuldigt werden, gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (50 kg Kokain) Handel getrieben zu haben. Das Kokain sollte aus Südamerika auf dem Seeweg über Hamburg eingeführt, dort von der von Vertrauensperson "Jens" in Empfang genommen und an die Angeklagten weitergeleitet werden.

(3) Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 bat der Vorsitzende der 03. großen Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das Polizeipräsidium Frankfurt am Main um Mitteilung des vollständigen Namens der Vertrauensperson "Jens", weil eine "unmittelbare Befragung der Vertrauensperson von größter Wichtigkeit" und seine Vernehmung als Zeuge im Verfahren daher beabsichtigt sei.

(4) Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 teilte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport dem Landgericht mit, dass dem Ersuchen gem. § 96 StPO nicht entsprochen werden könne, weil die gewünschte Auskunft dem Wohl des Landes Hessen Nachteile bereiten würde. Auch bei einer Vernehmung der Vertrauensperson an einem anderen Ort bei gleichzeitiger Übertragung von Ton und Bild in das Sitzungszimmer sei kein ausreichender Schutz der Identität der Vertrauensperson gegeben, die auf der Basis ihr zugesicherter Vertraulichkeit in dem Verfahren mitgearbeitet habe, schon seit vielen Jahren für das Polizeipräsidium Frankfurt am Main tätig sei und sich stets als zuverlässig und glaubwürdig erwiesen habe. Werde die Identität der Vertrauensperson bekannt, könne sie künftig nicht mehr als solche eingesetzt werden und werde auch die Bereitschaft anderer Vertrauenspersonen, sich unter dem Schutz der Anonymität zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bereit zu erklären, beeinträchtigt. Ein weiterer Nachteil i.S.d. § 96 StPO sei darin zu sehen, dass die als Zeuge in Betracht kommende Vertrauensperson an Leib und Leben gefährdet wäre, wenn ihre Identität im Rahmen des Strafprozesses bekannt würde.

(5) Eine Vernehmung der Vertrauensperson unter optischer und akustischer Abschirmung lehnte das Ministerium auf eine entsprechende Nachfragen des Kammervorsitzenden mit Schreiben vom 27. Februar und 13. März 2013 ebenfalls ab.

(6) Am 20. März 2013 hat der Antragsteller daraufhin Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und für das Eilverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung führt er aus, im Falle seiner Verurteilung drohe ihm eine erhebliche Freiheitsstrafe. Da die Anklage sich im Wesentlichen auf die Aussage der Vertrauensperson stütze, sei deren unmittelbare Vernehmung als Zeuge erforderlich. Im Übrigen sei "Jens" eine bereits seit Jahren im kriminellen Umfeld agierende und von den hessischen Behörden dafür entlohnte Person, die ein erhebliches Interessedaran habe, dass ein derartiges Rauschgiftgeschäft zustande komme. Sie habe nicht bloß Informationen weitergegeben, sondern das in Rede stehende Rauschgiftgeschäft aktiv betrieben. Im Übrigen habe ein großer Teil der Angeklagten die Vertrauensperson bereits persönlich gesehen und damit auch ein Bild von dieser. Die Stimme sei ebenfalls einem Teil der Angeklagten bekannt. Von Seiten der Verteidigung werde auf eine Aufdeckung der Identität der Vertrauensperson verzichtet. Die bloße Vernehmung von Ermittlungsbeamten der Polizei als Zeugen vom Hörensagen sei kein geeignetes Beweismittel. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift (BI. 1 ff. GA).

(7) Der Antragsgegner hält dem entgegen, auch der Zeuge vom Hörensagen sei ein nach der Strafprozessordnung zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert angesichts des anonym bleibenden Gewährsmanns vom Gericht kritisch zu überprüfen sei. Der Vertrauensperson "Jens" drohe im Falle ihrer Enttarnung Gefahr für Leib und Leben durch südamerikanische Drogenhändler. Davor könne auch eine abgeschirmte audiovisuelle Vernehmung nicht hinreichend schützen, da diese ein Erkennen von Besonderheiten in der Person nur unzureichend ausschließe. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass die Vertrauensperson bei ihrer Befragung zur Klärung ihrer Glaubwürdigkeit unbewusst Informationsfragmente preisgebe, die zu ihrer Enttarnung führen und sie so in Lebensgefahr bringen könnten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 28. März 2013 (BI. 22 ff. GA).

