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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 275

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 568/25, Beschluss v. 18.11.2025, HRRS 2026 Nr. 275


BGH 4 StR 568/25 - Beschluss vom 18. November 2025 (LG Lübeck)

Keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (notwendige Gefahrprognose: Verschlechterung des Gesundheitszustands, konsequente Ablehnung der Behandlung, Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten); Sicherungsverfahren; Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung (schizoaffektive Störung als krankhafte seelische Störung, raptusartige Erregungszustände, wahnbedingte Aggressionen); Auswirkungen auf den Vorsatz bei Vorstellungsausfällen (subjektive Tatseite: natürlicher Vorsatz als notwendige und hinreichende Bedingung); gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Anforderungen an das Bereiten eines Hindernisses: „Beinahe-Unfall“, verkehrsspezifischer Gefährdungszusammenhang, Anforderungen an den Gefährdungsvorsatz: fehlende Opferqualität eines als Hindernis im Straßenverkehr eingesetzten Menschen ohne Eigenschaft eines Fahrzeuginsassen).

§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 413 StPO; § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung darauf beruht. Zudem muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.

2. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig in den Urteilsgründen zu erörtern.

3. Als Anlasstat setzt die Anordnung der Unterbringung die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören. Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten. Verkennt der Beschuldigte infolge seines Zustands Tatsachen, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, führt dies nicht dazu, dass die inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die subjektive Tatseite ist bei derartigen Vorstellungsausfällen bei Vorsatzdelikten der natürliche Vorsatz.

4. Soweit unter der Bereitung eines Hindernisses grundsätzlich jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen ist, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern, kann zwar auch ein Mensch ein solches Hindernis bilden. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert jedoch darüber hinaus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

5. In subjektiver Hinsicht muss der Tatvorsatz bzw. Tatentschluss auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr gerichtet sein, wobei auch insoweit ein natürlicher Tatvorsatz genügt. Der Tatbestand des § 315b StGB ist dreistufig aufgebaut. Durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und „dadurch“ eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines „anderen“ Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert begründet worden sein. Erforderlich ist danach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet.

6. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist. Bei Außeneinwirkungen, die nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische Gefahr zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht. Die auf die Straße gestoßene Person, die das vom Täter dem Straßenverkehr bereitete Hindernis bildet, kann deshalb nicht zugleich der „dadurch“ gefährdete „andere“ Mensch im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB sein. Für die Erfüllung des Tatbestands durch ein Hindernisbereiten ist in Fällen der vorliegenden Art vielmehr erforderlich, dass der Täter eine Gefährdung der Insassen des von dem Hindernis betroffenen Fahrzeugs oder anderer Personen, etwa durch eine Notbremsung oder eine abrupte Ausweichbewegung, in seinen Tatentschluss aufgenommen hat. Ein auf die Gefährdung der auf die Straße gestoßenen Person beschränkter Vorsatz genügt nicht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. August 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen beging die strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte im Zeitraum vom 18. November 2024 bis zum 10. Dezember 2024 folgende Taten:

a) Am 18. November 2024 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) traf sie auf die damals 14-jährige Geschädigte M., die sich auf dem Weg von der Schule nach Hause befand. Die Beschuldigte fragte die Geschädigte, ob sie ihr eine Zigarette gebe, worauf diese mit „Nein“ antwortete und ihren Weg an der Beschuldigten vorbei fortsetzte. Daraufhin äußerte die Beschuldigte, dass sie von allen ausgenutzt werde, und schlug der Geschädigten mit der flachen Hand von hinten auf die rechte Gesichtshälfte, wobei sie zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte hierdurch Schmerzen erleiden und verletzt werden würde. Die Geschädigte erlitt eine deutliche Rötung der rechten Wange und verspürte Angst.

