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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 628

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EuGH, C-486/14, Urteil v. 29.06.2016, HRRS 2016 Nr. 628


EuGH C-486/14 (Große Kammer) - Urteil vom 29. Juni 2016 (Piotr Kossowski)

Vorlage zur Vorabentscheidung (Zulässigkeit); Reichweite des Grundsatzes ne bis in idem (Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat, nachdem das in einem anderen Mitgliedstaat gegen ihn eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft ohne eingehende Ermittlungen abgeschlossen wurde; Erfordernis der Sachprüfung; Raum der Freiheit und Sicherheit: Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege; gegenseitige Anerkennung).

Art. 54 SDÜ; Art. 55 SDÜ; Art. 50 EU-GRCh; Art. 52 EU-GRCh; Art. 3 Abs. 2 EUV; § 170 Abs. 2 StPO; § 153 StPO; Art. 267 AEUV; Art. 35 EU a.F.

Leitsätze

1. Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt. (EuGH)

2. Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als „rechtskräftig abgeurteilt“ im Sinne des Art. 54 SDÜ anzusehen, wenn als Erstes die Strafklage endgültig verbraucht ist. Die Beurteilung dieser ersten Voraussetzung ist auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die in Rede stehende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat. Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden. Für die Rechtskraft kann auch ein Beschluss der Staatsanwaltschaft ausreichen, der nicht mit einer Sanktionsvollstreckung verbunden sein muss. (Bearbeiter)

3. Um zu bestimmen, ob ein Beschluss wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne des Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss man sich als Zweites vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist. (Bearbeiter)

4. Der in Art. 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem soll zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden. Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist. (Bearbeiter)

5. In diesem Zusammenhang ist Art. 54 SDÜ nämlich im Licht von Art. 3 Abs. 2 EUV auszulegen, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Daher hat die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 54 SDÜ im Licht nicht nur der Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch im Licht der Notwendigkeit zu erfolgen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern. (Bearbeiter)

6. Art. 54 SDÜ darf nicht die Wirkung haben, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. (Bearbeiter)

7. Art. 54 SDÜ impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde.  Das gegenseitige Vertrauen kann jedoch nur gedeihen, wenn der zweite Vertragsstaat in der Lage ist, sich auf der Grundlage der vom ersten Vertragsstaat übermittelten Unterlagen zu vergewissern, dass die betreffende Entscheidung der zuständigen Behörden des ersten Vertragsstaats tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung darstellt, die eine Prüfung in der Sache enthält. (Bearbeiter)

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 54 und 55 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) (im Folgenden: SDÜ) sowie der Art. 50 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens, das in Deutschland gegen Herrn Piotr Kossowski (im Folgenden: Angeschuldigter) wegen des Vorwurfs eingeleitet wurde, am 2. Oktober 2005 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Handlungen vorgenommen zu haben, die als schwere räuberische Erpressung eingestuft werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3        Art. 50 („Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden“) der Charta lautet:

„Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

SDÜ

4        Das SDÜ wurde zur Gewährleistung der Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13) geschlossen.

5        Art. 54 und 55 SDÜ gehören zu Titel III Kapitel 3 („Verbot der Doppelbestrafung“) dieses Übereinkommens. Art. 54 SDÜ lautet:

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

6        Art. 55 SDÜ bestimmt:

„(1)      Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, dass sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54 gebunden ist:

a)      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

(4)      Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung, wenn die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.“

7        Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifikation des SDÜ folgenden Vorbehalt zu Art. 54 SDÜ im Sinne des Art. 55 Abs. 1 SDÜ angebracht (BGBl. 1994 II, S. 631):

„Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Artikel 54 des [SDÜ] nicht gebunden,

a)      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde.“

Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Union

8        Durch das dem EU-Vertrag in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon und dem EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. 1997, C 340, S. 93) wurde das SDÜ als „Schengen-Besitzstand“ im Sinne des Anhangs zu diesem Protokoll in das Unionsrecht einbezogen. Mit diesem Protokoll wurden 13 Mitgliedstaaten ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands zu begründen.

Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand

9        Durch das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2010, C 83, S. 290) wurden 25 Mitgliedstaaten ermächtigt, innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Union untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit in den zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bereichen zu begründen. Art. 2 dieses Protokolls lautet daher:

„Der Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Artikels 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und des Artikels 4 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für die in Artikel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat tritt an die Stelle des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses.“

Polnisches Recht

10      Art. 327 § 2 des Kodeks post?powania karnego (Strafprozessordnung) sieht vor:

„Ein rechtskräftig eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen eine Person, gegen die als Tatverdächtige ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, kann auf Anordnung der Staatsanwaltschaft … nur dann wieder eröffnet werden, wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die zuvor unbekannt waren. …“

11      Art. 328 der Strafprozessordnung bestimmt:

„§ 1

Der Generalstaatsanwalt kann einen rechtskräftigen Beschluss über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Person, gegen die als Tatverdächtige ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, aufheben, wenn er feststellt, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht begründet war …

§ 2

Nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kann der Generalstaatsanwalt den Beschluss oder seine Begründung nur zugunsten des Tatverdächtigen aufheben oder ändern.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg (Deutschland) dem Angeschuldigten vorwirft, am 2. Oktober 2005 in Hamburg (Deutschland) Handlungen vorgenommen zu haben, die nach dem deutschen Strafrecht als schwere räuberische Erpressung bewertet werden und in deren Verlauf der Angeschuldigte mit dem Fahrzeug des Geschädigten des Ausgangsverfahrens flüchtete. Gegen den Angeschuldigten wurde in Hamburg ein Ermittlungsverfahren eröffnet.

13      Am 20. Oktober 2005 stellten die polnischen Behörden das von dem Angeschuldigten geführte Fahrzeug bei einer Straßenverkehrskontrolle in Ko?obrzeg (Polen) sicher und nahmen den Angeschuldigten zur Vollstreckung einer in Polen gegen ihn verhängten Haftstrafe in anderer Sache fest. Nach der Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich des von dem Angeschuldigten geführten Fahrzeugs eröffnete die Prokuratura rejonowa w Ko?obrzegu (Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg, Polen) aufgrund der am 2. Oktober 2005 in Hamburg begangenen Tat gegen den Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der räuberischen Erpressung nach Art. 282 des polnischen Strafgesetzbuchs.

14      Im Rahmen der Rechtshilfe ersuchte die Prokuratura okr?gowa w Koszalinie (Bezirksstaatsanwaltschaft Koszalin, Polen) die Staatsanwaltschaft Hamburg um die Übersendung von Kopien ihrer Ermittlungsakte, die im August 2006 übermittelt wurden.

15      Im Dezember 2006 übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg der Staatsanwaltschaft Hamburg ihren Beschluss vom 22. Dezember 2006, durch den das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.

16      Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass der Angeschuldigte die Aussage verweigert habe und dass der Geschädigte des Ausgangsverfahrens sowie ein Zeuge vom Hörensagen in Deutschland wohnten, so dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hätten vernommen werden können, und dass die zum Teil ungenauen und widersprüchlichen Angaben des Geschädigten somit nicht hätten überprüft werden können.

17      Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass den Beteiligten nach der diesem Einstellungsbeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung binnen einer Notfrist von sieben Tagen ab Zustellung des Beschlusses das Recht zustehe, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. Dass der Geschädigte eine solche Beschwerde eingelegt hätte, ist nicht ersichtlich.

18      Am 24. Juli 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg einen Europäischen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten aus, nachdem sie bereits am 9. Januar 2006 einen nationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg gegen den Angeschuldigten erwirkt hatte. Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde die Republik Polen um die Auslieferung des Angeschuldigten an die Bundesrepublik Deutschland ersucht. Mit Beschluss des S?d Okr?gowy w Koszalinie (Bezirksgericht Koszalin, Polen) vom 17. September 2009 wurde der Vollzug des Europäischen Haftbefehls abgelehnt, da der Beschluss der Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg, das Strafverfahren einzustellen, von diesem Gericht als rechtskräftig im Sinne der Strafprozessordnung eingestuft wurde.

19      Am 7. Februar 2014 wurde der Angeschuldigte, der nach wie vor in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben war, in Berlin (Deutschland) festgenommen. Am 17. März 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen ihn Anklage. Das Landgericht Hamburg lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass durch den Einstellungsbeschluss der Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg ein Strafklageverbrauch im Sinne von Art. 54 SDÜ eingetreten sei. Daher hob es am 4. April 2014 den Haftbefehl gegen den Angeschuldigten auf, der daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

20      Das vorlegende Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft Hamburg sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt hatte, geht nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten aus, so dass das Hauptverfahren vor dem Landgericht Hamburg zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen wäre, es sei denn, dem stünde das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ bzw. Art. 50 der Charta als Verfahrenshindernis entgegen.

21      In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der von der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ angebrachte Vorbehalt noch Geltung beanspruchen kann. Sollte dies der Fall sein, käme der Grundsatz ne bis in idem im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da die dem Angeschuldigten vorgeworfene Tat im deutschen Hoheitsgebiet begangen wurde und die deutschen Strafverfolgungsbehörden die polnischen Behörden nicht im Sinne von Art. 55 Abs. 4 SDÜ um Verfolgung ersucht haben.

22      Für den Fall, dass dieser Vorbehalt keine Geltung beanspruchen kann, fragt sich das vorlegende Gericht aufgrund des Umstands, dass es sich bei der in Deutschland und in Polen verfolgten Tat um dieselbe Tat handelt, ob der Angeschuldigte durch den Beschluss der Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg als „rechtskräftig abgeurteilt“ im Sinne von Art. 54 SDÜ oder als „rechtskräftig … freigesprochen“ im Sinne von Art. 50 der Charta angesehen werden kann. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juni 2014, M (C398/12, EU:C:2014:1057), ergangen ist, da dem Einstellungsbeschluss vom 22. Dezember 2006 keine eingehenden Ermittlungen vorausgegangen seien. Zudem hegt das vorlegende Gericht Zweifel darüber, ob die Rechtskraft eines solchen Beschlusses von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängt, durch die das unerlaubte Verhalten geahndet wird.

23      Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Gelten die von den Vertragsparteien bei der Ratifikation des SDÜ erklärten Vorbehalte nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ - namentlich der Vorbehalt zu Art. 54 SDÜ - nach der Überführung des Schengen-Besitzstands in den Rechtsrahmen der Union durch das Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, beibehalten durch das Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, fort; handelt es sich bei diesen Ausnahmen um verhältnismäßige Einschränkungen von Art. 50 der Charta im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta?

2.      Sollte dies nicht der Fall sein:

Ist das in Art. 54 SDÜ und Art. 50 der Charta enthaltene Verbot der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung dahin auszulegen, dass es der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat - hier Deutschland - entgegensteht, dessen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat - hier Polen - von der Staatsanwaltschaft - ohne die Erfüllung ahndender Auflagen und ohne eingehende Ermittlungen - aus tatsächlichen Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde und nur wiedereröffnet werden kann, wenn wesentliche, zuvor unbekannte Umstände bekannt geworden sind, ohne dass allerdings solche neuen Umstände konkret vorliegen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

24      Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen auf Art. 267 AEUV stützt, während die vorgelegten Fragen das SDÜ betreffen, ein unter Titel VI des EU-Vertrags in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon fallendes Übereinkommen.

25      Insoweit steht fest, dass die in Art. 267 AEUV vorgesehene Regelung auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung nach Art. 35 EU, der seinerseits bis zum 1. Dezember 2014 anzuwenden ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung findet (Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 43).

26      Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Erklärung gemäß Art. 35 Abs. 2 EU die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen anhand der in Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU vorgesehenen Modalitäten anerkannt, wie aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 (ABl. 1999, L 114, S. 56) veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam hervorgeht.

27      Daher kann der Umstand, dass die Vorlageentscheidung Art. 35 EU nicht erwähnt, sondern sich auf Art. 267 AEUV bezieht, für sich genommen nicht zur Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vorgelegten Fragen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 45).

28      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist.

Zu den Vorlagefragen

29      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ noch gültig ist, und zweitens, ob - falls die erste Frage verneint wird - der Angeschuldigte unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Sinne von Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt bzw. im Sinne von Art. 50 der Charta rechtskräftig verurteilt worden ist.

30      Da sich die Frage nach der eventuellen Anwendbarkeit der in Art. 55 Abs. 1 Buchst a SDÜ enthaltenen Ausnahme von der Regel ne bis in idem nur dann stellt, wenn eine Person unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Sinne von Art. 54 SDÜ „rechtskräftig abgeurteilt“ worden ist und diese Regel dann zur Anwendung kommt, ist zunächst die zweite Frage zu beantworten.

Zur zweiten Frage

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 5. Juni 2014, M (C398/12, EU:C:2014:1057), bereits hervorgehoben hat, dass das Recht, wegen einer Straftat nicht zweimal verfolgt oder bestraft zu werden, sowohl in Art. 54 SDÜ als auch in Art. 50 der Charta genannt wird und Art. 54 SDÜ daher in dessen Licht auszulegen ist.

32      Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen möchte, ob das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden sind.

33      Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 54 SDÜ ergibt, darf niemand in einem Vertragsstaat wegen derselben Tat wie der verfolgt werden, derentwegen er in einem anderen Vertragsstaat bereits „rechtskräftig abgeurteilt“ worden ist.

34      Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als „rechtskräftig abgeurteilt“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn als Erstes die Strafklage endgültig verbraucht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Beurteilung dieser ersten Voraussetzung ist auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die in Rede stehende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat. Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C491/07, EU:C:2008:768, Rn. 36, und vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36).

36      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass im Ausgangsverfahren der Einstellungsbeschluss der Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg nach polnischem Recht die Strafklage in Polen endgültig verbraucht.

37      Ferner ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen, dass im polnischen Recht weder die in Art. 327 § 2 der Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren wieder zu eröffnen, wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die zuvor unbekannt waren, noch die Möglichkeit für den Generalstaatsanwalt, auf der Grundlage von Art. 328 der Strafprozessordnung einen rechtskräftigen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens aufzuheben, wenn er feststellt, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht begründet war, die Rechtskraft des Strafklageverbrauchs in Frage stellen.

38      Dass zum einen die Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschluss in ihrer Eigenschaft als Staatsanwaltschaft erlassen hat und zum anderen keine Sanktion vollstreckt worden ist, ist für die Beurteilung, ob durch diesen Beschluss die Strafklage verbraucht wird, nicht entscheidend.

39      Art. 54 SDÜ ist nämlich auch auf Entscheidungen einer - wie die Kreisstaatsanwaltschaft Ko?obrzeg - zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufenen Behörde anwendbar, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C187/01 und C385/01, EU:C:2003:87, Rn. 28 und 38).

40      Zum Fehlen einer Sanktion ist darauf hinzuweisen, dass Art. 54 SDÜ die Voraussetzung, dass die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Herkunftsvertragsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, nur im Fall einer Verurteilung vorsieht.

41      Dass in Art. 54 SDÜ von einer Sanktion die Rede ist, darf daher nicht so ausgelegt werden, als sei dessen Anwendbarkeit - außer im Fall einer Verurteilung - von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig.

42      Um zu bestimmen, ob ein Beschluss wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne des Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss man sich als Zweites vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, und vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28).

43      Zu diesem Zweck sind die Ziele, die mit der Regelung, zu der Art. 54 SDÜ gehört, verfolgt werden, sowie ihr Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in dieser Vorschrift aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern soll, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Turanský, C491/07, EU:C:2008:768, Rn. 41, und vom 27. Mai 2014, Spasic, C129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

45      Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44).

46      In diesem Zusammenhang ist Art. 54 SDÜ nämlich im Licht von Art. 3 Abs. 2 EUV auszulegen, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

47      Daher hat die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 54 SDÜ im Licht nicht nur der Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch im Licht der Notwendigkeit zu erfolgen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.

48      Nach alledem stellt ein Einstellungsbeschluss wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der erlassen wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage - ohne dass eingehendere Ermittlungen durchgeführt worden wären, um Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen - allein deshalb nicht verfolgte, weil der Angeschuldigte die Aussage verweigert habe und der Geschädigte sowie ein Zeuge vom Hörensagen in Deutschland wohnten, so dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hätten vernommen werden und die Angaben des Geschädigten somit nicht hätten überprüft werden können, keine Entscheidung dar, der eine Prüfung in der Sache vorausgegangen ist.

49      Die Anwendung von Art. 54 SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 EUV offensichtlich zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 und 34).

50      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, impliziert Art. 54 SDÜ schließlich zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Dieses gegenseitige Vertrauen erfordert, dass die betreffenden zuständigen Behörden des zweiten Vertragsstaats eine im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats erlassene rechtskräftige Entscheidung so akzeptieren, wie sie ihnen mitgeteilt worden ist.

52      Das gegenseitige Vertrauen kann jedoch nur gedeihen, wenn der zweite Vertragsstaat in der Lage ist, sich auf der Grundlage der vom ersten Vertragsstaat übermittelten Unterlagen zu vergewissern, dass die betreffende Entscheidung der zuständigen Behörden des ersten Vertragsstaats tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung darstellt, die eine Prüfung in der Sache enthält.

53      Daher kann - wie der Generalanwalt in den Nrn. 74 bis 78 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - ein Beschluss der Staatsanwaltschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, nicht als eine nach einer Prüfung in der Sache ergangene Entscheidung angesehen und daher nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ eingestuft werden, wenn aus ihrer Begründung hervorgeht, dass keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt wurden, da andernfalls das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander gefährdet werden könnte. In diesem Zusammenhang stellen die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz dafür dar, dass im Ausgangsverfahren keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt worden sind.

54      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.

Zur ersten Frage

55      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die erste Frage nicht zu beantworten.

Kosten

56      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 628

Bearbeiter: Karsten Gaede