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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 459

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 75737/01, Beschluss v. 10.08.2006, HRRS 2007 Nr. 459


EGMR Nr. 75737/01 (5. Sektion) - Beschluss vom 10. August 2006 (Schwarzenberger gegen Deutschland)

Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter bei Vorbefassung: subjektiver und objektiver Test, Werturteile über den Angeklagten in einem früheren Verfahren gegen einen Mittäter); Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerde und Individualbeschwerde (Subsidiarität; Begründungsobliegenheiten; konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts); redaktioneller Hinweis.

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 35 Abs. 1 EMRK; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Art. 35 Abs. 1 EMRK setzt normalerweise voraus, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden. Die Vorschrift ist jedoch verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden.

2. Hat der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vor dem Bundesverfassungsgericht den Verlauf der Verfahren vor den Fachgerichten vollständig dargestellt und eine Verletzung seines durch das Grundgesetz sowie Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierten Rechts auf ein faires Verfahren durch unparteiische Richter geltend gemacht, hat er vom wesentlichen Inhalt her hinreichend wegen der Unparteilichkeit der Richter Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben und damit den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne der EMRK erschöpft.

3. Unter "Unparteilichkeit" ist in der Regel das Fehlen von Voreingenommenheit oder Befangenheit zu verstehen. Die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 wird anhand eines subjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung und dem Verhalten eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines objektiven Ansatzes bestimmt, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind.

4. Beim objektiven Ansatz muss bei der Anwendung auf ein als Kammer erkennendes Organ bestimmt werden, ob es - abgesehen von dem persönlichen Verhalten der Mitglieder dieses Spruchkörpers - feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit begründen können. Bei der Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein bestimmter Spruchkörper nicht unparteiisch ist, ist der Standpunkt der Parteien, die die Unparteilichkeit rügen, zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Es kommt - auch im Fall einer Vorbefassung mit der Person des Angeklagten in einem Verfahren gegen einen Mittäter - darauf an, ob die Befürchtung im Einzelfall objektiv gerechtfertigt ist.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

5. Der 1957 geborene Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Bruchsal, Deutschland, in Strafhaft.

1. Festnahme des Beschwerdeführers und Strafverfahren gegen Herrn D.

6. Der Beschwerdeführer und der verdächtige Mittäter D. wurden am 23. April 1996 in Cadiz (Spanien) unter dem Verdacht festgenommen, Frau D. ermordet zu haben. Am 6. Mai 1996 erließ das Amtsgericht Heilbronn gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl. Da der Beschwerdeführer seiner Auslieferung nach Deutschland nicht zustimmte, blieb er in Spanien in Haft.

7. Am 5. Juli 1996 wurde D., der adoptierte Sohn des Opfers, nach Deutschland ausgeliefert.

8. Am 8. April 1997 verurteilte eine Kammer des Landgerichts Heilbronn, der Richter V. vorsaß und der auch die Richter W. und B. angehörten, D. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes. D. wurde des Mordes an seiner Adoptivmutter, Frau D., des versuchten Mordes an seinem Adoptivvater und des Raubes der Habe seiner Adoptiveltern für schuldig befunden. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge, die in erster Linie auf den Einlassungen und dem Geständnis des Angeklagten gründeten, waren diese Straftaten gemeinschaftlich mit dem Beschwerdeführer begangen worden.