b) Drei Tage später, am 21. November 2024 (Fall II. 1. der Urteilsgründe), traf die Beschuldigte in der Nähe eines Baumarkts auf die ihr nicht bekannte Geschädigte D., eine ältere Dame, auf die sie wild gestikulierend zuging, sie an den Haaren packte und ihr ein Büschel Haare ausriss. Die Geschädigte fiel hierdurch zu Boden und zog sich eine Schürfwunde am Knie zu, was die Beschuldigte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Als der Zeuge O. hinzukam und ihr zurief, was sie da mache, ließ sie von der Geschädigten ab und schrie wiederholt, dass die Geschädigte ihre - der Beschuldigten - Kinder getötet habe, bevor sie sich, weiterhin schreiend, in Richtung eines neben dem Baumarkt gelegenen REWE-Marktes entfernte.

c) Etwa zweieinhalb Wochen danach, am 10. Dezember 2024 (Fall II. 3. der Urteilsgründe), begegnete die Beschuldigte auf einem schmalen Bürgersteig, der unmittelbar an die Straße bzw. ein Gebäude angrenzte, der Geschädigten B., die gerade dabei war, eine Nachricht auf ihrem Mobiltelefon zu verfassen, das sie aufgrund ihrer Sehschwäche annähernd senkrecht auf Kinnhöhe vor sich hielt. Die Beschuldigte sprach so laut, dass Passanten auf der anderen Straßenseite aufmerksam wurden, und warf der Geschädigten vor, sie zu filmen, was diese verneinte, wobei sie der Beschuldigten zum Beleg das Display ihres Telefons vorhielt und ihr Teile des aktuell angezeigten Chats vorlas. Als die Beschuldigte versuchte, der Geschädigten das Telefon aus der Hand zu schlagen, äußerte diese, dass die Beschuldigte ihr Eigentum nicht einfach wegnehmen dürfe, und schob die Beschuldigte mit dem Unterarm in Brusthöhe beiseite, um an ihr vorbeizukommen. Die Beschuldigte beschwerte sich nun darüber, dass die Zeugin sie an der Brust berührt habe, packte die Geschädigte am linken Oberarm, zog sie in Richtung der Fahrbahn - einer Ortsdurchgangsstraße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt - und äußerte: „Das wirst du nicht überleben“. Nachdem die Geschädigte ihren Oberkörper zur Straße drehte, um zu sehen, ob ein Fahrzeug komme, stieß die Beschuldigte die Geschädigte von hinten auf die Straße, wobei sie jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte durch herannahende Fahrzeuge gefährdet würde und diese bremsen müssten, um eine Kollision zu vermeiden. Tatsächlich näherte sich ein Fahrzeug, wobei die Strafkammer jedoch nicht feststellen konnte, ob die Beschuldigte dieses wahrnahm, bevor sie die Geschädigte schubste. Diese hätte dem Fahrzeug durch Wegspringen ausweichen können, war jedoch schreckbedingt kurzzeitig nicht handlungsfähig, sondern erstarrte. Durch eine Vollbremsung konnte der Fahrer das Fahrzeug unmittelbar vor dem Körper der Geschädigten zum Stehen bringen, wobei es deren Hosenbein berührte. Die Beschuldigte setzte sodann ihren Weg fort, wobei ihr die Geschädigte und mehrere Passanten folgten. Als die Beschuldigte in der Folge die Fahrbahn betrat, vollzog ein Lkw-Fahrer eine Vollbremsung, um eine Kollision mit ihr zu verhindern, und rief der Beschuldigten zu, dass er sie fast überfahren habe, worauf diese erwiderte: „Dann überfahr' mich doch!“.

2. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung leide, aufgrund derer ihr die Fähigkeit fehle, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe habe sie krankheitsbedingt verkannt, dass die Verweigerung einer Zigarette darauf beruht habe, dass das 14-jährige Mädchen keine Zigaretten bei sich geführt habe. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe habe sie sich in ihrem Verhalten aufgrund ihrer wahnhaften Vorstellung, die Geschädigte habe ihre Kinder getötet, gerechtfertigt gefühlt, wie ebenso im Fall II. 3. der Urteilsgründe, hier aufgrund ihrer Fehlvorstellung, gefilmt worden zu sein, obschon diese Fehlvorstellung normalpsychologisch nicht mehr erklärbar gewesen sei, nachdem die Geschädigte ihr das Mobiltelefon vorgezeigt habe.