(8) Mit Beschlüssen vom 4. April 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt und den Eilantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe ein erhebliches Geheimhaltungsbedürfnis glaubhaft gemacht. Bei Abwägung aller Umstände überwiege jedenfalls der notwendig erscheinende Schutz der Vertrauensperson i.V.m. dem öffentlichen Interesse an seinem zukünftigen Einsatz und einem ansonsten zu fürchtenden Vertrauensverlust auf Seiten etwaiger weiterer Vertrauenspersonen die Interessen des Antragstellers. Seinem Anspruch auf ein faires Verfahren sei durch den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sowie die Möglichkeit, seitens der Verteidigung die von der Anklage eingeführten Beweismittel nach Inhalt und Stellenwert zu hinterfragen, ausreichend Rechnung getragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse (Bl. 35 ff. GA) Bezug genommen.

(9) Gegen diese Beschlüsse hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. April 2013, der am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Mai 2013 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - begründet hat. Er macht im Wesentlichen geltend, die Aussage der Vertrauensperson "Jens" sei - auch nach Auffassung der Strafkammer - von größter Wichtigkeit. Die Sperrerklärung - auch im Hinblick auf eine abgeschirmte Vernehmung - sei rechtswidrig. Die vollständige Sperrung des Zeugen sei unverhältnismäßig und die zu seinem Schutz vorgeschlagenen Filtermaßnahmen habe der Antragsgegner lediglich pauschal und unsubstantiiert abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung nebst Anlagen (BI. 86 ff. d. GA).

(10) Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

ihm unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für beide Instanzen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts zu bewilligen und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Sperrerklärung vom 6. Februar 2013 hinsichtlich der Verweigerung der Zustimmung zur Vernehmung der VP "Jens" außerhalb des Sitzungssaals des Landgerichts Frankfurt am Main oder auch im Polizeipräsidium Frankfurt am Main mittels Videokonferenz, ggf. auch mit optischer und akustischer Filterung bzw. Verfremdung vernehmen zu lassen, aufzuheben.

(11) Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

(12) Zur Begründung macht er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geltend, die audiovisuelle Vernehmung der Vertrauensperson "Jens" sei strafprozessual unzulässig. Im Übrigen wäre "Jens" erheblich gefährdet, wenn seine Identität bekannt würde, und zwar nicht nur durch die Hintermänner des derzeitig angeklagten Tatkomplexes, sondern auch im Hinblick auf frühere Strafverfahren, in denen er eingesetzt worden sei. Schließlich spreche gegen seine Vernehmung auch der Umstand, dass er in diesem Fall in weiteren Strafverfahren nicht mehr eingesetzt werden könne. Zudem werde die Rekrutierung anderer Vertrauenspersonen in Zukunft schwierig, wenn zugesagte Vertraulichkeit nicht eingehalten werde. Darüber hinaus sei auch eine audiovisuelle Vernehmung der Vertrauensperson nicht geeignet, ausreichenden Schutz vor einer Enttarnung zu bieten, da sich hierbei gleichwohl Eigenheiten der Vertrauensperson "Jens" offenbaren könnten, die seine Identifizierung durch die Angeklagten ermöglichen könnte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 13. Mai 2013 nebst Anlage (BI. 132 ff. GA).

(13) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des noch beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Klageverfahrens 4 K 218/13.WI verwiesen.

II.