9. Die Passagen aus dem Urteil zur Aufklärung des Sachverhalts, die sich auf den Beschwerdeführer beziehen, lauten:

"Schwarzenberger, dem es in erster Linie auf die Beute ankam, die Tötung [...] war ihm dagegen zunächst gleichgültig, erklärte sich bereit, mit dem Angeklagten nach Deutschland zu fahren ... Im Untergeschoss sah sich Schwarzenberger nach geeigneten Tatinstrumenten um. Er entfernte aus einer großen Axt den nicht festsitzenden, jedoch stabilen Stiel und gab ihn dem Angeklagten. Er wollte bei der Tötung [...], mit der er zwischenzeitlich einverstanden war, kein Risiko eingehen. Schwarzenberger steckte, wie der Angeklagte sah, einen 200 Gramm schweren Hammer ein, um für alle Fälle gewappnet zu sein. ... Schwarzenberger und der Angeklagte befürchteten nun das Scheitern ihres Vorhabens, weshalb Ersterer auf Frau D. zuging, ihr mit einem Kissen den Mund zuhielt und ihr heftige Hammerschläge auf den Kopf versetzte, um sie zu töten. Dies war dem Angeklagten bewusst, da er wusste, dass ein Menschenleben Schwarzenberger nicht viel bedeutete ... für die Kammer (ergab sich) aus dem glaubhaften Vorbringen des Angeklagten, er habe Schwarzenberger über seinen Plan, seinen Adoptivvater zu töten, unterrichtet, was diesem gleichgültig gewesen sei, da es ihm in erster Linie auf die Beute angekommen sei. [...] Dass der Angeklagte wusste, dass Schwarzenberger ein Menschenleben gering achtet, ergab sich für die Kammer aus dem [...] Vorbringen. ... Die Kammer hat aus dem Schlag des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, dass dieser mit dem brutalem Vorgehen von Schwarzenberger einverstanden war, auch um den Preis ihres Todes, um sein eigentliches Ziel, den Adoptivvater umzubringen, zu erreichen ... Dem Angeklagten war aber aufgrund der vielen, wuchtigen Hammerschläge auf den Kopf [des Opfers] bewusst, dass Schwarzenberger seine Adoptivmutter töten wollte, zumindest um die ins Auge gefasste Beute erlangen zu können ... Durch diesen Schlag auf den Zuruf von Schwarzenberger, Frau D. in Schach zu halten, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er mit dessen massiver Gewaltanwendung einverstanden ist und sich diese auch zurechnen lassen will ... Er wollte [...] im Zusammenwirken mit Schwarzenberger sein Opfer im Schlaf, also heimtückisch, nämlich unter [...] Ausnutzung dessen Arg- und Wehrlosigkeit erschlagen. Die Tat wollte er zwar alleine ausführen, in deren Planung und Auswahl des Tatwerkzeugs war aber Schwarzenberger so stark eingebunden, dass sich dessen Verhalten nicht nur als Förderungshandlung darstellte, sondern als eigener Tatbeitrag, zumal der dominante Schwarzenberger insoweit ein eigenes Interesse an der Tat hatte, als er sich so den Besitz der Beute verschaffen wollte."

10. Das Landgericht stellte ferner fest, dass diese Sachverhaltswürdigung im Wesentlichen dem Vortrag des Angeklagten folgte, der versuchte, den Beschwerdeführer in vollem Umfang zu belasten. Gleichwohl befand das Landgericht ihn persönlich für schuldig. Es prüfte darüber hinaus, ob es notwendig sei, den Beschwerdeführer, der sich seinerzeit in Spanien in Haft befand, als Zeugen in dem Verfahren gegen D. zu vernehmen. Da der Beschwerdeführer jede Tatbeteiligung bestritten hatte, ging die Kammer davon aus, dass die Zeugenaussage des Beschwerdeführers keine weiteren Erkenntnisse mit sich bringen würde.

2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

11. Am 22. April 1997 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgeliefert.

12. Am 12. Februar 1999 wurde die Hauptverhandlung vor einer Kammer des Landgerichts Heilbronn, der der Vorsitzende Richter W. und Richter B. angehörten, eröffnet; die beiden Richter hatten schon in der Kammer mitgewirkt, die bereits D. abgeurteilt hatte.

13. Zu Beginn der Hauptverhandlung lehnte der Beschwerdeführer die Richter W. und B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er trug vor, dass Passagen aus dem von dem Gericht gegen D. erlassenen Urteil aus seiner Sicht aber auch objektiv geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit dieser Richter aufkommen zu lassen. Als der Beschwerdeführer erfuhr, dass eine Kammer mit dem Vorsitzenden Richter V., der bereits in der Hauptverhandlung gegen D. den Vorsitz geführt hatte, über seinen Befangenheitsantrag entscheiden würde, stellte er gegen diesen einen Ablehnungsantrag mit derselben Begründung.

14. Am 12. Februar 1999 gaben die Richter W. und B. ihre dienstlichen Äußerungen zu dem Antrag ab. Sie wiesen darauf hin, dass eine gemeinsame Verhandlung gegen D. und den Beschwerdeführer sachdienlich gewesen wäre, weil ihnen derselbe Lebenssachverhalt zur Last gelegt worden sei. Dies habe sich allerdings nicht verwirklichen lassen, da D. bereits am 5. Juli 1996 ausgeliefert worden sei und die Dauer des Auslieferungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzbar gewesen sei. Im Hinblick auf das Beschleunigungserfordernis habe die Kammer es für angemessen gehalten, das Verfahren in beiden Fällen getrennt durchzuführen. In der Hauptverhandlung gegen D. habe der Beschwerdeführer dem Gericht nicht zur Verfügung gestanden. Soweit im Urteil gegen D. bezüglich des Sachverhalts Feststellungen getroffen worden seien, hätten diese überwiegend auf dem Vortrag von D. beruht. Für die Feststellung des Umfangs der Schuld von D. sei es unabdingbar gewesen, die Rolle des Beschwerdeführers zu beleuchten. Da die Kammer bei ihrer Würdigung nur dem Vortrag von D. folgen konnte, sei ihr bewusst gewesen, dass ihre Erkenntnismöglichkeiten begrenzt waren und die Bewertung der möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers der Hauptverhandlung gegen ihn vorbehalten bleiben müsse. Beide Richter machten deutlich, dass eine endgültige Überzeugungsbildung nicht erfolgt sei und sie auch keine innere Haltung eingenommen hätten, die ihre Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer störend beeinflussen könnte.

15. Am 16. Februar 1999 wies die Vertreterkammer des Landgerichts Heilbronn den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter V. zurück. Die Kammer befand, dass allein die Tatsache, dass ein Richter bereits mit demselben Sachverhalt in einem Verfahren gegen einen anderen später verurteilten Angeklagten befasst war, nicht ausreiche, um einen Ablehnungsantrag gegen den betreffenden Richter zu rechtfertigen, weil ein Angeklagter vernünftigerweise davon ausgehen werde, dass ein Richter sich ein Urteil nur nach dem Ergebnis der Verhandlung in dem konkreten Fall bilde. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein Befangenheitsantrag lediglich dann in Betracht gekommen, wenn das Urteil vom 8. April 1997 nicht gerechtfertigte abschätzige Werturteile über die Person des Beschwerdeführers enthalten hätte. Das Gericht befand, dass dem so nicht sei, weil sich aus dem Urteil vom 8. April 1997 ergebe, dass die Passagen, die sich auf den Beschwerdeführer beziehen, nur auf dem Vortrag von D. beruhen, weil der Beschwerdeführer dem Gericht seinerzeit selbst nicht zur Verfügung stand, da er sich nicht aus Spanien habe ausliefern lassen wollen.

16. Die Vertreterkammer wies die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers gegen die Richter W. und B. am 17. Februar 1999 aus denselben Gründen zurück.

17. Am 10. Dezember 1999 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Beschwerdeführer, der die Beteiligung an den Verbrechen bestritt, wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschwerdeführer Frau D. getötet, um den Raub zu vertuschen, während D. die Taten des Beschwerdeführers gebilligt habe. Das Landgericht legte seinem Urteil im Wesentlichen die Einlassungen des Beschwerdeführers in dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung, die belastende Zeugenaussage des D., der die Kammer nur teilweise folgte, und erhärtende Beweismittel, wie die Auswertung der am Tatort gesicherten Spuren, zugrunde.

18. Der Beschwerdeführer legte sodann Revision ein und trug vor, dass die Richter B. und W. von dem Verfahren hätten ausgeschlossen werden müssen. Durch Beschluss vom 7. März 2001 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet und folgte damit den Erwägungen des Generalbundesanwalts, mit denen die Begründung des Landgerichts zur Frage der Unparteilichkeit der Richter bestätigt wurde.

19. Am 22. Mai 2001 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, in der er den Verlauf der Verfahren vor den Fachgerichten vollständig darstellte und geltend machte, dass die angegriffenen Entscheidungen sein nach dem Grundgesetz und der Konvention garantiertes Recht auf ein faires Verfahren verletzen.

20. Die maßgeblichen Passagen aus der Verfassungsbeschwerde lauten wie folgt:

"Artikel 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 und 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK garantieren, dass über Strafsachen in einem fairen Verfahren, frei von Willkür, und insbesondere durch einen unbefangenen und unparteiischen Richter, verhandelt wird. Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechfertigen. Das ist der Fall, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Grundsätzlich lässt sich diese Besorgnis aber nicht schon damit begründen, dass ein Richter einen an derselben Tat Beteiligten vorab verurteilt und hierbei auch die Teilnahme des jetzigen Angeklagten erörtert hat. Eine andere Beurteilung ist jedoch mit aller Eindringlichkeit geboten, wenn das Verhalten eines Richters im früheren Verfahren (oder, vergleichbar, in Gründen eines früheren Urteils) die Besorgnis der Befangenheit begründet. Namentlich abträgliche Werturteile über die Person des Angeklagten oder sein Verhalten vor oder nach der Tat müssen aus der Sicht des verständigen Angeklagten zur Besorgnis führen, ein Richter könnte ihm in der neuen Verhandlung nicht unbefangen gegenüberstehen. Dem die Tatbeteiligung bestreitenden Beschwerdeführer wird nachgesagt, dass ihm ein Menschenleben nicht viel bedeute, er brutal und mit massiver Gewaltanwendung vorgegangen sei und als dominanter Täter einen eigenen Tatbeitrag im Zusammenhang mit dem versuchten Mord an dem Adoptivvater verwirklicht habe. Angesichts derartiger Wertungen muss eine Angeklagter sehr wohl besorgen, dass die Richter, die nun zum zweiten Mal über seine Tat zu urteilen hatten, mehr oder weniger unbewusst an ihrer früheren Auffassung festhielten. ... Vergleicht man diesen Fall mit einem im 24. Band der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs abgedruckten, wird deutlich, dass der Beschwerdeführer in höherem Maße Werturteile über seine Person und sein Tatverhalten hinnehmen musste. Wollte man im Falle des Beschwerdeführers dem Bundesgerichtshof tatsächlich beipflichten, wäre die Möglichkeit der Ausschließung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Vorbefassung abgeschafft worden. ... Ein derartiges Ergebnis ist aus der Sicht des Betroffenen unhaltbar, wie hinlänglich ausgeführt wurde. Art. 6 EMRK (unparteiischer, unbefangener Richter und faires Verfahren) ist aus denselben Gründen ebenfalls verletzt worden)."

21. Am 20. Juni 2001 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.

22. Die maßgeblichen Passagen aus dem Gerichtsbeschluss lauten wie folgt:

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist nicht zulässig erhoben. Ihre Begründung genügt nicht den Mindestanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer muss die behauptete Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung [...] und des die Verletzung enthaltenen Vorgangs substantiiert und schlüssig darlegen (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 40, S. 141 [S. 156]; 49, S. 24 [S. 47 ff.]). Die Behauptung, das Landgericht habe den gegen die erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsantrag fehlerhaft verbeschieden, genügte hierfür nicht. Denn nicht jede am Maßstab des einfachen Rechts gemessen fehlerhafte Zurückweisung eines Befangenheitsantrags bedeutet zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 [...] GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vielmehr erst dann in Betracht, wenn die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE Band 11, S. 1 [S. 6]; 29, S 45 [S. 48 ff ]; 31, S. 145 [S. 164]) oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat [vgl. BVerfGE Band 82, S. 286 [S. 299]; 87 S. 282 [S. 285]). Daher genügte die Behauptung, die Ablehnungsgesuche seien unter Verstoß gegen die einfach-rechtliche Vorschrift des § 24 Abs. 2 StPO zurückgewiesen worden, zur substantiierten Behauptung eines Verfassungsverstoßes nicht."

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE PRAXIS

23. Die maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) lauten wie folgt:

§ 24 Abs. 2

"Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechfertigen."

§ 337 Abs. 1

"Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe."

§ 338

"Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

...3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist."

24. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Frage, ob ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist, stets als Problem des Rechts auf den gesetzlichen Richter gewürdigt.

25. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten wie folgt:

§ 23 Abs. 1

"Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben."

§ 92

"In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen."

26. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [vgl. den in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Band 67, S. 90 [S. 94]) veröffentlichten Beschluss] muss der Beschwerdeführer nicht nur das Recht, das verletzt sein soll, bezeichnen, sondern auch den die Verletzung enthaltenen Vorgang substantiiert und schlüssig darlegen, um den vorbezeichneten Bestimmungen nachzukommen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

27. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht Heilbronn nicht unparteiisch gewesen sei, weil zwei der drei Kammerrichter gegen seinen mutmaßlichen Mittäter D. bereits ein Urteil erlassen hätten, in dem sie abwertende Feststellungen bezüglich des Charakters des Beschwerdeführers und dessen Tatbeteiligung getroffen hätten. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:

"Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."

I. Zulässigkeit

1. Die Stellungnahmen der Parteien

28. Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Art. 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Der Beschwerdeführer habe seine Verfassungsbeschwerde nicht, wie nach § 23 [Abs. 1] Satz 2 in Verbindung mit § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz erforderlich, hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere habe er nicht schlüssig ausgeführt, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen von willkürlichen Erwägungen bestimmt waren oder warum die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz durch das Landgericht Heilbronn grundlegend verkannt worden seien.

29. Der Beschwerdeführer wies diese Argumente zurück. Er trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde zu Unrecht für unzulässig erklärt habe. In seinem Vorbringen vor diesem Gericht habe er hinreichend dargelegt, dass die Fachgerichte seine Anträge aus willkürlichen Gründen abgewiesen und die Bedeutung und Tragweite der in Frage stehenden Rechte, einschließlich des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention, verkannt hätten.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

30. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der Konvention zwar verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, er aber normalerweise voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u. v. a. Rechtssache Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, Rdnr. 34).

31. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vor dem Bundesverfassungsgericht den Verlauf der Verfahren vor den Fachgerichten vollständig dargestellt und eine Verletzung seines durch das Grundgesetz sowie Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierten Rechts auf ein faires Verfahren durch unparteiische Richter geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt her ausdrücklich wegen der Unparteilichkeit der Richter Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Daher muss der Beschwerdeführer so angesehen werden, als ob er den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat.

32. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Rüge nach Art. 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

II. Begründetheit

1. Die Stellungnahmen der Parteien

33. Die Regierung wies zunächst darauf hin, dass die Zuständigkeit der Richter in innerstaatlichen Strafverfahren nach abstrakten Regeln im Voraus festgelegt wird, z. B. nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der Angeklagten. Bei Gerichten mit nur wenigen Kammern könne dies dazu führen, dass für die getrennt angeklagten Mittäter derselbe Richter zuständig sei.

34. Nach Auffassung der Regierung bestehen weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter W. und B. Die Richter am Landgericht Heilbronn hätten in ihrem gegen D. erlassenen Urteil keine unnötigen und sachlich unbegründeten Werturteile über den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht. Die betreffenden Angaben habe D. selbst gemacht, und sie seien für die Würdigung seiner Schuld unentbehrlich gewesen. Sie hätten allein dem Zweck gedient, in Bezug auf D. auf der Grundlage seiner eigenen Einlassungen und unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" den Nachweis zu erbringen, dass er mit dem Vorsatz, sein Opfer zu töten und es nicht nur zu verletzen, gehandelt habe. Das Landgericht habe diese Vorgänge nicht als objektiv geschehen hingestellt, sondern ausgeführt, dass die Darstellung der Tatbeiträge des Beschwerdeführers allein auf dem Vortrag von D. in der Hauptverhandlung beruhten. Diese Einlassungen seien für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weder bindend noch präjudizierend gewesen.

35. Im Hinblick auf die subjektive Unparteilichkeit der Richter hätten der Inhalt der dienstlichen Äußerungen der Richter, das Zustandekommen und die rechtliche Bedeutung der den Beschwerdeführer betreffenden Passagen im Urteil gegen D. und das Verhalten der Richter in der Hauptverhandlung in der Sache des Beschwerdeführers diese Annahme widerlegt. In Bezug auf Letztere wies die Regierung darauf hin, dass das Landgericht die Sache des Beschwerdeführers an 26 Verhandlungstagen verhandelt, es sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen D. in diesem Fall auseinandergesetzt und - zwar letztlich erfolglose - umfangreiche Bemühungen unternommen habe, mit den von dem Beschwerdeführer genannten ausländischen Zeugen in Verbindung zu treten, und es sein Urteil auch auf erhärtende Beweismittel gestützt habe.

36. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorbringen der Regierung. Es gebe eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Richter W. und B. ihm gegenüber subjektiv voreingenommen gewesen seien. Die Werturteile, die das Urteil gegen D. enthalten habe, seien für die Würdigung seiner Schuld ganz und gar unnötig gewesen. Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von D. wegen Mordes sei es nicht auf den Charakter oder die Eigenschaften des mutmaßlichen Mittäters angekommen. Aus der Sicht eines verständigen Angeklagten sei die Furcht vor Parteilichkeit durch den Sachverhalt in dieser Rechtssache begründet. Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei angesichts dessen, was für ihn auf dem Spiel stand, lebenslange Freiheitsstrafe oder Freispruch, noch größer geworden. Die Tatsache, dass das Landgericht seinen Verfahrenspflichten in dem Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer mehr oder weniger nachgekommen sei, habe die Besorgnis der Befangenheit nicht entkräftet. Der Beschwerdeführer verwies überdies auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Rojas Morales (Rojas Morales ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 39676/98 vom 16. November 2000).

2. Würdigung durch den Gerichtshof

37. Der Gerichtshof ist zunächst der Auffassung, dass es nicht seine Aufgabe ist, das einschlägige Recht und die einschlägige Praxis abstrakt zu überprüfen, sondern festzustellen, ob die Art und Weise, in der sie in der Rechtssache des Beschwerdeführers angewandt wurden, einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 begründet hat (siehe Rechtssache Hauschildt ./. Dänemark, Urteil vom 24. Mai 1989, S. 21, Serie A, Individualbeschwerde Nr. 154, Nr. 45).

38. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass unter "Unparteilichkeit" in der Regel das Fehlen von Voreingenommenheit oder Befangenheit zu verstehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt der Gerichtshof die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 anhand eines subjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung und dem Verhalten eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines objektiven Ansatzes, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind (siehe u. v. a. Rechtssache Kyprianou ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 73797/01, Nr. 118, EuGHMR 2005-...).

39. Bei Zugrundelegung des subjektiven Ansatzes hat der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass die persönliche Unparteilichkeit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt werden muss (siehe Rechtssachen Kyprianou, a. a. O., Nr. 119; Morel ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34130/96, Nr. 41, EuGHMR 2000-VI). Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen nicht überzeugt, dass Beweise dafür vorliegen, dass die Richter W. und B. mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen sind.

40. Beim zweiten Ansatz, angewandt auf ein als Kammer erkennendes Organ, muss bestimmt werden, ob es - abgesehen von dem persönlichen Verhalten der Mitglieder dieses Spruchkörpers - feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit begründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Rechtssachen Kyprianou, a. a. O., Nr. 118; Castillo Algar ./. Spanien, Urteil vom 28. Oktober 1998, Berichte 1998-VIII, S. 3116, Nr. 45, und Morel, a. a. O., Nr. 42). Bei der Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein bestimmter Spruchkörper nicht unparteiisch ist, ist der Standpunkt der Parteien, die die Unparteilichkeit rügen, zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Es kommt darauf an, dass die Befürchtung objektiv gerechtfertigt ist (siehe Rechtssachen Kyprianou, a. a. O., Nr. 118; Ferrantelli und Santangelo ./. Italien, Urteil vom 7. August 1996, Berichte 1996-III, S. 951-52, Nr. 58, und Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Nr. 44, CEDH 2000-XII).

41. In vorliegender Rechtssache ergab sich die Besorgnis der Befangenheit von zwei Richtern daraus, dass diese gegen D. ein Urteil erlassen hatten, das Äußerungen zum Charakter des Beschwerdeführers und dessen Rolle bei der Tat enthielt.

42. Der Gerichtshof bestreitet nicht, dass diese Situation aus der Sicht des Beschwerdeführers Zweifel an der Unparteilichkeit des Strafgerichts begründen konnte. Er hat gleichwohl zu entscheiden, ob diese Zweifel objektiv gerechtfertigt waren. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Umstände des jeweiligen Falls für die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend sind. Die Befürchtung der Unparteilichkeit lässt sich an sich nicht schon damit begründen, dass ein Tatrichter frühere Entscheidungen wegen derselben Straftat erlassen hat (siehe Rechtssachen Hauschildt, a. a. O., Nr. 50, und Romero Martin ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32045/03 vom 12. Juni 2006 zu vor der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen; Ringeisen ./. Österreich, Urteil vom 16. Juli 1971, Serie A, Bd. 13, S. 40, Nr. 97, und Diennet ./. Frankreich, Urteil vom 26. September 1995, Serie A, Bd. 325-A, S. 17, Nr. 38, zu der Lage von Richtern, an die eine Rechtssache zurückverwiesen wurde, nachdem eine Entscheidung von einem höherinstanzlichen Gericht aufgehoben worden war; Thomann ./. Schweiz, Urteil vom 10. Juni 1996, Berichte 1996-III, S. 815-816, Nrn. 35-36, zum Wiederaufnahmeverfahren gegen einen in Abwesenheit verurteilten Angeklagten, und Craxi III ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63226/00, 14. Juni 2001; Ferrantelli und Santangelo und Rojas Morales, a. a. O., Nr. 59 bzw. Nr. 33, zu der Lage von Richtern, die an Verfahren gegen Mittäter beteiligt waren).

43. Der Gerichtshof nimmt in Hinsicht auf den vorliegenden Fall zur Kenntnis, dass das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 8. April 1997, das die den Beschwerdeführer betreffenden Passagen enthielt, ausdrücklich erklärte, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen auf dem Vortrag von D. beruhe (siehe Rdnrn. 8 und 10, oben) und somit keine Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers durch das Landgericht darstelle. Das Landgericht nahm auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer dem Gericht nicht zur Verfügung stand, weil er sich seinerzeit in Spanien in Haft befand. Daraus folgt, dass den erkennenden Richtern bekannt war, dass sie sich mit der Rechtssache aus der Sicht des Angeklagten noch nicht auseinandergesetzt hatten. Dies wird überdies durch die dienstlichen Äußerungen der Richter (siehe Rdnr. 14, oben) bestätigt, in der sie hervorhoben, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass ihre Erkenntnismöglichkeiten beschränkt waren, und die Bewertung der möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vorbehalten bleiben müsse. Die Würdigung des Sachverhalts in dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Urteil weicht nämlich von der Würdigung im Urteil gegen D. eindeutig ab und enthält keine Hinweise auf dieses Urteil; daraus ergibt sich, dass die Richter die Rechtssache des Beschwerdeführers erneut geprüft haben.

44. Im Hinblick auf den Zusammenhang mit den maßgeblichen Feststellungen nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Landgericht Heilbronn beim Erlass des Urteils gegen D. im Wesentlichen dessen Vortrag folgte. Danach seien die tödlichen Schläge dem Opfer nicht von D. selbst, sondern von dem Beschwerdeführer versetzt worden. Zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von D. wegen Mordes musste das Landgericht die Taten und Absichten des Beschwerdeführers würdigen und nachweisen, dass der Angeklagte D. von ihnen gewusst und sie gebilligt hatte. Folglich waren die angegriffenen Feststellungen für die Verurteilung von D. entscheidend.

45. Soweit kann dieser Fall von den Rechtssachen Ferrantelli und Santangelo sowie Rojas Morales (beide a. a. O., Nr. 59 bzw. Nr. 33, oben) unterschieden werden.

46. Der Gerichtshof kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falls zu dem Schluss, dass die Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Unparteilichkeit der Richter W. und B. sachlich nicht gerechtfertigt waren. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;

2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.


[Redaktioneller Hinweis: Zugrunde liegt eine nichtamtliche Übersetzung des BMJ. Zur gebotenen Einzelfallprüfung der Vorbefassung gemäß Art. 6 I 1 EMRK vgl. auch Gaede HRRS 2005, 319, 327 f.; zur abweichenden Zulässigkeitsbeurteilung vgl. bereits m.w.N. Gaede HRRS 2006, 241, 246 f.]

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 459

Externe Fundstellen: NJW 2007, 3553

Bearbeiter: Karsten Gaede