Von der Beschuldigten - die eine Behandlung konsequent ablehne und deren Störung sich seit ihrer vorläufigen Unterbringung deutlich verschlechtert habe - seien auch weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, da jede Interaktion zu raptusartigen Erregungszuständen, Abwehrhandlungen und wahnbedingten Aggressionen auch gegenüber ihr zufällig begegnenden Menschen führen könne, die gefährlich seien, da die Beschuldigte nicht in der Lage sei, ihr Handeln zu überblicken, beispielsweise, ob ein herannahendes Auto noch bremsen könne.

II.

Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung darauf beruht. Zudem muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - 4 StR 113/25 Rn. 12 mwN).

a) Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig in den Urteilsgründen zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - 4 StR 113/25 Rn. 12 mwN).

b) Als Anlasstat setzt die Anordnung der Unterbringung die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 3 StR 254/19 Rn. 6 mwN). Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten. Verkennt der Beschuldigte infolge seines Zustands Tatsachen, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, führt dies nicht dazu, dass die inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die subjektive Tatseite ist bei derartigen Vorstellungsausfällen bei Vorsatzdelikten der natürliche Vorsatz (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 4 StR 280/25 Rn. 19; Beschluss vom 29. Januar 2025 - 4 StR 500/24 Rn. 17; jeweils mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

a) Den Urteilsgründen lässt sich bereits keine nachvollziehbare eindeutige Bewertung eines überdauernden Krankheitszustandes der Beschuldigten entnehmen, deren Vorleben nach den Feststellungen bis zum Jahr 2021 psychologisch unauffällig verlief und bei der nach depressiven Episoden im Jahr 2021 erstmals 2022 die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt wurde. Die bloße Aufzählung mehrerer, teils abweichend gestellter und auch in ihrem Verhältnis zueinander nicht gewichteter Diagnosen, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung belegen und sich bei Tatbegehung ausgewirkt haben sollen, reicht hierfür nicht aus. Gleiches gilt für das von der Strafkammer herangezogene diagnostische Leitsymptom von Wahnvorstellungen, zu dem lediglich zusammenfassend mitgeteilt wird, solche seien bereits seit 2023 vorhanden, ohne diese zeitlich und inhaltlich näher zu belegen. Vielmehr lässt sich den Urteilsgründen nur ein einzelnes Wahngeschehen, im Februar 2023, entnehmen (die bei einer Festnahme erfolgte Äußerung der Beschuldigten, zu wissen, „die Todesspritze“ erhalten zu sollen), das die Strafkammer jedoch ohne weitere Erörterung allein in den Feststellungen zur Person mitteilt. Insoweit verkennt die Strafkammer, dass neben gestellten Diagnosen auch die jeweils maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 5 StR 125/22 Rn. 8 f.).

b) Auch hinsichtlich der von der Strafkammer zugrunde gelegten Anlasstaten genügt das Urteil nicht den Darlegungsanforderungen.

aa) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer nicht belegt, weshalb es sich bei der Annahme der Beschuldigten, die Geschädigte könne ihr eine Zigarette aushändigen, um eine krankheitsbedingte Fehlvorstellung handelte. Zudem wird nicht erörtert, ob das Verhalten der Beschuldigten auch damit erklärbar sein könnte, dass sie die Geschädigte aus bloßer Frustration über die Nichtaushändigung einer Zigarette körperlich misshandeln wollte, und ob ein hierin zum Ausdruck kommender Impulsdurchbruch auch dann zweifelsfrei im symptomatischen Zusammenhang mit der Diagnose einer schizoaffektiven Störung stünde.