(14) Die im Verfahren 8 02006/13 anhängige zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ist ungeachtet guter Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung unbegründet, weil er nach wie vor seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (§§ 166 VwGO, 115, 117 Abs. 2 ZPO). Aus dem gleichen Grund kann ihm auch für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

(15) Die im Verfahren 8 B 2005/13 anhängige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie hat auch Erfolg, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig - insbesondere statthaft -, und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsgegner auch für den Fall einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauensperson "Jens" abgegebene umfassende Sperrerklärung zu Unrecht als rechtmäßig angesehen und einen Anordnungsanspruch verneint. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Ablehnung der Zustimmung zu einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauensperson "Jens" als Zeugen unter den im Tenor aufgeführten Bedingungen nicht.

(16) Der Antragsteller verfolgt sein Begehren im Eilverfahren zu Recht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, weil es sich bei der angegriffenen Sperrerklärung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, so dass § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegensteht.

(17) Nach § 96 StPO darf die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Erklärung bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlegung der vom Strafgericht angeforderten Akten frei. Demzufolge sind alle Behörden grundsätzlich verpflichtet, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen und können sich dieser Vorlagepflicht nicht schon mit dem Hinweis auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entziehen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 - juris Rn. 57 und 70). Diese Vorschrift findet in Fällen, in denen - wie hier - Auskunft über Name und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen verlangt wird, entsprechende Anwendung (vgl. Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 96 Rn. 7). Die Befugnis, die Vorlage von Behördenakten - oder hier die Angabe der Personalien eines geheim gehaltenen Zeugen - zu einem Strafverfahren verbindlich zu verlangen, kommt allein den Organen der Strafrechtspflege zu; die am Strafverfahren nicht beteiligte aktenführende Behörde ist weder verpflichtet noch berechtigt, von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten dem Strafgericht Akten vorzulegen. Die Aktenbeiziehung erfolgt vielmehr allein in Wahrnehmung der nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erfüllenden Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 48 ff.). Davon ausgehend ist die vom Antragsgegner abgegebene Sperrerklärung eine interne Weisung an die aktenführende Behörde, die mangels Außenwirkung - unabhängig davon, dass sie faktisch die Belange des Antragstellers reflexartig berührt - kein Verwaltungsakt ist (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 132).

(18) Der danach statthafte Antrag des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig; er ist insbesondere auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil er faktisch mit dem Antrag im Hauptsacheverfahren identisch ist und damit eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Der Erlass einer Regelungsanordnung ist vorliegend vielmehr zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig, d.h. vor Beendigung des Strafverfahrens, erwirken kann und sein Begehren in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang schon auf Grund der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August (1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 für den Fall einer verweigerten Aussagegenehmigung für eine Vernehmung vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss).

(19) Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Nachteile der Sperrerklärung für den Antragsteller dadurch ausgeglichen würden, dass das Strafgericht eine nur eingeschränkte Sachaufklärung durch eine Beweiswürdigung "in aller Schärfe" zu kompensieren habe. Denn Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist nicht die etwaige Verurteilung des Angeklagten als solche, sondern allein die Pflicht der Behörde zur Preisgabe der Identität der Vertrauensperson "Jens" und damit die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung im Hinblick auf die dadurch erfolgende Einflussnahme auf die Durchführung des strafgerichtlichen Verfahrens. Der Strafrichter unterliegt dem "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung", d.h. er ist verpflichtet, die Wahrheit zu ermitteln und alle für die Tatsachenermittlung bedeutsamen Umstände in der Hauptverhandlung zu erörtern. Lediglich in Ausnahmefällen - etwa bei einer rechtmäßigen Sperrerklärung i.S.d. § 96 StPO - kann er auf Beweissurrogate ausweichen, muss den Mangel der Beweisführung dann jedoch durch eine besonders sorgfältige und vorsichtige Beweiswürdigung hinsichtlich der nur eingeschränkt zugänglichen Beweismittel ausgleichen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 BvR 2122/03 -, juris Rn. 4 f.). Diese Möglichkeit ist jedoch stets nur die "ultima ratio", wenn der Rückgriff auf den unmittelbaren Beweis in rechtmäßiger Weise versperrt und damit unmöglich ist. Sie rechtfertigt es nicht, dem Angeklagten schon im Vorfeld effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen eines Eilverfahrens zu verweigern. Denn zunächst ist alles Zumutbare zu tun, um die der Heranziehung eines verfahrensrelevanten Beweismittels entgegenstehenden Gründe auszuräumen und zu der Beweisquelle in der unter Wahrung entgegenstehender Belange bestmöglichen Weise Zugang zu gewähren, damit die erforderliche Sachaufklärung und die damit verbundenen Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden. Dabei hat die Behörde auch zu erwägen, ob nicht bestimmte verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Wahrung ihrer Belange ausreichen, um die Heranziehung dieses Beweismittels zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 64).

(20) Der danach zulässige Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die vom Innenministerium abgegebene, vollumfängliche Sperrerklärung ist in dieser Form rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren; zudem ist die Angelegenheit eilbedürftig.

(21) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris Rn. 69; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris Rn. 64). Zentrales Ziel eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils. Sie untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 BvR 2122/03 -, juris Rn. 4). Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Angeklagten dabei u.a., zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Insoweit sind bei der Bestimmung der Beteiligungsrechte des Angeklagten auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die diese konkretisierenden Leitlinien der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Für das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ergebende Konfrontationsrecht bedeutet dies, dass dem Angeklagten die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 1880/06 -, juris Rn. 2 f.). Davon ausgehend hat der Beschuldigte - als eine besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness - ein Recht darauf, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen. (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 12). Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten zu erfolgen, wobei in bestimmten Fällen jedoch auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden kann, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes oder des Staatswohls.

(22) Dementsprechend sind gem. § 95 StPO zwar grundsätzlich alle Behörden verpflichtet, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen bzw. - in entsprechender Anwendung dieser Regelung - von diesem erbetene Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtung kann deren oberste Dienstbehörde jedoch durch eine den Anforderungen des § 96 StPO genügende Sperrerklärung ausschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 56 f.; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92 u.a. -, juris Rn.15; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1). § 96 StPO schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz ein (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 -, juris Rn. 32).

(23) Für die Rechtmäßigkeit einer aus der Sicht der obersten Dienstbehörde primär an der Gefahrenabwehr ausgerichteten Sperrerklärung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 -, juris Rn. 27) ist maßgeblich, ob von der zuständigen obersten Dienstbehörde Gründe für die Feststellung geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, dass die Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, aus einem in § 96 StPO ausgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. Denn mit der Sperrerklärung beschränkt die Exekutive die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts im Strafverfahren; dies kann für die Verteidigung zu erheblichen Nachteilen führen. Das Gebot einer rechtsstaatlichen und fairen Verfahrensgestaltung ist aber nicht nur von den Gerichten, sondern auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten. Eine derartige Erklärung kann daher vor der Verfassung nur Bestand haben, wenn die darin liegenden Einwirkungsmöglichkeiten auf ein Strafverfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren Weise gehandhabt werden und Beweismittel der Beurteilung durch das Gericht nicht weiter entzogen werden, als dies zur Wahrnehmung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich nötig ist. Der hohe Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung und das Gewicht des Freiheitsanspruchs der Angeklagten gebieten es, diesen Belangen bei der Entscheidung hinreichend Rechnung zu tragen. Andererseits würde die Wahrnehmung verfassungsmäßiger staatlicher Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen, erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn die Aufdeckung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge im Strafverfahren ausnahmslos geboten wäre. Die Geheimhaltung behördlichen Wissens kann deshalb in bestimmten Fällen Vorrang gegenüber der prinzipiellen Informationspflicht gegenüber der Strafjustiz haben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 63). Ob die Versagung der begehrten Auskunft im Einzelfall rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, bedarf daher einer sorgfältigen Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und einer entsprechenden Würdigung des gesamten Sachverhalts. Besonders zu berücksichtigen sind dabei einerseits die Schwere der zur Aburteilung anstehenden Straftat und das Ausmaß der dem Beschuldigten drohenden Nachteile sowie das Gewicht der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände insbesondere der Schutz der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, die Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie der Umstand, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird (vgl. dazu BVerfG , Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Beachtung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 S 749/12 - beck-online; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auf!. 2008, § 96 Rn. 1,). Demgemäß bewegt sich die Behörde nur mit einer den Anforderungen des § 96 StPO entsprechenden und damit rechtmäßigen Sperrerklärung im rechtsstaatlichen Rahmen. Eine fehlerfreie Sperrerklärung ist für das Gericht bindend und lässt die Aktenvorlage- bzw. Auskunftspflicht entfallen (Ritzert, in: Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 1.10.2012, § 96 Rn. 7), während eine diesen Voraussetzungen nicht entsprechende und damit rechtswidrige Sperrerklärung den Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Denn die Einflussnahme einer Behörde auf ein Strafverfahren mittels einer Sperrerklärung stellt einen Eingriff in den Gang der Rechtspflege dar und muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 -, juris Rn. 81; BGH Ermittlungsrichter, Beschluss vom 18. März 1992 - 1 BGs 90/92, juris Rn. 22).

(24) Diesen Anforderungen genügt die hier abgegebene Sperrerklärung unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Strafprozessrechts und der Kommunikationsmöglichkeiten in den letzten Jahren nach Auffassung des Senats nicht.

(25) Zwar kommt eine Offenlegung der Identität der Vertrauensperson "Jens" vorliegend aus den in der Sperrerklärung dargelegten Gründen nicht in Betracht; Gründe, die eine abgeschirmte Vernehmung von "Jens" unter allen Umständen verbieten, hat der Antragsgegner jedoch nicht substantiiert geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht. Bei einer rechtlich und technisch möglichen Erfüllung der im Tenor dieses Beschlusses formulierten Bedingungen ist diese Vernehmung durchführbar, ohne dass die Vertrauensperson dadurch ernsthaft gefährdet wird.

(26) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hier das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Vertrauensperson "Jens" das des Antragstellers an einer Preisgabe der Informationen überwiegt und deshalb eine Namhaftmachung dieser Vertrauensperson und damit seine Enttarnung nicht in Betracht kommen. Denn die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass "Jens" in diesem Fall sowohl mit Gefahren für Leib und Leben von Seiten der kolumbianischen Drogenmafia zu rechnen hätte als auch in Zukunft für weitere Einsätze als Vertrauensperson nicht mehr herangezogen werden könnte.

(27) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass auch eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen vorliegend grundsätzlich nicht in Betracht komme. Der Antragsgegner hat die von ihm auch für den Fall einer audiovisuellen Zeugenvernehmung aufrechterhaltene komplette Sperrerklärung bezüglich der Vertrauensperson "Jens" nicht hinreichend begründet. Insoweit mögen zwar die einzelnen als Schutzmaßnahmen für "Jens" in Betracht gezogenen Vorkehrungen für sich allein nicht ausreichen, um ihn hinreichend vor einer Enttarnung zu schützen. Durch eine Kumulierung der Maßnahmen - wie im Tenor aufgeführt - kann jedoch einerseits eine Enttarnung der Vertrauensperson verhindert und andererseits den Interessen des Antragstellers an einer möglichst unmittelbaren Beweiserhebung weitgehend Rechnung getragen werden. Die vom Antragsgegner zur Begründung seiner vollumfänglichen Sperrerklärung auch für den Fall einer abgeschirmten Vernehmung vorgebrachten Einwendungen überzeugen nicht.

(28) Soweit er unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Beschluss des Großen Senats vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 - BGHSt 32, 112 = juris Rn. 22) geltend macht, die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen sei nach dem Gesetz schon nicht zulässig, kann er damit keinen Erfolg haben, weil diese Rechtsprechung spätestens seit der letzten Änderung des § 247a StPO durch Art. 3 1. JuMoG vom 24. August 2004 mit Wirkung vom 1. September 2004 überholt ist. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber es in das Ermessen des (Straf-) Gerichts gestellt, ob und in welchem Umfang es von den vielfältigen Möglichkeiten einer abgeschirmten Vernehmung von Zeugen Gebrauch machen will. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse, die dem Angeklagten im Rahmen eines fairen Verfahrens zur Verfügung zu stellen sind, obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber und im Übrigen - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung. Dabei sind sowohl die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege als auch die Belange eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

(29) Davon ausgehend ist es ausschließlich Sache des Strafgerichts zu entscheiden, welche Beweiserhebungen es in welcher Form für erforderlich und nach der anzuwendenden Verfahrensordnung für zulässig hält. Es widerspräche dem Prinzip der Gewaltenteilung, der Exekutive zu gestatten, Beweismittel mit der Begründung zurückzuhalten, das Strafgericht gehe von einer unzutreffenden Auslegung der strafprozessualen Verfahrensnormen aus. Deren Auslegung und Anwendung ist allein Sache der Strafjustiz und gegebenenfalls im Rahmen des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instanzenzugs zu klären. Denn im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung ist es Aufgabe der den Gerichten übertragenen rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG), frei von Einwirkungen anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweismittel zur Aufklärung der Sache notwendig sind (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 82). Die Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde beschränkt sich daher auf die Beurteilung, ob durch ein Bekanntwerden der zurückgehaltenen Informationen dem Wohl des Landes oder des Bundes ein Nachteil entsteht und die entsprechenden Angaben daher geheimhaltungsbedürftig sind.

(30) Durchgreifende Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauensperson "Jens" unter den im Tenor genannten Bedingungen sind vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

(31) Soweit der Antragsgegner geltend macht, die wahre Identität der Vertrauensperson "Jens" sei geheim zuhalten, weil der Informant ansonsten einer erheblichen Gefährdung durch südamerikanische Rauschgifthändler - insbesondere auch aus anderen Strafverfahren, in denen er eingesetzt wurde - ausgesetzt wäre, kann diesem Bedenken dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Zeugen nach § 68 Abs. 3 StPO gestattet wird, die Angaben zur Person zu verweigern und so seine Identität geheim zu halten. Das gleiche gilt, soweit der Antragsgegner geltend macht, im Falle seiner Enttarnung könne "Jens" auch in anderen Fällen nicht mehr eingesetzt werden. Denn eine Enttarnung von "Jens" wird bei dieser Vorgehensweise gerade vermieden, so dass er auch künftig weiterhin für die Polizei tätig sein könnte. Schließlich kann sich der Antragsgegner insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine unter Bruch der Vertraulichkeitszusage erzwungene Präsentation der Vertrauensperson unter Inkaufnahme ihrer Enttarnung hätte desaströse Auswirkungen auf die Polizeiarbeit, da ihre Identität gar nicht aufgedeckt werden würde. Dass die Vernehmung von "Jens" auch bei Einhaltung der im Tenor formulierten Bedingungen für ihn mit Unannehmlichkeiten verbunden sein dürfte, die ihn und andere Vertrauenspersonen künftig davon abhalten könnten, sich als Lockspitzel und Informanten der Polizei zur Verfügung zu stellen, muss angesichts der Bedeutung der von der 03. Großen Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main beabsichtigten Zeugenvernehmung der Vertrauensperson für das Strafverfahren in Kauf genommen werden. Nach der maßgebenden Einschätzung dieser Kammer, wie sie im Auskunftsersuchen ihres Vorsitzenden an das Polizeipräsidium Frankfurt vom 11. Januar 2013 (Kopie Bl. 45 der Beiakten 4 K 218/13 WI des Verwaltungsgerichts Wiesbaden) Ausdruck gefunden hat, "ist eine unmittelbare Befragung der Vertrauensperson von größter Wichtigkeit". Diese Einschätzung unterliegt nicht der Bewertung durch den Antragsgegner oder die Verwaltungsgerichte, drängt sich angesichts der im Ermittlungsverfahren durch den Führungsbeamten von "Jens" protokollierten Aussagen dieser Vertrauensperson allerdings geradezu auf. Nach diesen Aussagen würde "Jens" zwar nicht alle Merkmale eines "agent provocateur" erfüllen, weil die Initiative zu dem geschilderten Drogengeschäft ursprünglich nicht von ihm, sondern von einem Unbekannten namens "Memo" ausgegangen sei. Andererseits lassen seine im Ermittlungsverfahren protokollierten Aussagen aber keinen Zweifel daran, dass die den Angeklagten vorgeworfene Straftat so gar nicht begangen worden wäre, wenn sich "Jens" nicht zu einer leitenden Mitwirkung an dem vereinbarten Geschäft bereit erklärt hätte. Dass hier weiter gehender Aufklärungsbedarf besteht, der eine unmittelbare Befragung von "Jens" als Zeugen durch das Gericht erforderlich macht, liegt auf der Hand. Denn nach eigenem Bekunden hatte "Jens" maßgeblichen Einfluss auf Planung und Organisation der den Angeklagten vorgeworfenen schweren Straftat.

(32) Soweit der Antragsgegner ferner geltend macht, eine verdeckte Präsentation genüge nicht, um den Schutz der Vertrauensperson sicherzustellen, weil sich dabei gleichwohl Eigenheiten von "Jens" offenbaren könnten, die seine Identifizierung durch die Angeklagten ermöglichen könnte, kann diesem Bedenken durch ihren Ausschluss nach § 247 StPO Rechnung getragen werden. Zwar müsste den Angeklagten das Aussehen von "Jens" angesichts mehrerer Zusammentreffen, die im Vorfeld der Tat stattgefunden haben sollen, ohnehin bekannt sein. Mit ihrer Entfernung aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung kann jedoch zum Schutze des Informanten verhindert werden, dass die Angeklagten ihre angesichts der inzwischen vergangenen Zeit mittlerweile möglicherweise verblasste Erinnerung wieder auffrischen und sich Erscheinungsbild, Mimik und/oder Gestik des Zeugen wieder ins Gedächtnis rufen bzw. ihre Kenntnisse aktualisieren können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 1 StR 87/06 -, juris m.w.N.).

(33) Um darüber hinaus auch eine Identifizierung der Vertrauensperson durch sonstige Personen - z.B. etwaige Hintermänner oder anderweitige Handlanger aus dem Drogenmilieu oder anderen Strafverfahren - zu verhindern, kann nach § 172 Nr. 1 a GVG auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Diese 1992 zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität eingeführte Vorschrift ermöglicht den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist (Diemer, in: Karlsruher Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 172 GVG Rn. 6).

(34) Soweit der Antragsgegner ferner geltend macht, eine audiovisuelle Vernehmung der Vertrauensperson "Jens" komme nicht in Betracht, weil die Gefahr bestehe, dass sie im Zuge dieser Vernehmung unbeabsichtigt selbst so viele Informationen über sich preis gebe, dass sie dadurch identifiziert werden könnte, kann auch insoweit Vorsorge getroffen werden. Zum einen besteht die Möglichkeit, die audiovisuelle Vernehmung in Anwesenheit des Führungsbeamten KOK M. durchzuführen, der dafür Sorge zu tragen hätte, dass keine ungewollten Informationen nach außen getragen werden. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein Zeugenbeistand nütze insoweit nichts, weil dieser nicht wissen könne, welche Aussagen in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Rückschlüsse auf die Identität von "Jens" ermöglichen. Zum einen sind die von den Verteidigern ins Auge gefassten Themenkomplexe in der Begründung des von Herrn Rechtsanwalt A. als Verteidiger des Vaters des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. Februar 2013 gestellten Beweisantrags bereits ausführlich dargestellt worden, so dass sie zwischen "Jens" und seinem Führungsbeamten schon im Vorfeld einer Vernehmung ausführlich erörtert werden können; auf diese Weise lässt sich der unbeabsichtigten Preisgabe persönlicher Eigenheiten vorbeugen. Zum anderen hat der Antragsgegner in seiner Sperrerklärung vom 6. Februar 2013 (S. 4 letzter Absatz, Kopie BI. 12 ff, 15 der Beiakten 4 K 218/13 WI des Verwaltungsgerichts Wiesbaden) selbst ausgeführt, die Aktivitäten von "Jens" hätten "unter weitestgehender staatlicher Kontrolle" gestanden, so dass sein Führungsbeamter über die insoweit maßgeblichen Umstände hinreichend informiert sein dürfte.

(35) Soweit der Antragsgegner eine Gefährdung der Vertrauensperson "Jens" unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02 - juris) damit begründet, dass die Strafprozessordnung faktisch keine Möglichkeit biete, Fragen zur Glaubwürdigkeit abzuwehren, führt dieser Einwand ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch diese Entscheidung bezieht sich auf eine überholte Gesetzesfassung. § 68a Abs. 2 S. 1 StPO in der seit 1. Oktober 2009 geltenden Fassung bietet nunmehr die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle von Glaubwürdigkeitsfragen durch den Vorsitzenden im Rahmen der Verhandlungsleitung bzw. auf eine Beanstandung seiner Entscheidung durch das Gericht (§ 238 StPO) und bewirkt insoweit auch eine Einschränkung des Fragerechts der Prozessbeteiligten (Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 5 zu § 68 StPO a.F., m.w.N.).

(36) Soweit der Antragsgegner ferner unter Hinweis auf die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Differenzierung zwischen einer "Privatperson als Hinweisgeber" und einem "Verdeckten Ermittler" (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2004 -1 StR 315/04-, juris) gesteigerte Schutzmaßnahmen für "Jens" einfordert, sind auch diese Ausführungen nicht überzeugend. Die Umstände der dortigen Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall nur bedingt übertragbar. Denn der Bundesgerichtshof hat darin eine mögliche Gefährdung der Privatperson damit begründet, dass ihre Identität und Funktion als Informant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist nicht bekannt sei und deshalb die Befragung sowie Sprachduktus, Mimik und Gestik - selbst unter Abschirmung - zu einer Aufdeckung der Identität führen könnten, insbesondere bei einer Person aus dem Nahbereich des Angeklagten, während es bei einem Verdeckten Ermittler primär darum gehe, seine wahre Identität geheim zu halten. Die Vertrauensperson "Jens" ist jedoch keine Person aus dem Nahbereich der Angeklagten, deren Tätigkeit und Funktion den Angeklagten bislang völlig verborgen geblieben wäre. "Jens" hat sich vielmehr - ausweislich der Angaben gegenüber KOK M. im Ermittlungsverfahren - mehrfach mit den Angeklagten getroffen und insgesamt mehrere Stunden mit ihnen verbracht. Ausgehend von den im Rahmen dieses Verfahrens von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgebrachten Argumente dürfte ihnen daher längst klar sein, in welcher Rolle die Vertrauensperson "Jens" an diesen Treffen beteiligt war. Eine Enttarnung von "Jens" in seiner Funktion als Hinweisgeber für die Ermittlungsbehörden droht daher vorliegend nicht; zu verhindern ist lediglich, dass seine wahre Identität aufgedeckt wird. Diesem Anliegen lässt sich jedoch durch eine Kumulierung der im Tenor aufgeführten Maßnahmen begegnen.

(37) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsrund glaubhaft gemacht, denn das gegen ihn gerichtete Strafverfahren steht vor seinem Abschluss mit der Folge, dass er zur Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden kann.

(38) Der Beschwerde im Verfahren 8 B 1005/13 ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

(39) Die im Beschwerdeverfahren 8 D 1006/13 entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen, da dort seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

(40) Die Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz im Verfahren 8 B 1005/13 beruht auf §§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh. § 164 Rn. 14) von einer Minderung absieht, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

(41) Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Verfahren 8 D 1006/13 nicht, da in diesem Verfahren streitwertabhängige Gerichtskosten nicht entstanden sind, sondern nur eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zum GKG).

(42) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs.1 S. 5 GKG).


[Mitgeteilt von Rechtsanwalt Kristian Lossner, Frankfurt am Main.]

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 702

Bearbeiter: Karsten Gaede