bb) Die Feststellungen zu einer Körperverletzung durch die Beschuldigte im Fall II. 1. der Urteilsgründe sind bereits zum äußeren Ablauf nicht tragfähig belegt. Zu den maßgeblich herangezogenen Angaben des Zeugen O. teilt die Strafkammer vielmehr mit, dieser sei erst nach dem Sturz der Geschädigten hinzugekommen und habe angegeben, nicht gesehen zu haben, wie die Geschädigte zu Boden gebracht worden sei. Blieb seine Aussage demnach zum eigentlichen Tatgeschehen unergiebig, erschließt sich ebenso wenig, weshalb der Zeuge auch nur die Täterschaft der Beschuldigten belegen können soll. Gleiches gilt für die Überzeugung der Strafkammer, die Täterschaft der Beschuldigten (auch) auf - in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnete - Zeugen stützen zu können, die auf die Beschuldigte „verwiesen“ haben sollen, deren Beschreibung der Täterin mit einem von der Polizei aufgenommenen Foto der Beschuldigten in Einklang stehen soll. Zum Zeitpunkt und den Entstehungsumständen eines solchen Fotos verhalten sich die Urteilsgründe gleichfalls nicht. Die Geschädigte selbst hat die Strafkammer nicht vernommen.

cc) Auch der im Fall II. 3. der Urteilsgründe angenommene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereitung eines Hindernisses gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht belegt.

(1) Soweit unter der Bereitung eines Hindernisses grundsätzlich jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen ist, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (st. Rspr.; vgl. für den Straßenverkehr BGH, Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 234), kann zwar auch ein Mensch ein solches Hindernis bilden (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 1954 - 4 StR 329/54, BGHSt 6, 220, 225 [für den Schienenverkehr]; ferner BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06 Rn. 7 [Niederstoßen auf die Fahrbahn]; Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 234 [Gehen auf der Fahrbahn]). Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert jedoch darüber hinaus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 4 StR 168/25 Rn. 7 mwN).

(2) In subjektiver Hinsicht muss der Tatvorsatz bzw. Tatentschluss auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr gerichtet sein, wobei auch insoweit ein natürlicher Tatvorsatz genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 82/24 Rn. 11; Beschluss vom 30. August 2022 - 4 StR 215/22 Rn. 4). Der Tatbestand des § 315b StGB ist dreistufig aufgebaut. Durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und „dadurch“ eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines „anderen“ Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert begründet worden sein. Erforderlich ist danach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet. Demgemäß ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist. Bei Außeneinwirkungen, die ‒ wie hier ‒ nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische Gefahr zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht. Die auf die Straße gestoßene Person, die das vom Täter dem Straßenverkehr bereitete Hindernis bildet, kann deshalb nicht zugleich der „dadurch“ gefährdete „andere“ Mensch im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB sein. Für die Erfüllung des Tatbestands durch ein Hindernisbereiten ist in Fällen der vorliegenden Art vielmehr erforderlich, dass der Täter eine Gefährdung der Insassen des von dem Hindernis betroffenen Fahrzeugs oder anderer Personen, etwa durch eine Notbremsung oder eine abrupte Ausweichbewegung, in seinen Tatentschluss aufgenommen hat. Ein auf die Gefährdung der auf die Straße gestoßenen Person beschränkter Vorsatz genügt nicht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 4 StR 280/25 Rn. 23 mwN).

(3) Dass die Beschuldigte zumindest mit einem entsprechenden (natürlichen) bedingten Gefährdungsvorsatz handelte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zwar spricht die Strafkammer der Beschuldigten defektbedingt die Fähigkeit ab, „zu erkennen, ob ein herannahendes Auto noch bremsen könne“. Soweit sie nicht festzustellen vermochte, „dass die Beschuldigte das Auto tatsächlich wahrnahm, bevor sie die Zeugin schubst“, verneint die Strafkammer indes ein inneres Merkmal des natürlichen Vorsatzes, bei dessen Fehlen eine rechtswidrige Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB als Anlasstat ausscheidet. Zudem wird die Annahme eines (natürlichen) Gefährdungsvorsatzes für diese Tatbestandsvariante von den Feststellungen aber auch insoweit nicht getragen, als die auf die Straße gestoßene Zeugin B. aus den vorstehenden Gründen nicht als „dadurch“ gefährdeter anderer Mensch im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB in Betracht kommt und Feststellungen zu einer - vorgestellten - Gefährdung eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht getroffen sind.

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 275

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede